Auswirkungen der UWG-Novelle
der Abgeordneten Sauter (Ichenhausen), Hauser (Krefeld), Dr. Wittmann, Marschewski, Dr. Stark (Nürtingen), Niegel, Eylmann, Seesing, Geis, Doss, Hinrichs, Hinsken, Wissmann, Kraus, Weiß (Kaiserslautern) und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Kleinert (Hannover), Funke, Frau Dr. Segall, Richter und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 1. Januar 1987 sind die mit dem Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S.1169) verabschiedeten Vorschriften zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Die Neuregelungen enthalten insbesondere folgendes:
- Verbot der öffentlichen Werbung im Zusammenhang mit mengenmäßigen Beschränkungen (§ 6d UWG)
- Verbot der öffentlichen Werbung mit Preisgegenüberstellungen (§ 6 e UWG)
- Neuregelung des Rechts der Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufe (§§ 7, 8 UWG)
- Ausschluß der Klagebefugnis bei mißbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen aus dem UWG (§ 13 V UWG)
- Rücktrittsrecht für durch irreführende Werbung zum Vertragsschluß bestimmte Abnehmer (§ 13a UWG)
- flexible Streitwertbemessung bei Unterlassungsansprüchen (§ 23a UWG)
Mit der UWG-Novelle wurde das Ziel verfolgt, die Möglichkeiten der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Interesse der Gewerbetreibenden und der Verbraucher dort zu verbessern, wo eine gerechte Abwägung der Interessen der Betroffenen neue gesetzliche Regelungen erforderte und sich Schwierigkeiten bei der Anwendung des UWG in der Praxis ergeben hatten.
Wir fragen die Bundesregierung, welche Erfahrungen bisher mit den neuen Vorschriften gemacht worden sind, ob sich die mit der Novelle verbundenen Erwartungen erfüllt haben, ob sich die neuen Vorschriften bewährt haben und gegebenenfalls welche Mängel festgestellt worden sind. Dabei sollte insbesondere auch auf die zu den neuen Vorschriften ergangene Rechtsprechung eingegangen werden.
Im einzelnen bitten wir die Bundesregierung um die Beantwortung folgender Fragen:
I. Zu dem Verbot der öffentlichen Werbung im Zusammenhang mit mengenmäßigen Beschränkungen (§ 6 d UWG)
Welche Erfahrungen sind bei der Anwendung des § 6 d UWG bisher gemacht worden, insbesondere
- mit § 6 d Abs. 1 Nr. 1 UWG (Werbung mit mengenbeschränkenden Angaben)
- mit § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG (Abgabebeschränkungen im Zusammenhang mit der Werbung)
- mit den in § 6d Abs. 2 UWG vorgesehenen Ausnahmeregelungen?
II. Zu dem Verbot der öffentlichen Werbung mit Preisgegenüberstellungen (§ 6e UWG)
- Welche Erfahrungen sind bisher mit dem Verbot der Werbung mit Preisgegenüberstellungen nach § 6 e Abs. 1 UWG gemacht worden?
- Welche Erfahrungen sind bisher mit den Ausnahmen in § 6 e Abs. 2 UWG gemacht worden, insbesondere mit der Preisgegenüberstellung im Zusammenhang mit Preisauszeichnungen und der Katalogwerbung?
III. Zur Neuregelung des Rechts der Sonderveranstaltungen und der Räumungsverkäufe (§§ 7, 8 UWG)
- Welche Erfahrungen sind bisher mit § 7 UWG (Verbot der Sonderveranstaltungen im Einzelhandel mit Ausnahmen insbesondere für Saisonschlußverkäufe und Jubiläumsverkäufe) gemacht worden? Trifft es zu, daß die Abgrenzung von unerlaubten Sonderveranstaltungen (§ 7 Abs. 1 UWG) und erlaubten Sonderangeboten (§ 7 Abs. 2 UWG) Fachgeschäfte aufgrund ihres fachspezifischen Sortimentes gegenüber Warenhäusern benachteiligt? Erachtet die Bundesregierung insoweit eine Novellierung des UWG für geboten?
