Beteiligung des neuen Bundesbeauftragten für den Datenschutz an der Weitergabe von Personendaten vom Bundesgrenzschutz an den Bundesnachrichtendienst und an der Formulierung neuer „Sicherheitsgesetze"
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schmidt-Bott und der Fraktion DIE GRÜNEN
Der Bundesminister des Innern hat mit Schreiben vom 23. Juni 1988 — P I 4 — 645 345 — 3/1 — die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Auf Fragen, die den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen, gibt die Bundesregierung in ständiger Staatspraxis keine Auskunft. Hierzu gehört die interne Vorbereitung von Ressortentscheidungen.
Fragen und Antworten8
War die Unterabteilung P II des Bundesinnenministeriums von den damaligen Amtshilfepraktiken informiert? Wenn ja, hat sie sie juristisch geprüft und gebilligt? Wenn nein, wieso konnte die Bundesgrenzschutzdirektion Koblenz, in deren Verantwortungsbereich die Amtshilfe Pressemeldungen zufolge angeordnet wurde, ohne ministerielle Weisung handeln?
Bis zum Inkrafttreten der Sonderanweisung Grenzkontrolle (So-GK) beruhte die Amtshilfe des Bundesgrenzschutzes für die Nachrichtendienste auf unmittelbaren Absprachen zwischen der Grenzschutzdirektion und den beteiligten Sicherheitsbehörden.
Gestützt auf das am 18. August 1972 neu gefaßte Bundesgrenzschutzgesetz wurde am 6. Mai 1976 die Sonderanweisung Grenzkontrolle erlassen. Sie ist am 23. Oktober 1981 durch die noch heute gültige Dienstanweisung zur Durchführung der Amtshilfeersuchen für die Verfassungsschutzbehörden und den Bundesnachrichtendienst ersetzt worden. Beide Dienstanweisungen wurden von der Grenzschutzdirektion mit Billigung des Bundesminister des Innern verfügt.
Als eine der Rechtsgrundlagen wurde die 1976 erlassene „Sonderanweisung Grenzkontrolle" (So-GK) angeführt, die vom damaligen Bundesinnenminister Baum zurückgezogen wurde. Inwieweit war die Unterabteilung P II an der Formulierung der So-GK beteiligt?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Trifft es zu, daß aufgrund dieser So-GK Grenzgänger registriert wurden, weil sie bestimmte Literatur bei sich führten, und daß in diesem Zusammenhang u. a. Photobände mit 789 Funktionären „linksextremistischer Kern- und Nebenorganisationen" erstellt wurden?
Nach der Sonderanweisung Grenzkontrolle war unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen die Erfassung von Personen, Dokumenten, von Vorkommnissen und Sachinformationen angeordnet. Einen speziellen Meldetatbestand bei Mitführung bestimmter Literatur sah die Sonderanweisung nicht vor.
Die Grenzschutzdirektion hat am 17. Mai 1977 den Grenzdienststellen Übersichten von linksextremistischen und linksextremistisch beeinflußten Organisationen und Publikationen als Hintergrundmaterial zur Anwendung der Sonderanweisung Grenzkontrolle übersandt. Der damalige Bundesminister des Innern hat am 26. April 1978, nachdem er von diesem Vorgang Kenntnis erhalten hatte, die Einziehung dieser Übersichten angeordnet.
War die Abteilung P II des BMI von der Existenz dieser Listen informiert oder an der Weitergabe beteiligt?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Nach Presseberichten, wie dem der „Frankfurter Rundschau" vom 28. Februar 1979, war die damalige „Amtshilfeaktion" innerhalb des BMI umstritten. So hielt sie der damalige Leiter der Abteilung Innere Sicherheit für rechtlich zweifelhaft. Dem wurde von anderen Gutachtern des BMI widersprochen. Trifft es zu, daß die Abteilung P II die Position vertrat, daß der BND und das Bundesamt für Verfassungsschutz sich Informationen vorwiegend über andere Behörden auf dem Wege der Amtshilfe …………………………………… beschaffen könnten?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Inwiefern hatte Dr. Einwag als Abteilungsleiter der Abteilung P II Kenntnis von Listen über Publikationen und Organisationen, die nach dem 1. Bericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 1979 vom BW an die Grenzschutzdirektion Koblenz gegeben und von dort aus weitergeleitet wurden, die „nach Ansicht der beteiligten Beamten geeignet waren oder dazu dienen sollten, den Polizeibeamten im Grenzschutzdienst Kenntnisse über extremistische Organisationen und für sie tätige Einzelpersonen zu vermitteln"?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Inwiefern war die Abteilung Innere Sicherheit an der Formulierung der Entwürfe des Bundesinnenministeriums zum — Bundesdatenschutzgesetz und Verwaltungsverfahrensgesetz, — Verfassungsschutzgesetz, — Verfassungsschutz – Mitteilungsgesetz beteiligt?
Bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen werden generell seitens der für das Vorhaben federführenden Abteilung die übrigen Fachabteilungen des Ministeriums im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt.
Im übrigen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen.
Trifft es zu, daß die im Entwurf für ein neues Bundesdatenschutzgesetz vorgesehenen Änderungen, insbesondere — die Eingrenzung der Prüfbefugnisse des Datenschutzbeauftragten auf maschinell verarbeitete Dateien, — die Änderung des Berichtsturnus von ein auf zwei Jahre und — die Besetzung von Stellen des Datenschutzbeauftragten im Einvernehmen – bisher Benehmen – mit dem Bundesinnenminister unter wesentlicher Mitwirkung der Abteilung IS und des jetzigen Datenschutzbeauftragten erfolgten?
Bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen werden generell seitens der für das Vorhaben federführenden Abteilung die übrigen Fachabteilungen des Ministeriums im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt.
Im übrigen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen.