Die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes oder gleichgestellter Dienststellen erhalten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keinen Rabatt auf den sonst geltenden Tarifbetrag. Vielmehr werden gemäß den Tarifbestimmungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besondere Beiträge kalkuliert für Kraftfahrzeuge, die auf juristische oder natürliche Personen des öffentlichen Rechts oder mit engem Bezug zum öffentlichen Recht zugelassen sind.
Die rechtlichen Grundlagen für die Gestaltung, Berechnung und Anwendung der Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind im Pflichtversicherungsgesetz und in der hierzu vom Bundesminister für Wirtschaft erlassenen Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Tarifverordnung) festgelegt. Die Tarife in den Fahrzeugversicherungen (Teil- und Vollkasko) sind dagegen nicht mehr genehmigungspflichtig und unterliegen somit nicht der Einflußnahme der Bundesregierung.
Bei der Berechnung der Ta rife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muß gemäß Pflichtversicherungsgesetz das Inter esse des Versicherungspflichtigen an der Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem angemessenen, d. h. risikogerechten Beitrag hinreichend gewahrt sein. Als Indikator für das Risiko eines Versicherungsnehmers dient der Schadenbedarf, der sich als durchschnittlicher Schadenaufwand pro Versicherungsvertrag errechnet. Das Risiko wird nach bestimmten Gefahrenmerkmalen, die in der Tarifverordnung konkretisiert sind, unterschiedlich bewertet. Hiernach können subjektive, d. h. mit der Person des Versicherungsnehmers verbundene Gefahrenmerkmale dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig bestimmbar sind, die Gruppe dieser Versicherungsnehmer groß genug ist, um einen versicherungstechnischen Ausgleich zu ermöglichen, und ihr Schadenbedarf von demjenigen aller Versicherungsnehmer wesentlich abweicht. Die Tarifverordnung führt als subjektive Gefahrenmerkmale insbesondere die Dauer der Schadenfreiheit, die Anzahl der Schäden, den Wohnort sowie berufsbezogene Merkmale auf. Die subjektiven Gefahrenmerkmale, die in der Tarifverordnung genannt werden, sind durch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als rechtmäßig anerkannt worden.
Die Bildung der auf den öffentlichen Dienst bezogenen Tarifgruppe B wurde durch den Wettbewerb zwischen den Spezialversicherern des öffentlichen Dienstes und den übrigen Versicherungsunternehmen ausgelöst. Diese Spezialversicherer konnten wegen des niedrigeren Schadenbedarfs erheblich niedrigere Beiträge kalkulieren als die übrigen Versicherer mit ihrem Mischbestand. Letztere mußten deshalb befürchten, daß der gesamte öffentliche Dienst zu den Spezialversicherern abwandern würde.
Die Zulässigkeit der Bildung der berufsbezogenen Tarifgruppe B ergibt sich somit aus der Tarifverordnung und entspricht einer wettbewerblichen Notwendigkeit.