Praxis der Einbürgerung von Asylberechtigten
der Abgeordneten Frau Nickels, Frau Olms und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frau Nickels, Frau Olms und der Fraktion DIE GRÜNEN
Praxis der Einbürgerung von Asylberechtigten
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Asylberechtigte haben seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit einer Einbürgerung Gebrauch gemacht, und wie hoch stellt sich ihr Anteil an der Gesamtzahl der Asylberechtigten dar?
Wie haben sich die Zahlen seit 1980 entwickelt unter Angabe der Herkunftsländer der Asylberechtigten, und nach welcher Aufenthaltsdauer sind die Einbürgerungen erfolgt?
Nach den „Einbürgerungsrichtlinien" (Rdschr. BMI vom 15. Dezember 1977 in GMBl. 1978, 16-21) wird von Einbürgerungsbewerbern/innen erwartet, daß sie ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben. Nummer 5.3.3.3 der Einbürgerungsrichtlinien lassen jedoch Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit zu, wenn der Einbürgerungsbewerber Asylberechtigter ist „und die Forderung der Entlassung eine unzumutbare Härte darstellen würde".
Wie viele Einbürgerungsanträge von Asylberechtigten welcher Herkunftsländer wurden seit 1980 mit Hinweis auf die nicht erfolgte Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgelehnt?
Welche Kriterien werden in der Verwaltungspraxis im einzelnen für die Auslegung, wann eine „unzumutbare Härte" vorliegt, angewandt? Gibt es hierzu weitere Richtlinien oder Anweisungen des Bundesministers des Innern? Wenn ja, welches ist ihr Inhalt? Welcher Ermessensspielraum wird den Innenministern der Länder gelassen? Hat es im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „unzumutbare Härte" Veränderungen in der Verwaltungspraxis seit 1980 gegeben, und wenn ja, welche?
In wie gearteten Fällen wurden nach Nummer 5.3.3.3 der Einbürgerungsrichtlinien begründete Ausnahmen im Hinblick auf die geforderte Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gemacht?
Wird von Asylberechtigten grundsätzlich erwartet, daß sie zwecks Beantragung der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit mit der Vertretung ihres Heimatlandes Kontakt aufnehmen? Wenn ja, wie vereinbart sich diese Forderung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz, wonach die Asylberechtigung erlischt, sobald sich der Ausländer erneut dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt? Wie sollen in diesem Falle ferner Gefährdungen der betreffenden politisch Verfolgten wirksam ausgeschlossen werden? Wie steht eine solche Forderung in Einklang mit den Grundprinzipien des Asylrechts nach Artikel 16 Abs. 2 GG? In welchen Fällen führt die konkrete Gefährdung der Ausländer/innen zu einem Verzicht auf die Forderung, mit der Vertretung der Heimatstaaten in Verbindung zu treten? Wird in Bezug auf die Einschätzung der Gefährdung der Ausländer/innen nach Herkunftsländern differenziert? Wenn ja, in welcher Weise?
Trifft es zu, daß in der Praxis Einbürgerungsanträge von iranischen Asylberechtigten, bei denen die iranischen Behörden nicht die nach Nummer 2 des Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Persien vom 17. Februar 1927 erforderliche Zustimmung zur Einbürgerung erteilt haben, erst bewilligt werden, wenn die Antragsteller/innen sich schon 30 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben?
Wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung eine solche Praxis? Wenn nein, welche Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland wird von den iranischen Einbürgerungsbewerbern/innen erwartet und mit welcher Begründung?
Wie läßt sich die bestehende Einbürgerungspraxis hinsichtlich iranischer Asylberechtigter mit Artikel 34 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 vereinbaren, in dem die Erleichterung und Beschleunigung von Einbürgerungsverfahren von Asylberechtigten festgelegt ist? Wie lassen sich Probleme, die in Zusammenhang mit der. Forderung an Asylberechtigte, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zumindest Schritte in dieser Richtung zu unternehmen, entstehen, mit dieser Vorschrift in Einklang bringen?
Trifft es zu, daß, wenn die Einbürgerung von iranischen Asylberechtigten an Nummer 2 des Schlußprotokolls des Niederlassungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Persien vom 17. Februar 1927 scheitert, das Interesse an der Beibehaltung des Abkommens und der wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Staat, der grundlegende Menschenrechte mißachtet, höher bewertet wird als die Eingliederungsinteressen iranischer Asylberechtigter?
Wenn ja, wie läßt sich eine solche Abwägung rechtfertigen?
Bestehen bei der Bundesregierung Überlegungen darüber, die Einbürgerungspraxis iranischer Asylberechtigter denen anderer Asylberechtigter (Einbürgerung nach sieben Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) gleichzustellen? Wenn nein, warum nicht?