Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/3560
25.11.88
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Kleinert (Marburg) und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 11/3269 —
EG-Zahlungen für eine Firma in Hessen
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Wirtschaft, Dr. von Wartenberg, hat mit Schreiben vom 23.
November 1988 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage
wie folgt beantwortet:
Nach Auskunft der EG-Kommission wurde der Fa. F. in Stadtallendorf
(Hessen) 1987 aus dem Regionalfonds der EG ein Zuschuß für die
Erweiterung von Verpackungs- und Lagereinrichtungen in Höhe von
328 500 DM gewährt. Die Auszahlung erfolgte nicht direkt durch die
EG-Kommission an das Unternehmen, sondern an die Bundesregierung
zur Weitergabe.
1. Nach welchen Kriterien werden solche Investitionszuschüsse
vergeben, und umfaßt die von der EG bereitgestellte Summe den
insgesamt ausbezahlten Zuschußbetrag?
Die Kriterien, nach denen die EG-Kommission solche
Investitionszuschüsse vergibt, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des
Rates vom 19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, insbesondere im Artikel 20,1 und 22,4,
dargelegt, die im Amtsblatt der EG Nr. L 169 vom 28. Juni 1984
veröffentlicht ist.
2. Welche Auflagen wurden gegebenenfalls an die Mittelvergabe
geknüpft?
3. Wurde vor der Mittelbewilligung die Umweltverträglichkeit der
Produktion des genannten Unternehmens insbesondere hinsichtlich der
verwendeten Verpackungsmaterialien untersucht?
Der EG-Regionalfonds beteiligt sich auf Antrag an der Gewäh
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rung von Zuschüssen für gewerbliche Investitionen in struktur
schwachen Gebieten auf nationaler Ebene im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur", sofern die Voraussetzungen einer solchen
Mitfinanzierung erfüllt sind. Dazu zählt auch, daß umweltpolitische
Bedenken nicht erhoben werden.
Auf nationaler Ebene ist vor der Gewährung von
Investitionszuschüssen mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe u. a. zu prüfen,
ob die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung
schädlicher Emissionen (vor allem Luft- und Wasserverunreinigungen,
Lärm) sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle bei der
Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Projekts und
derjenigen gewerblichen Betriebe, die auf mit
Gemeinschaftsaufgabemitteln erschlossenem Industriegelände errichtet werden,
gewährleistet ist. Da die Durchführung der regionalen
Wirtschaftsförderung in der Bundesrepublik Deutschland Sache der
Bundesländer ist, werden solche Prüfungen von den zuständigen Stellen
der Länder vorgenommen.
Hinzu kommt auf nationaler Ebene, daß die Zuschüsse der
Gemeinschaftsaufgabe beantragenden Unternehmen folgende
Erklärung im Antragsformular unterzeichnen müssen:
„Ich/Wir erkläre(n), daß bei den im Zusammenhang mit den unter
Punkt 6 genannten Investitionen (für die ein Zuschuß beantragt
wird) anfallenden Abwässern und anderen Abfällen die
ordnungsgemäße Reinigung (Klärung) der Abwässer bzw. die
unschädliche Beseitigung der Abfälle gewährleistet ist und daß
sich die gegebenenfalls entstehende Luftverunreinigung und
Lärmverursachung in den zulässigen Grenzen halten werden. "
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Vergabe von
Investitionszuschüssen an Unternehmen, die durch aufwendige
Verpackungen ihrer Produkte —' wie in diesem Fa ll — erheblich zur
Zunahme des Hausmülls beitragen, im Widerspruch steht zu allen
Bemühungen, durch Müllvermeidung den Müllberg zu reduzieren?
Aufgrund der vorstehenden Darlegungen zur Prüfung der
Umweltauswirkungen vor Gewährung von
Investitionszuschüssen mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe stehen solche
Zuschüsse nicht im Widerspruch zu den Bemühungen, die Abf all
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mengen nach Möglichkeit zu reduzieren.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die bezuschußte
Baumaßnahme in einer Trinkwasserschutzzone (III a bzw. II)
durchgeführt wurde?
Nein.
6. Auf welche Weise wird nach Auffassung der Bundesregierung
sichergestellt, daß es zu keiner Beeinträchtigung der
Trinkwasserqualität kommt?
Die Bundesregierung geht davon aus, daß die zuständigen
Behörden dafür Sorge tragen, daß die geltenden Vorschriften im
Umweltbereich von den Unternehmen eingehalten werden und es
deshalb auch im Einzelfall nicht zu Beeinträchtigungen, z. B. der
öffentlichen Trinkwasserversorgung, kommt.]