Neofaschistische Verbindungen in der Bundesrepublik Deutschland
der Abgeordneten Frau Schmidt-Bott, Frau Krieger und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
I. Allgemeines
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen47
Besitzt die Bundesregierung verfassungsschutzrechtlich relevante Erkenntnisse über die Zusammenarbeit von Mitgliedern demokratischer Jugendorganisationen und Studentenverbänden mit in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als rechtsextremistisch bezeichneten Organisationen/Verbänden/Gruppen und Parteien im Jahre 1987 und 1988, und wie beurteilt die Bundesregierung unter verfassungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine solche Zusammenarbeit?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über Aktivitäten von Jugendorganisationen, die in Verfassungsschutzberichten des Bundes oder der Länder in den Jahren 1987 und 1988 als rechtsextremistisch eingestuft werden, zugunsten von im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien (z. B. Wahlaufrufe), und wie beurteilt die Bundesregierung solche Aktivitäten unter verfassungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Zusammenarbeit von Mitgliedern und Sympathisanten der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP) und der Nationalistischen Front (NF) mit anderen rechtsextremistischen Gruppen, insbesondere der Gruppen der sogenannten national-freiheitlichen Rechten, und wie beurteilt die Bundesregierung eine solche Zusammenarbeit?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über eine Zusammenarbeit des Generalmajors a. D. der Wehrmacht Otto-Ernst Remer mit der von der Bundesregierung nicht als rechtsextremistisch eingeschätzten Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit der ehemaligen Soldaten der Waffen-SS e. V. (Hiag), insbesondere Teilnahme des Otto-Ernst Remer an sogenannten Kameradschaftstreffen, Reden bei solchen Treffen und ähnliches?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Zusammenarbeit von Mitgliedern und Funktionären von „rechtsextremistischen" Organisationen, Gruppen, Verbänden und Parteien mit sogenannten landsmannschaftlichen Gruppen, insbesondere mit deren Jugendgruppen?
Wie viele Ermittlungsverfahren mit rechtsextremistischem Hintergrund gab es im Jahre 1987 und im ersten Halbjahr 1988, und wie viele davon waren Ermittlungsverfahren nach §§ 86 und 86a StGB?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, daß „rechtsextremistische" Gruppen, Verbände, Organisationen und Parteien ihre Mitglieder gezielt zur Beteiligung an Treffen sogenannter landsmannschaftlicher Vereinigungen, z. B. am Deutschlandtreffen der Schlesier, aufrufen, und wie beurteilt die Bundesregierung dies unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, daß bei solchen Treffen häufig Mitglieder der Bundesregierung anwesend sind?
Welche von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder als „rechtsextremistisch" eingestuften Gruppen, Organisationen, Vereine und Verbände sind als „gemeinnützig" anerkannt?
Womit wird die Anerkennung als gemeinnützig für diese Gruppen ..., Verbände begründet, und welche Schritte gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um diesen verfassungsfeindlichen Gruppen ... Verbänden den Status als „gemeinnützig" aberkennen zu lassen und eine neuerliche Anerkennung als „gemeinnützig" für diese Gruppen ..., Verbände bzw. andere als rechtsextremistisch anzusehenden Gruppen ..., Verbände auszuschließen?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Mitgliedschaft von aktiven bzw. in den Ruhestand versetzten Offizieren der Bundeswehr in den Parteien „die Republikaner", NPD, DVU-Liste D, FAP und NF, welche Ränge bekleiden bzw. bekleideten diese Offiziere, und wie beurteilt die Bundesregierung das Wirken solcher Offiziere in der Bundeswehr und in der Öffentlichkeit?
Das Verständnis des Bundesinnenministeriums über das, was Faschismus ist und infolgedessen im Verfassungsschutzbericht zu benennen und umschreiben ist, beruht auf der antikommunistischen Konzeption der Totalitarismusdoktrin. So wird wie folgend definiert: „Rechtsextremistische Bestrebungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie — offen oder verdeckt — die Grundlagen der parlamentarischen repräsentativen Demokratie ablehnen und eine totalitäre Regierungsform fordern" (Verfassungsschutzbericht 1985, S. 139, Verfassungsschutzbericht 1986, S. 149). Im weiteren Verlauf der Argumentation nennt der Bericht noch eine Reihe weiterer Kriterien für neofaschistische Zielsetzung, wie das Anstreben einer „Volksgemeinschaft", „rassische Thesen", die Verharmlosung der Verbrechen des NS-Regimes.
a) Wie kommt die Auswahl dieser Kriterien zustande?
b) Auf welche Faschismustheorie stützen sie sich?
c) Wieso sind folgende ganz entscheidende Bereiche neofaschistischer Ideologie, wie Antikommunismus, Militarismus und Revanchismus, die von allen im Verfassungsschutzbericht des Bundes erwähnten rechtsextremen Organisationen getragen werden, nicht als Kennzeichen von „rechtsextremen" Gruppen erwähnt/benannt?
