Klärschlammverwendung und -entsorgung
der Abgeordneten Dr. Wernitz, Kiehm, Lennartz, Blunck, Stahl (Kempen), Dr. Böhme (Unna), Oostergetelo, Adler, Bernrath, Börnsen (Ritterhude), Dr. Hartenstein, Heistermann, Ibrügger, Kißlinger, Kolbow, Koltzsch, Müller (Düsseldorf), Müller (Pleisweiler), Müller (Schweinfurt), Opel, Dr. Osswald, Pfuhl, Reuter, Schäfer (Offenburg), Dr. Schöfberger, Schütz, Sielaff, Weiermann, Weyel, Wimmer (Neuötting), Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesgesundheitsamtes (BGA), die Verwendung von Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen in der Landwirtschaft teilweise oder generell einzustellen, basieren auf neueren wissenschaftlichen Untersuchungsergebnissen zur Belastung des Klärschlamms mit Dioxinen, Furanen und organischen Chlorverbindungen.
Die Bundesregierung hat auf Grund der Empfehlungen des UBA und BGA den Ländern am 16. September 1988 im Vorgriff auf die geplante Novellierung der Klärschlammverordnung empfohlen, ab sofort das Aufbringen von Klärschlämmen auf Grünland und Feldfutteranbauflächen zu untersagen.
Diese Maßnahme ist angesichts der Empfehlungen des BGA, die landwirtschaftliche Nutzung von Klärschlämmen generell kurzfristig einzustellen, unzureichend. Auf der anderen Seite hat es das Land Bayern sogar abgelehnt, die Klärschlammverwendung auf Grünland und Feldfutteranbauflächen entsprechend der Empfehlung des Bundesumweltministeriums zu verbieten. Der Parlamentarische Staatssekretär Gröbl hat im Umweltausschuß des Deutschen Bundestages einen Handlungsbedarf auf Grund der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegen den Äußerungen von Bundesminister Dr. Töpfer für grundsätzlich nicht gegeben erklärt. Fehlende Entsorgungsmöglichkeiten für die wachsenden Klärschlammmengen werden als Begründung für die Unmöglichkeit der von BGA und UBA als notwendig angesehenen, kurzfristigen Einstellung der Klärschlammverwendung in der Landwirtschaft angeführt.
Für viele Kommunen entstehen große Abfallentsorgungsprobleme, wenn Klärschlamm nicht mehr in der Landwirtschaft verwendet werden darf, da die Möglichkeiten zur Verbrennung oder Deponierung nicht so schnell geschaffen werden können. Das Risiko, Entschädigungen für Schäden der Landwirtschaft leisten zu müssen, soll durch Klärschlammaufbringungsverträge und durch einen Klärschlammfonds der abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden gemeinsam getragen werden. Die Verwendung der Klärschlämme in der Landwirtschaft soll auf diese Weise gesichert werden.
Aus Gründen des vorsorgenden Umwelt- und Gesundheitsschutzes und der Rechtssicherheit müssen möglichst schnell klare Regelungen für die weitere Verwendung bzw. Entsorgung schadstoffbelasteter Klärschlämme getroffen werden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen13
Sieht die Bundesregierung aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse und der Empfehlungen des UBA und BGA nach wie vor die Notwendigkeit, die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Böden zu verbieten und Klärschlämme als Abfälle einzustufen, und wenn nicht, warum nicht?
Warum ist die Bundesregierung der Empfehlung des BGA, die Klärschlammverwendung in der Landwirtschaft generell kurzfristig einzustellen, bisher nicht nachgekommen?
Liegt die von der Bundesregierung wegen angeblicher Widersprüche in der Stellungnahme des BGA vom 9. August 1988 in Auftrag gegebene neue Stellungnahme inzwischen vor, und zu welchem Ergebnis kommt sie?
Welche Bedeutung hat das Fehlen von ausreichenden Entsorgungsmöglichkeiten auf die Entscheidung der Bundesregierung, die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft aus Vorsorgegesichtspunkten einzuschränken bzw. zu verbieten?
Wie will die Bundesregierung die Länder zur Durchsetzung des von ihr empfohlenen Verbots der Aufbringung von Klärschlämmen auf Grünflächen und auf Futteranbauflächen bzw. des eventuell notwendigen generellen Verbots der Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen veranlassen?
Wann und in welchem Ausmaß wird die Bundesregierung die angekündigte rechtliche Verankerung eines eventuell zeitlich gestaffelten Verwendungsverbots von Klärschlämmen in der zu novellierenden Klärschlammverordnung vornehmen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten der Länder und Kommunen, kurzfristig die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung einzustellen und belastete Klärschlämme anders zu verwerten oder zu entsorgen?
Welche Verfahren der Verwertung und Entsorgung empfiehlt die Bundesregierung für belastete Klärschlämme?
Welche Mengen von Klärschlamm fallen heute und in Zukunft an, und welche Mengen können mit den einzelnen Verfahren in welchen Zeiträumen verwertet bzw. entsorgt werden und mit welchen Kosten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Bemühungen der Kommunen, über Klärschlammaufbringungsverträge und Klärschlammfonds die Verwendung in der Landwirtschaft zu sichern angesichts der festgestellten Schadstoffbelastung der Klärschlämme?
Unter welchen Bedingungen kann die Bundesregierung die Gewähr dafür übernehmen, daß die Landwirtschaft langfristig die Böden nutzen kann, auf denen bisher und eventuell weiterhin Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen aufgebracht wird?
Wie werden sich die beschlossenen Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung auf Menge und Schadstoffgehalt der Klärschlämme auswirken?
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die Schadstoffbelastung der in Zukunft vermehrt anfallenden Klärschlämme in absehbarer Zeit drastisch zu verringern?
Was wird die Bundesregierung tun, um insbesondere die seit zwei Jahren überfällige Durchsetzung des Standes der Technik bei der Reinigung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen endlich bei Direkt- und Indirekteinleitern zu erreichen?
a) Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung der Indirekteinleiterregelung im § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes im Hinblick auf Menge und Schädlichkeit der Klärschlämme aus öffentlichen Abwasseranlagen zu?
b) Welche Länder haben inzwischen Indirekteinleiterregelungen getroffen, bzw. in welchem Stadium befinden sich die Ländervorbereitungen?
c) Welche Regelungen sind in den einzelnen Ländern getroffen worden bzw. sollen getroffen werden, und wann werden diese Regelungen greifen?
d) Wie beurteilt die Bundesregierung die von den Ländern getroffenen Regelungen im Hinblick auf Menge und Schädlichkeit der beim Indirekteinleiter anfallenden Klärschlämme, und wie werden diese Klärschlämme umweltverträglich verwendet bzw. entsorgt?
Welche Produktions- und Produktverbote wird die Bundesregierung kurzfristig aufgrund des Chemikaliengesetzes durchsetzen, um insbesondere die Belastung der Klärschlämme mit Dioxinen, Furanen und organischen Chlorverbindungen zu verhindern?
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung durchführen, um bei einer nicht sofortigen Einstellung der Verwendung dioxinbelasteter Klärschlämme in der Landwirtschaft die bestehenden Gefahren für Wasser, Boden und die Gesundheit der Landwirte und der Bevölkerung zu begrenzen?
Wie kann die Bundesregierung den Kommunen in der Bewältigung von Entsorgungsproblemen bei Klärschlämmen helfen, die vorrangig nicht durch die Kommunen, sondern durch unterlassene Vorsorgemaßnahmen in bezug auf die Produktion und Verwendung gefährlicher Stoffe verursacht worden sind?