- Welche Erfahrungen sind bisher mit der Neuregelung des Rechts der Räumungsverkäufe (§ 8 UWG) gemacht worden, insbesondere a) mit der Beschränkung der Räumungsverkäufe auf Fälle von Notlagen, anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbauten und Fälle der Aufgabe des Geschäftsbetriebs (§ 8 Abs. 1 bis 4 UWG), b) mit den im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzenden Sanktionen (§ 8 Abs. 5 und 6 UWG)?
IV. Zum Abschluß der Klagebefugnis bei mißbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen aus dem UWG (§ 13 Abs. 5 UWG)
Welche Erfahrungen sind bisher mit § 13 Abs. 5 UWG gemacht worden? Haben sich die Erwartungen hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung der Mißbräuche bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen („Gebührenvereine") bestätigt?
V. Zum Rücktrittsrecht für durch irreführende Werbung zum Vertragsschluß bestimmte Abnehmer (§ 13 a UWG)
Welche Erfahrungen sind bisher mit § 13 a UWG gemacht worden?
VI. Zur Neuregelung der Streitwertbemessung bei Unterlassungsansprüchen (§ 23 a UWG)
Welche Erfahrungen sind bisher mit der nach § 23 a UWG möglichen flexiblen Bemessung der Streitwerte bei Unterlassungsansprüchen gemacht worden?
Fragen8
Welche Erfahrungen sind bei der Anwendung des § 6 d UWG bisher gemacht worden, insbesondere
mit § 6 d Abs. 1 Nr. 1 UWG (Werbung mit mengenbeschränkenden Angaben)
mit § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG (Abgabebeschränkungen im Zusammenhang mit der Werbung)
mit den in § 6d Abs. 2 UWG vorgesehenen Ausnahmeregelungen?
Welche Erfahrungen sind bisher mit dem Verbot der Werbung mit Preisgegenüberstellungen nach § 6 e Abs. 1 UWG gemacht worden?
Welche Erfahrungen sind bisher mit den Ausnahmen in § 6 e Abs. 2 UWG gemacht worden, insbesondere mit der Preisgegenüberstellung im Zusammenhang mit Preisauszeichnungen und der Katalogwerbung?
Welche Erfahrungen sind bisher mit § 7 UWG (Verbot der Sonderveranstaltungen im Einzelhandel mit Ausnahmen insbesondere für Saisonschlußverkäufe und Jubiläumsverkäufe) gemacht worden?
Trifft es zu, daß die Abgrenzung von unerlaubten Sonderveranstaltungen (§ 7 Abs. 1 UWG) und erlaubten Sonderangeboten (§ 7 Abs. 2 UWG) Fachgeschäfte aufgrund ihres fachspezifischen Sortimentes gegenüber Warenhäusern benachteiligt? Erachtet die Bundesregierung insoweit eine Novellierung des UWG für geboten?
Welche Erfahrungen sind bisher mit der Neuregelung des Rechts der Räumungsverkäufe (§ 8 UWG) gemacht worden, insbesondere
mit der Beschränkung der Räumungsverkäufe auf Fälle von Notlagen, anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbauten und Fälle der Aufgabe des Geschäftsbetriebs (§ 8 Abs. 1 bis 4 UWG)
mit den im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzenden Sanktionen (§ 8 Abs. 5 und 6 UWG)?
Welche Erfahrungen sind bisher mit § 13 Abs. 5 UWG gemacht worden?
Haben sich die Erwartungen hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung der Mißbräuche bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen („Gebührenvereine") bestätigt?
Welche Erfahrungen sind bisher mit § 13 a UWG gemacht worden?
Welche Erfahrungen sind bisher mit der nach § 23 a UWG möglichen flexiblen Bemessung der Streitwerte bei Unterlassungsansprüchen gemacht worden?