Wegen bisher nicht geklärter Rechtsfragen und mangels Dringlichkeit ist das Europäische Übereinkommen Nr. 38 über die gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und klimatischen Heilkuren vom 14. Mai 1962 noch nicht ratifiziert worden.
Hinsichtlich des Europäischen Übereinkommens Nr. 51 über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen vom 20. November 1964 prüft die Bundesregierung, ob das Ratifizierungsverfahren eingeleitet werden soll. Sie zieht dabei auch in Erwägung, ob und inwieweit nach der angestrebten Ratifizierung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 hierfür noch ein Bedürfnis besteht.
Das Übereinkommen ist bisher nur von 7 Staaten ratifiziert worden. Umfragen im zuständigen Unterausschuß des Europarats haben ergeben, daß selbst in diesen Staaten die Zahl der Anwendungsfälle außerordentlich niedrig ist, so daß von einem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland eine rasche und umfassende Befriedigung des Bedürfnisses nicht zu erwarten wäre.
Das Europäische Übereinkommen Nr. 52 über die Strafverfolgung von Straßenverkehrsdelikten vom 30. November 1964 ist im wesentlichen durch neuere, sie mitumfassende Übereinkommen überholt, nämlich durch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970 und das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972. Die Ratifizierung dieses Übereinkommens ist deshalb zurückgestellt worden.
Im Hinblick auf die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Niederlassungsrechts von Gesellschaften ist es zweifelhaft, ob die EG-Mitgliedstaaten überhaupt noch zur Ratifikation des Europäischen Übereinkommens Nr. 57 über die Niederlassung von Gesellschaften vom 20. Januar 1966 befugt sind und nicht vielmehr die Gemeinschaft als solche als Vertragspartner auftreten müßte. Die Bundesregierung hat diese Problematik im August 1974 der EG-Kommission dargelegt, ohne daß bisher eine Entscheidung der Kommission ergangen ist.
Angesichts des inhaltlich wesentlich weitergehenden Gemeinschaftsrechts ist eine Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland — ganz abgesehen von der rechtlichen Problematik — nicht sinnvoll, zumal das Übereinkommen durch den Beitritt Griechenlands, Spaniens und Portugals zur EG weiter an Interesse verloren hat. Aus diesen Gründen sieht die Bundesregierung auch keine Veranlassung, das Ratifikationsverfahren für das Übereinkommen einzuleiten.
Das Europäische Übereinkommen Nr. 60 über Fremdwährungsschulden vom 11. Dezember 1967 steht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Europäischen Übereinkommen Nr. 75 über den Ort der Zahlung von Geldschulden, da grundlegende Regelungen an den „Zahlungsort" anknüpfen. Aus den zu diesem Übereinkommen angegebenen Gründen wird. eine Ratifizierung des Übereinkommens über Fremdwährungsschulden solange nicht in Betracht gezogen, als nicht wenigstens eine gewisse Aussicht auf sein Inkrafttreten besteht. Ohne international einheitliche Festlegung des Zahlungsortes ist die Übernahme der Bestimmungen dieses Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland nicht sinnvoll, da eine Rechtsvereinheitlichung nicht eintritt.
Mit der Ratifizierung des Europäischen Abkommens Nr. 61 über konsularische Aufgaben vom 11. Dezember 1967, nebst Zusatzprotokollen vor dem 5. Mai 1989 bzw. November 1990 kann nicht gerechnet werden. Dieses Konsularabkommen greift durch einige Bestimmungen stark in die Gebietshoheit der Vertragsstaaten ein (z. B. eingeschränkte Jurisdiktion des Empfangsstaats über Handelsschiffe, die sich in seinen Häfen befinden; Einschaltung von diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei der Durchführung von Wahlen im Entsendestaat).
Der Weg, das Übereinkommen durch Einlegung von Vorbehalten mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen, würde nur ungern beschritten werden.
Eine Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens Nr. 68 über die Au-pair-Beschäftigung vom 24. November 1969 wird durch folgende Gründe erschwert:
- Die Bundesregierung geht davon aus, daß das Übereinkommen nur auf eigentliche Au-pair-Beschäftigte im Sinne des 5. Erwägungsgrundes und des Artikels 2 Abs. 1 des Übereinkommens Anwendung findet; für Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen den Beteiligten zwar als „Au-pair-Beschäftigung" bezeichnet werden, nach Art und Umfang jedoch faktisch ein Arbeitsverhältnis darstellen, gelten hingegen die Vorschriften des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts.
- Hinsichtlich der ersten Personengruppe (Au-pair-Beschäftigte im engeren Sinne) müßten im Falle einer Ratifikation des Übereinkommens nach seinem Artikel 10 die Gastfamilien gesetzlich verpflichtet werden, auf ihre Kosten p ri vate Versicherungsverträge zur Abdeckung insbesondere des Krankheits- und Unfallrisikos abzuschließen (eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung für diese Personengruppe ist nicht möglich). Dies geschieht zwar heute schon in manchen Fällen. Häufig sind jedoch ausländische Aupair-Beschäftigte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder privater Versicherungsverhältnisse aus ihrem Herkunftsland gegen solche Risiken auch im Gastland geschützt. Die vom Übereinkommen geforderte gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß von Privatverträgen durch die Gastfamilie sieht für diese Fälle keine Ausnahmeregelung vor; sie wäre, würde sie eingeführt, geeignet, die Bereitschaft deutscher Familien, Au-pair- Gäste bei sich aufzunehmen, nachhaltig einzuschränken.
- Nach den Regelungen der Bundesländer kann Au-pair- Beschäftigten ein Aufenthalt im Bundesgebiet nur für höchstens ein Jahr gestattet werden, während Artikel 3 des Übereinkommens ausnahmsweise auch einen 2jährigen Aufenthalt vorsieht.
Eine Änderung dieser Rechtslage ist nicht abzusehen. Mit der Ratifizierung des Übereinkommens kann daher vorerst nicht gerechnet werden.
Das Europäische Übereinkommen Nr. 70 über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970 enthält Bestimmungen, nach denen die Vertragsstaaten verpflichtet sind, ausländische Strafentscheidungen im Inland zu vollstrecken. Wie beim Übereinkommen Nr. 51 wird die Entscheidung, ob die Ratifizierung dieses Übereinkommens vorgenommen werden soll, zurückgestellt, bis die Bedürfnisfrage nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen geprüft werden kann.
Das Europäische Übereinkommen Nr. 71 über die Rückführung Minderjähriger vom 28. Mai 1970 regelt die Probleme, die sich ergeben, wenn sich ein Minderjähriger gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten oder entgegen der Bestimmung der zuständigen Erziehungsbehörde im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten aufhält oder wenn seine Anwesenheit in einem fremden Staat mit seinen eigenen oder den Interessen des ausländischen Staats nicht vereinbar ist. Die Frage, ob das Übereinkommen ratifiziert werden soll, erscheint in neuem Licht, nachdem im Rahmen der Arbeiten des Europarats an einem Europäischen Übereinkommen über die Vollstreckung sorgerechtlicher Entscheidungen Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelungen in beiden Übereinkommen sowie am Bedürfnis für eine Ratifizierung des Übereinkommens von 1970 aufgetreten sind. Eine Ratifizierung dieses Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ist unwahrscheinlich.
Hinsichtlich des Europäischen Übereinkommens Nr. 72 über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren vom 28. Mai 1970 beabsichtigt die Bundesregierung vorerst nicht, die Ratifizierung einzuleiten. Zwar wird das mit dem Übereinkommen verfolgte Ziel, ein international vereinheitlichtes Verfahren über den Widerspruch bei interna tional gehandelten Inhaberpapieren einzuführen, grundsätz lich auch von der Bundesregierung angestrebt; es hat sich aber herausgestellt, daß die praktische Bedeutung eines solchen Verfahrens derzeit eher gering wäre, weil sich die Zahl der abhanden gekommenen Wertpapiere in Grenzen hält und die gegenwärtige Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu Unzuträglichkeiten geführt hat. Die Ratifizierung des Übereinkommens würde wegen der teilweise sehr komplizierten Verfahrensregelungen verhältnismäßig umfangreiche Änderungen des deutschen Rechts erfordern. Es müßte ferner eine Stelle geschaffen oder bestimmt werden, die über die Veröffentlichung von Oppositionen und deren Aufhebung zu entscheiden sowie die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegenüber der in Brüssel einzurichtenden Zentralstelle zu erfüllen hätte. Der mit einer Ratifizierung des Übereinkommens verbundene gesetzgeberische und verwaltungsmäßige Aufwand erscheint aber nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Ratifikation weiterer Staaten mit größerem Wertpapierumlauf ein Interesse an der Übernahme des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland entsteht; ein solches Interesse ist für die Bundesregierung derzeit nicht erkennbar.
Das Europäische Übereinkommen Nr. 74 über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 und sein Zusatzprotokoll Nr. 74 A sind anläßlich der 7. Konferenz der Europäischen Justizminister am 16. Mai 1972 in Basel für die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet worden. Es ist am 11. Juni 1976 nach der Ratifizierung durch Österreich, Belgien und Zypern in Kraft getreten. Inzwischen haben auch Großbritannien, die Schweiz, die Niederlande und Luxemburg das Übereinkommen ratifiziert. Die Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland ist in die Wege geleitet. Der Entwurf des Zustimmungsgesetzes lag bereits 1986 dem Rechtsausschuß des 10. Deutschen Bundestages zur Beratung vor, wurde jedoch in der 10. Legislaturperiode nicht mehr behandelt. Das Zustimmungsgesetz ist im Dezember 1988 von der Bundesregierung erneut eingebracht worden. An dem Zusatzprotokoll wird sich die Bundesrepublik Deutschland allerdings ebenso wie Großbritannien nicht beteiligen, da die Ausführung des Übereinkommens durch die Möglichkeit, im Streitfall das Landgericht Bonn anzurufen, ausreichend sichergestellt ist.
Die Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens Nr. 75 über den Ort der Zahlung von Geldschulden vom 16. Mai 1972 würde Änderungen des geltenden Zivilrechts erfordern, für die aus der Sicht des innerstaatlichen Rechtsverkehrs kein Bedürfnis besteht. Die Übernahme der im Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen würde das geltende Recht nicht verbessern, sondern — infolge der dem Gläubiger eingeräumten weitgehenden Möglichkeiten zur Wahl des Zahlungsortes und der hiervon wiederum vorgesehenen Ausnahmen — komplizieren. Mithin besteht ein Interesse an der Übernahme der Bestimmungen des Übereinkommens allein im Hinblick auf eine etwaige Vereinheitlichung des Rechtes der Mitgliedstaaten. Solange das Übereinkommen, das erst mit der Hinterlegung der fünften Ratifizierungsurkunde in Kraft tritt, nur von vier Mitgliedstaaten gezeichnet ist, wiegt die minimale Aussicht auf eine internationale Rechtsvereinheitlichung die mit der Übernahme der Bestimmungen des Übereinkommens verbundenen Nachteile — Komplizierung der Rechtsordnung — nicht auf.
Durch das Europäische Übereinkommen Nr. 76 über die Fristenberechnung vom 16. Mai 1972 soll die Berechnung für Fristen auf den Gebieten des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts einheitlich geregelt werden. Es sieht einerseits über das geltende bürgerliche Recht hinaus vor, daß die Auslegungsvorschriften auch für die von einem Schiedsorgan bestimmten Fristen gelten sollen. Auf der anderen Seite enthält das Übereinkommen keine Regelungen, die den Vorschriften der §§ 187 Abs. 2, 190 bis 192 BGB entsprechen. Die Ratifikation würde in erheblichem Umfang Gesetzesänderungen zur Folge haben, ohne daß gegenüber dem geltenden Recht Verbesserungen einträten. Im Hinblick darauf wird der Ratifikation im wesentlichen nur unter dem Aspekt der Vereinheitlichung nähergetreten werden können. Ein Zeitpunkt für die Ratifikation ist noch nicht abzusehen. Dabei spielt auch eine Rolle, daß bisher nur wenige Staaten das Übereinkommen ratifiziert haben.
Eine Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens Nr. 77 über die Einführung eines Registriersystems für Testamente vom 16. Mai 1972 ist nicht vordringlich. Es besteht im Gegensatz zu einigen anderen Mitgliedstaaten des Europarates ein eingespieltes Verfahren zur Registrierung von Testamenten, das sich über Jahrzehnte hinweg bewährt hat. Damit ist eines der wesentlichen Anliegen des Übereinkommens bereits erfüllt. Durch eine Ratifizierung des Übereinkommens können Schwierigkeiten im Verhältnis zur DDR entstehen. Eine Verbesserung der deutsch-deutschen Beziehungen auf dem Gebiet der rechtlichen Zusammenarbeit sollte daher abgewartet werden.
Das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens Nr. 79 über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden vom 14. Mai 1973 hätte erhebliche Auswirkungen auf das innerstaatliche Recht. So müßte § 7 Abs. 2 StVG gestrichen werden, weil der Eintritt eines unabwendbaren, auch bei äußerster Sorgfalt nicht zu vermeidenden Ereignisses kein Haftungsausschließungsgrund nach dem Übereinkommen ist. Eine solche Streichung unterläge gewichtigen rechts- und verkehrspolitischen Bedenken. Geändert werden müßte auch § 8a StVG.
