Probleme bei der Gewährung von Kinderzuschlag und Wohngeld im SGB II
der Abgeordneten Katrin Kunert, Diana Golze, Katja Kipping, Elke Reinke und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 1. Oktober 2008 trat die Reform des Kinderzuschlags in Kraft. Die Bundesregierung verband mit dem Gesetzesvorhaben das Ziel durch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten, Familien und insbesondere Alleinerziehenden den ergänzenden Bezug von Grundsicherungsleistungen im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu ersparen sowie das bisher praktizierte komplizierte Verfahren zum Vollzug dieser Leistung zu vereinfachen.
Laut Geschäftsanweisung obliegt die Prüfung, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung des Kinderzuschlages und/oder des Wohngeldes beseitigt werden kann, wie bisher den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn)/Agenturen für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAW). Die Beratungen zum Kinderzuschlag führt auch zukünftig ausschließlich die Familienkasse durch und die Antragstellung erfolgt ebenfalls in der Familienkasse. Damit ändert sich nichts am Verfahren. Es bleibt höchst kompliziert, intransparent und für die Antragsteller nicht nachvollziehbar. Für die Beschäftigten steigt der Verwaltungsaufwand weiter an.
Dazu kommen Unsicherheiten für die Betroffenen, weil sowohl für das neu eingeführte „kleine Wahlrecht“ als auch für die Übergänge von der Grundsicherungsleistung zu Kinderzuschlag und Wohngeld keine verbindlichen Regelungen getroffen wurden. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei bisherigen Bezieherinnen/Bezieher von Transferleistungen zu Härtefällen und Problemen kommen kann, wenn die Leistungen nicht lückenlos aufeinander folgen. Von einer Vereinfachung, wie von der Bundesregierung angekündigt, kann also nicht die Rede sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Ist es richtig, dass bei Erst- und Folgeanträgen auf Arbeitslosengeld II (ALG II) automatisch durch die ARGEn/AAgAW eine Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Kinderzuschlag und Wohngeld erfolgt?
Durch wen erfolgt gegenüber dem/der Antragsteller/Antragstellerin auf ALG II die Mitteilung, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld besteht oder vermutet wird, und welche verbindlichen Konsequenzen hat diese Mitteilung für den/die Antragsteller/Antragstellerin auf ALG II – muss er in jedem Falle zwingend Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen?
Wie sind die Fristen für die Antragstellung auf Kinderzuschlag und Wohngeld?
Wie wird ein lückenloser Leistungsbezug (ALG II bzw. Kinderzuschlag und Wohngeld) in jedem Falle und insbesondere bei nur vermutetem Anspruch auf Kinderzuschlag/Wohngeld gewährleistet?
Sind Übergangsregelungen derart vorgesehen, dass der ALG-II-Leistungsbezug erst entfällt, wenn Kinderzuschlag und Wohngeld bewilligt sind und tatsächlich gezahlt werden?
Wie sollen soziale Härten durch das Entstehen von zeitlichen Lücken beim Bezug von Leistungen vermieden werden?
Wie und durch wen erfolgt bei Erst- und Folgeanträgen auf ALG II, bei denen ein Anspruch auf Kinderzuschlag festgestellt bzw. vermutet wird, eine sachkundige Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung?
Wer trägt die Finanzierung der Beratungsleistung?
Wie und durch wen erfolgt bei Erst- und Folgeanträgen auf ALG II, bei denen ein Anspruch auf Kinderzuschlag festgestellt bzw. vermutet wird und denen der Gesetzgeber ein „Wahlrecht“ eingeräumt hat, eine sachkundige Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung?
Welche Fristen haben die Betroffenen für ihre Entscheidung?
Werden z. B. betroffene Alleinerziehende mit Anspruch auf einen Mehrbedarf über mögliche Schlechterstellungen bei der Wahl des Kinderzuschlages informiert?
Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Familienkassen und ARGEn/AAgAW bei Feststellung der Antragsberechtigung, Beratung und Antragstellung verbindlich geregelt (Arbeitsanweisungen o. Ä.)?
Wie ist die Zusammenarbeit zwischen den Familienkassen, die für öffentlich Bedienstete zuständig sind, und den ARGEn/AAgAW bei Feststellung der Antragsberechtigung, Beratung und Antragstellung verbindlich geregelt (Arbeitsanweisungen o. Ä.)?
Welche datenschutzrechtlichen Regelungen gibt es für den Austausch von Daten zwischen diesen beiden Institutionen?
Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Familienkassen, Wohngeldstellen und ARGEn/AAgAW bei Feststellung der Antragsberechtigung, Beratung und Antragstellung auf Wohngeld verbindlich geregelt (Arbeitsanweisungen o. Ä.)?
Wie wird bei den Familienkassen verfahren, wenn bei der Antragstellung von Nicht-ALG-II-Bezieher/Bezieherinnen auf Kinderzuschlag ein Anspruch festgestellt bzw. vermutet wird?
Welche Mechanismen incl. Datenströme stellen eine Prüfung der Anspruchsberechtigung seitens der ARGEn/AAgAW sicher?
Wie wird gewährleistet, dass es beim Austausch von Daten keinen Verstoß gegen den Datenschutz gibt?
Wie wird bei den Familienkassen verfahren, wenn bei der Antragstellung von Nicht-ALG-II-Bezieher/Bezieherinnen auf Kindergeld ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder Kinderzuschlag festgestellt bzw. vermutet wird?
Welche Mechanismen stellen eine Prüfung der Anspruchsberechtigung seitens der ARGEn/AAgAW sicher?
Welche Maßnahmen wurden seitens der Arbeitsagentur und den zuständigen Bundesministerien in die Wege geleitet, um die betroffenen Bürger/ Bürgerinnen über die gesetzlichen Neuregelungen zu informieren?
Wie wurden die ARGEn/AAgAW, Familienkassen und Wohngeldstellen in die Lage versetzt, die Regelungen sachgerecht, transparent und bürgerfreundlich umzusetzen?
Wie ist der mit der Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen verbundene verwaltungsmäßige Aufwand zum einen für die Antragsteller/ Antragstellerinnen und zum anderen für die Behörden im Vergleich zur vorangegangenen Regelung zu bewerten?