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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Verhängung der Todesstrafe an US-Bürgern durch amerikanische Militärgerichte in der Bundesrepublik Deutschland (G-SIG: 11001731)

Zahl der Verfahren und Art der Delikte, Abgrenzung der Zuständigkeit für die Strafverfolgung zwischen deutschen und amerikanischen Behörden, Abschaffung der Todesstrafe bei den auf deutschem Boden amtierenden NATO-Militärgerichten

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

20.06.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/202116.03.88

Verhängung der Todesstrafe an US-Bürgern durch amerikanische Militärgerichte in der Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Dr. de With, Dr. Däubler-Gmelin, Bachmaier, Klein (Dieburg), Dr. Pick, Reschke, Schmidt (München), Dr. Schmude, Schütz, Singer, Stiegler, Wiefelspütz, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Nach Artikel 102 des Grundgesetzes ist die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland abgeschafft.

Alle Fraktionen des Deutschen Bundestages haben sich am 14. Januar 1988 in der Debatte über das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (Drucksache 11/1468) dazu nachdrücklich bekannt und sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus für die Bekämpfung der Todesstrafe eingesetzt. Das Protokoll Nr. 6 gestattet die Verhängung der Todesstrafe als Ausnahme von dem allgemeinen Verbot nur in Kriegszeiten und bei Kriegsgefahr.

Am 17. Dezember 1987 wurde in Frankfurt der amerikanische Soldat James T. Murphy von einem amerikanischen Militärgericht zum Tode verurteilt und zur Vollstreckung der Strafe in die Vereinigten Staaten geflogen. Nach dem NATO-Truppenstatut (NTS) sind die Militärgerichte der in Gastländern stationierten Streitkräfte nicht gehindert, die Todesstrafe zu verhängen. Nach der Sonderbestimmung des Artikels VII Abs. 7 a NTS ist jedoch die Vollstreckung der Todesstrafe im Stationierungsstaat ausgeschlossen, wenn dieser die Todesstrafe abgeschafft hat.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie viele Verfahren, in denen das amerikanische Recht die Todesstrafe vorsieht, wurden seit Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts vor amerikanischen Militärgerichten auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland verhandelt, und wie oft wurde dabei die Todesstrafe verhängt?

2

Was geschah jeweils mit den in ihre Heimat verbrachten zum Tode verurteilten Soldaten?

3

Welche Straftaten waren dabei im einzelnen abgeurteilt worden?

4

In welcher Weise erfahren die deutschen Behörden, daß ein amerikanisches Militärgericht in der Bundesrepublik Deutschland ein Todesurteil verhängt hat?

5

In welcher Weise wird zwischen den deutschen und amerikanische Behörden vereinbart und Einvernehmen darüber hergestellt, welcher der beiden Staaten für die Strafverfolgung zuständig ist?

6

Wann sind „wesentliche Belange der deutschen Rechtspflege" im Sinne von Artikel 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstat berührt, die die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit erfordern?

7

Hat es zwischen den deutschen und amerikanischen Behörden hierüber je Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben?

8

Kann die Bundesregierung darüber Auskunft geben, ob es Bestrebungen der Bundesländer gibt, die Strafverfolgung bei konkurrierender Gerichtsbarkeit an sich zu ziehen, wenn bei einer Durchführung des Verfahrens vor einem alliierten Gericht die Verhängung der Todesstrafe droht?

9

Hält es die Bundesregierung auf die Dauer für tragbar, daß auf deutschem Boden von NATO-Militärgerichten weiterhin die Todesstrafe verhängt werden kann?

10

Ist die Bundesregierung bereit, in Verhandlungen mit den NATO-Partnern mit dem Ziel einzutreten, wonach die Todesstrafe dann nicht mehr verhängt werden kann, wenn das Gastland die Todesstrafe abgeschafft hat?

Bonn, den 16. März 1988

Dr. de With Dr. Däubler-Gmelin Bachmaier Klein (Dieburg) Dr. Pick Reschke Schmidt (München) Dr. Schmude Schütz Singer Stiegler Wiefelspütz Dr. Vogel und Fraktion

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