Wie beurteilt die Bundesregierung unter verfassungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten das Wirken der „World Anticommunist League", an deren Kongressen u. a. der bundesrepublikanische Rechtsextremist Dr. Gerhard Frey teilnimmt?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Zusammenarbeit der Zeitschrift „Nation Europa" mit dem „Hilfskomitee südliches Afrika"?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über Kontakte von Mitgliedern der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien mit Mitgliedern/Funktionären von ausländischen rechtsextremistischen Parteien, wie z. B. der italienischen MSI-DN, der französischen Front National, der griechischen Epen usw.?
a) Wie erklärt sich die Bundesregierung den Widerspruch 'zwischen ihrer Einschätzung, daß die Hiag keine rechtsextremistische Organisation sei, und der Tatsache, daß die Mitgliedschaft der Hiag ausschließlich aus ehemaligen Mitgliedern der vom Nürnberger Gerichtshof als verbrecherische Organisation bezeichneten und durch das Kontrollratsgesetz Nummer 2 vom 10. Oktober 1945 verbotenen mit Wiedergründungsverbot belegten SS besteht?
b) Worin besteht für die Bundesregierung der Unterschied zwischen einer Nachfolgeorganisation bzw. Ersatzorganisation für die verbotene SS und der Hiag, deren Mitgliedschaft sich fast ausschließlich aus Mitgliedern eben jener verbotenen Organisation zusammensetzt und die außerdem ihre Existenz auf die Existenz eben jener verbotenen („ehemaligen Waffen-SS") Organisation zurückführt?
a) Besitzt die Bundesregierung verfassungsschutzrechtlich relevante Erkenntnisse über personelle/finanzielle und organisatorische Verbindungen von rechtsextremistischen Gruppierungen zu der Organisation „Stahlhelm-Kampfbund für Europa e. V."?
b) Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Verbindungen im Hinblick auf die Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Spranger vom 17. Mai 1983: „Bei der Bundesführung der Organisation Stahlhelm-Kampfbund für Europa e. V. sind bisher extremistische Tendenzen nicht erkennbar geworden"?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Nichterwähnung des Stahlhelm e. V. Kampfbund für Europa im Verfassungsschutzbericht des Bundes?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die pe riodischen Veröffentlichungen „Wir selbst", „Elemente", „Leser", „Gezeiten", „critikon" unter verfassungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten?
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß alle in den o. g. periodischen Publikationen vertretenen Meinungen im Einklang mit der „freiheitlich demokratischen Grundordnung" stehen, bzw. ist die Bundesregierung bereit, uns mitzuteilen, welche in diesen pe riodisch erscheinenden Veröffentlichungen getätigten Äußerungen nicht im Einklang mit der „freiheitlich demokratischen Grundordnung" stehen?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Art und Weise der Arbeit des sogenannten Norddeutschen Forums, der Nachfolgeorganis.ation der sogenannten Norddeutschen Kulturtage, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Arbeit unter verfassungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Arbeit, die Art und Weise des Auftretens und die Organisationsstruktur des „Bund heimattreuer Jugend e. V." (BJH)?
Womit begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, daß die Parteien „Patrioten für Deutschland" und „E.A.P." „... Kernforderungen der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Frage stellen" (Drucksache 11/681, Seite 7)?
II. Republikaner
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Zusammenarbeit von Mitgliedern rechtsextremistischer Verbände, Gruppen, Organisationen und Parteien mit Funktionären, Mitgliedern und Untergliederungen der Partei „die Republikaner"?
Welche Unterschiede existieren auf der inhaltlich/programmatischen Ebene zwischen der Partei „die Republikaner" und der NPD bzw. der DVU-Liste D, und warum hält die Bundesregierung diese Unterschiede für so schwerwiegend, daß sie „die Republikaner" nicht als rechtsextremistisch betrachtet?
Wie bewertet die Bundesregierung unter verfassungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Tatsache, daß H. M., Verfasser des 2. Teils des Grundsatzprogrammes der Gruppe „Die Deutsche Freiheitsbewegung" (DDF), die vom Bundesministerium des Innern als rechtsextremistisch eingestuft wird (vgl. Verfassungsschutzbericht 1986, S. 181), gleichzeitig aktives Mitglied der Partei „die Republikaner" und mit einem Gesellschafteranteil von 12,5 % am Verlag der Parteizeitung der Res-Publica-GmbH beteiligt ist?