Das Übereinkommen ist bisher nicht in Kraft getreten. Nur die Länder Norwegen, Schweiz und Bundesrepublik Deutschland haben das Übereinkommen gezeichnet. Ratifizierungsaussichten bestehen nicht. Ein vom Europarat eingesetzter Sachverständigenausschuß hat im Juni 1983 die Frage einer Revision des Übereinkommens geprüft und ist dabei zu keiner Einigung gelangt; er sah sich daher außerstande, dem Lenkungsausschuß für die rechtliche Zusammenarbeit eine Revision des Übereinkommens zu empfehlen.
Die Einleitung eines Ratifikationsverfahrens zum Europäischen Übereinkommen Nr. 80 über die Leichenbeförderung vom 26. Oktober 1973 ist nicht beabsichtigt. Hierfür sind für die Bundesregierung folgende Gründe maßgebend:
- Das Übereinkommen wurde von den wichtigen Hauptreiselän- dern Frankreich, Italien und Spanien noch nicht gezeichnet. Im Interesse einer einheitlichen Rechtslage in den wichtigsten westeuropäischen Reiseländern — Frankreich und Italien sind wie die Bundesrepublik Deutschland Vertragsparteien des älteren sog. Berliner Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 — wurde nach Konsultation des deutschen Bestattungsgewerbes eine Entscheidung über die Ratifikation des Übereinkommens einstweilen zurückgestellt. Das deutsche Bestattungsgewerbe hat wiederholt darauf hingewiesen, daß sich im Prinzip die Vorschriften des älteren Berliner Abkommens in der Praxis bewährt hätten.
Das Europäische Übereinkommen Nr. 84 über den Austausch von Reagenzien zur Gewebetypisierung vom 17. September 1974 und das entsprechende Zusatzprotokoll Nr. 89 vom 24. Juni 1976 sind nicht ratifiziert worden. Aus gesundheitsrechtlichen Erwägungen bedarf es keiner Ratifizierung. Die Weiterverfolgung ist bis zur Klärung der im Zusammenhang mit dem europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung aufgeworfenen vielfältigen Rechtsfragen zurückgestellt worden.
Bei der Zeichnung des Europäischen Übereinkommens Nr. 93 über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. September 1977 am 24. November 1977 hatte die Bundesregierung den Generalsekretär des Europarates förmlich davon unterrichtet, daß sie die Ratifizierung des Übereinkommens „erst zu einem arbeitsmarktpolitisch günstigen Zeitpunkt einleiten" könne. In Anbetracht der derzeitigen Arbeitsmarktsituation sieht die Bundesregierung auch weiterhin keine Möglichkeit, diesem Übereinkommen beizutreten.
Protokoll Nr. 95 und Zusatzprotokoll Nr. 96 vom 24. November 1977 zum Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern
Die Einwände richten sich gegen die vorgesehene Änderung des Artikels 6 Abs. 3 des Übereinkommens, wonach die Wehrpflicht gegenüber der oder den Vertragsparteien als erfüllt gilt, wenn die Person von ihrer Wehrpflicht befreit wurde.
Er bedeutet eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung deutscher Wehrpflichtiger, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, da ihnen je nach Situation im anderen Vertragsstaat die Möglichkeit z. B. des „Freikaufs" (vgl. Griechenland) eingeräumt wird, gegenüber anderen deutschen Wehrpflichtigen und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Das Zweite Zusatzprotokoll Nr. 98 vom 17. März 1978 zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 dehnt unter anderem die akzessorische Auslieferung auf den Bereich der Geldstrafen und Geldbußen aus. Es bezieht fiskalische Straftaten in den Kreis der Auslieferungsdelikte ein und schafft für die Auslieferung aufgrund von Abwesenheitsurteilen und für das Verhältnis zu Amnestieregelungen besondere Bestimmungen. Das Vertragsgesetz zu diesem Zusatzprotokoll wurde im Februar 1988 dem Deutschen Bundestag zugeleitet.
Nach dem Zusatzprotokoll Nr. 99 vom 17. März 1978 zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 soll unter anderem Rechtshilfe auch grundsätzlich hinsichtlich fiskalischer Straftaten gewährt werden. Das Vertragsgesetz zu diesem Zusatzprotokoll wurde im Februar 1988 dem Deutschen Bundestag zugeleitet.
Die Ratifikation des Europäischen Übereinkommens Nr. 105 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 wird weiterhin vorbereitet. Die Äußerungen der zu beteiligenden Stellen zu den Referentenentwürfen eines Vertragsgesetzes und eines Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen sowie zu dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung liegen vor. Es ist geplant, entsprechende Regierungsentwürfe in der ersten Hälfte 1989 vorzulegen.
Zu dem Europäischen Übereinkommen Nr. 107 über den Übergang der Verantwortlichkeit für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980:
Es ist beabsichtigt, demnächst das Ratifizierungsverfahren zu dem Übereinkommen einzuleiten. Die Länder wurden hiervon unterrichtet und um Stellungnahme zu einzelnen Fragen gebeten.
Das Vertragsgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen Nr. 112 über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983, das die Verbüßung einer verhängten freiheitsentziehenden Maßnahme im Heimatstaat ermöglicht, ist in Vorbereitung.
Die Ratifikation des Sechsten Protokolls (Nr. 114) zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28. April 1983 konnte bislang nicht abgeschlossen werden, weil die Anwendung des Zustimmungsgesetzes in Berlin gemäß Artikel 2 des Gesetzes bisher noch nicht festgestellt ist. Das Vertragsgesetz vom 23. Juli 1988 wurde im BGBl. II S. 662 verkündet.
Der Regelungsbereich des Europäischen Übereinkommens Nr. 115 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergenzien in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 25. Oktober 1983 sowie des Protokolls zur Änderung dieses Übereinkommens ist weitgehend deckungsgleich mit den EG-Richtlinien 82/242/EWG und 82/243/ EWG. Im Rahmen der EG ist die von der Kommission initiierte Prüfung der Kompetenz und einer Beteiligung der EWG an dem Protokoll noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund haben die meisten Mitgliedstaaten der EG das Protokoll des Europarates — soweit sie überhaupt gezeichnet haben — nicht ratifiziert. Zu ihnen gehört auch die Bundesrepublik Deutschland.
Das Übereinkommen Nr. 116 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 24. November 1983 legt Mindestgrundsätze für die Opferentschädigung fest. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, mindestens subsidiär, zur Entschädigung von Personen, die durch eine vorsätzliche Gewalttat eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung erlitten haben, und ihrer Hinterbliebenen. Die Verpflichtung trifft denjenigen Staat, in dessen Gebiet die Tat begangen worden ist, und gilt zugunsten der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und zugunsten solcher Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren ständigen Aufenthalt im Tatortstaat haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen bei seiner Auflegung gezeichnet, der Vorentwurf eines Vertragsgesetzes ist fertiggestellt. Die Bundesregierung ist bemüht, die Vorbereitungen des Ratifikationsverfahrens so bald wie möglich zum Abschluß zu bringen.
Die Einbringung des Vertragsgesetzes zum Siebenten Protokoll Nr. 117 zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 22. November 1984 wurde wegen der Arbeiten zur Vorbereitung der Ratifizierung des Sechsten und Achten Protokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und der VN-Konvention gegen Folter zunächst zurückgestellt.
Das Vertragsgesetz zum Achten Protokoll Nr. 118 zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 19. März 1985 wird voraussichtlich Ende Januar 1989 vom Deutschen Bundestag abschließend beraten werden. Eingebracht wurde das Vertragsgesetz im Juli 1988.
Das Ratifikationsgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen Nr. 123 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 18. März 1986 wird derzeit vorbereitet. Hierzu muß zunächst die offizielle deutsche Übersetzung der Übereinkommenstexte mit den deutschsprachigen Ländern abgestimmt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland wird die deutschsprachigen Länder Anfang 1989 zu einer Übersetzungskonferenz einladen. Sobald die offizielle deutsche Übersetzung abgestimmt ist, wird der Entwurf des Ratifikationsgesetzes dem Deutschen Bundestag zugeleitet.
Das Ratifikationsgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen Nr. 125 zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987 wird derzeit vorbereitet. Hierzu muß zunächst die offizielle deutsche Übersetzung der Übereinkommenstexte mit den deutschsprachigen Ländern abgestimmt werden.
Das Vertragsgesetz zum Europäischen Übereinkommen Nr. 126 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987 wurde im November 1988 vom Bundeskabinett verabschiedet und wird voraussichtlich Anfang Februar 1989 dem Bundesrat zur Beratung im 1. Durchgang vorliegen.
Nr. 128: Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta vom 5. Mai 1988
Die Frage, ob das von der Bundesrepublik Deutschland am 5. Mai 1988 gezeichnete Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta ratifiziert werden kann, wird zur Zeit von den beteiligten Bundesministerien geprüft.