III. Ring freiheitlicher Studenten (rfs)
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung bezüglich neofaschistischer Aktivitäten des Studentenverbandes Ring freiheitlicher Studenten (rfs)?
Welche Verbindungen des rfs zur National Demokratischen Partei Deutschlands sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese vorhandenen Verbindungen unter verfassungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über Verbindungen des rfs zur Partei „die Republikaner" , und wie beurteilt die Bundesregierung solche Kontakte unter verfassungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten?
Welche Verbindungen des rfs zur „Wicking-Jugend", zur „FAP" und zur „NF" sind der Bundesregierung bekannt, und ist der Bundesregierung bekannt, ob sogenannte Doppelmitgliedschaften von einzelnen Funktionären des rfs in den oben genannten Organisationen existieren?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Verbindungen des rfs zum „Gesamtdeutschen Studentenverband" sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung solche Verbindungen?
IV. Gesamtdeutscher Studentenverband (GDS)
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über Verbindungen des in der Schrift „Innere Sicherheit" vom August 1985 als „rechtsextremistisch" bezeichneten „Gesamtdeutscher Studentenverband" früher „Ostpolitischer-Deutscher Studentenverband" zu sogenannten landsmannschaftlichen Gruppen, die im „Bund der Vertriebenen" organisiert sind bzw. zu Gruppen, die Untergruppen/angeschlossene Gruppen oder Mitgliedsgruppen von sogenannten Landsmannschaften sind, die wiederum Mitgliedsgruppen des „Bund der Vertriebenen" sind, und welche öffentlichen Mittel haben diese Gruppen, die mit dem GDS zusammenarbeiten, im letzten Jahr zur Förderung ihrer Arbeit erhalten?
Besitzt die Bundesregierung verfassungsschutzrechtlich relevante Erkenntnisse über Verbindungen von Mitgliedern bzw. Funktionären des Gesamtdeutschen Studentenverbandes zum „Hilfskomitee südliches Afrika", und wie beurteilt die Bundesregierung solche Kontakte?
Bezog der Gesamtdeutsche Studentenverband in den Jahren 1986, 1987, 1988 öffentliche Mittel zur Förderung seiner Arbeit, und ist geplant, ihn im Jahre 1989 weiterhin mit öffentlichen Mitteln zu fördern?
Wie hoch war die Förderung des Gesamtdeutschen Studentenverbandes pro Jahr seit seiner Erwähnung als rechtsextremistische Gruppe in der Schrift „Innere Sicherheit" vom August 1985?
V. Hilfskomitee südliches Afrika
Erhält das „Hilfskomitee südliches Afrika" öffentliche Mittel zur Förderung seiner Arbeit, und wenn ja, in welcher Höhe und seit wann?
Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse über die Mitgliedschaft von Rechtsextremisten im „Hilfskomitee südliches Afrika", und wenn ja, welche Funktionen bekleiden sie dort?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Zusammenarbeit der Zeitschrift „Nation Europa" mit dem „Hilfskomitee südliches Afrika"?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß in der von ihr als rechtsextremistisch bezeichneten Zeitschrift „Nation Europa" (vgl. Verfassungsschutzbericht 1986, S. 185) regelmäßig Berichte über Tagungen, Konferenzen und Veranstaltungen des „Hilfskomitee südliches Afrika" erscheinen und die Gesamttätigkeit des Hilfskomitees südliches Afrika dort umfassend positiv gewürdigt wird?
VI. Nationalrevolutionärer Koordinationsausschuß (NRKA)
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Organisation „Nationalrevolutionärer Koordinationsausschuß", welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über den organisatorischen Aufbau, die theoretischen Grundlagen, die praktische Arbeit des Nationalrevolutionären Koordinationsausschusses?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über eventue lle Verbindungen des Nationalrevolutionären Koordinationsausschusses zu anderen rechtsextremistischen Organisationen?
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über eventuelle Verbindungen des Nationalrevolutionären Koordinationsausschusses zum Gesamtdeutschen Studentenverband und zum Ring freiheitlicher Studenten?
VII. Sinus-Verlag GmbH
Welche verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über den sich in Krefeld befindenden „Sinus" -Verlag, die Verbindungen dieses Verlages zur Zeitschrift „Nation Europa" , und wie bewertet die Bundesregierung die von diesem Verlag herausgegebene Schriftenreihe „Edition" unter verfassungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten?
Sind der Bundesregierung Verbindungen des Sinus-Verlages zu Organisationen wie dem „Ring freiheitlicher Studenten", dem „Hilfskomitee südliches Afrika" sowie zu der Zeitschrift „Student", in der u. a. die NPD-Mitglieder D., H. und S. publizieren, bekannt, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Verbindungen unter verfassungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten?