Zu den Arbeitsentwürfen bzw. Gesetzentwürfen der Bundesregierung „Gesetz der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ und „Gesetz zur Verstetigung der kommunalen Option“
der Abgeordneten Angelika Krüger-Leißner, Anette Kramme, Bettina Hagedorn, Hubertus Heil (Peine), Gabriele Hiller-Ohm, Josip Juratovic, Iris Gleicke, Ute Kumpf, Gabriele Lösekrug-Möller, Katja Mast, Thomas Oppermann, Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Ottmar Schreiner, Sonja Steffen, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331) entschieden, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Die Vorschrift des § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) kann längstens bis zum 31. Dezember 2010 angewendet werden.
Die Vorgängerregierung und alle Bundesländer hatten sich Anfang 2009 auf das Modell der Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) geeinigt. Dieser Vorschlag berücksichtigte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Die Fortsetzung der Arbeitsgemeinschaften unter verbesserten Rahmenbedingungen auf der Grundlage einer Verfassungsänderung wäre so ermöglicht worden. Das bürgerfreundliche Modell „Hilfe aus einer Hand“ hätte fortgesetzt werden können. Darüber hinaus beinhaltete dieser Vorschlag auch die grundgesetzliche Festschreibung der bestehenden 69 Optionskommunen. Im März 2009 lehnte die Fraktion der CDU/CSU den ausgehandelten Kompromiss zu den ZAG ab.
Auch die jetzige CDU-, CSU- und FDP-geführte Regierung lehnt den Vorschlag ab und hat stattdessen in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, eine verfassungsfeste Lösung ohne Änderung des Grundgesetzes und ohne Änderung der Finanzbeziehungen anzustreben. Die Kommunen und die Bundesagentur für Arbeit sollen dabei die Betreuung und Vermittlung der Langzeitarbeitslosen in getrennter Aufgabenträgerschaft wahrnehmen. Gleichzeitig sollen die bestehenden Optionskommunen diese Aufgaben unbefristet wahrnehmen können – Erweiterungen aufgrund von Kreisgebietsreformen sind möglich.
Mit den am 25. Januar 2010 veröffentlichten Referentenentwürfen zum Gesetz zur Einführung der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zum Gesetz zur Verstetigung der kommunalen Option hat die Bundesregierung ihr Vorhaben konkretisiert.
Der Vorschlag zur getrennten Trägerschaft stößt bei den Kommunen, den kommunalen Spitzenverbänden und den Wohlfahrtsverbänden auf Kritik.
Drucksache 17/712 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) beschloss im November 2009 mit 15:0:1 (Baden-Württemberg) Stimmen, der Gesetzentwurf von Februar 2009 (ZAG) stelle die fachliche, praktikable und problemadäquate Antwort zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar. In einem späteren Beschluss kommt sie zu dem Ergebnis, dass die getrennte Trägerschaft zwar einen diskussionswürdigen Ansatz darstelle, macht aber gleichzeitig umfängliche Änderungsvorschläge bzw. formuliert eine Reihe von Anforderungen an die Umsetzung des Modells der getrennten Trägerschaft (Beschluss vom 14. Dezember 2009). Darüber hinaus hat sich die ASMK für eine Entfristung der bestehenden 69 Optionskommunen und eine einmalige Erhöhung der Anzahl der Optionskommunen ausgesprochen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen35
Halten die Verfassungsressorts Bundesministerium des Innern, Bundesministerium der Justiz und Bundesministerium der Finanzen die einfachgesetzliche Entfristung und Ausweitung des sogenannten Optionsmodelles mit dem Grundgesetz für vereinbar?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage von Professor Dr. Joachim Wieland, dass die geplante getrennte Aufgabenwahrnehmung gegen das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums verstoße?
Bedeutet aus der Sicht der Bundesregierung die vorgesehene Regelung, dass bestehende Optionskommunen jetzt mit einer Entfristung rechnen können und im Übrigen eine Anpassung an Kreisgebietsreformen möglich ist, nicht eine Schlechterstellung solcher Kommunen, die bisher mit der Agentur für Arbeit eine ARGE gebildet haben und nun auf die getrennte Aufgabenwahrnehmung verwiesen werden?
Bestehen insoweit verfassungsrechtliche Bedenken?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele kommunale Träger ihr Interesse bekundet haben zu optieren?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass es auch in Optionskommunen Beauftragte für die Chancengleichheit gibt?
Wie will die Bundesregierung bei einer Zuteilung zusätzlicher, neuer Aufgaben an die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des SGB II gewährleisten, dass diese auch durch die Optionskommunen ausgeführt werden?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Bundesagentur für Arbeit in der Lage ist, lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, um der formulierten Kritik zu begegnen?
Wie stellt die Bundesregierung gegenüber den kommunalen Trägern sicher, dass die Verpflichtung der Träger der Leistungen nach dem SGB II zum Informationsaustausch eingehalten wird?
Welche Rechtsmittel stehen der Agentur für Arbeit ggf. zu, um sich gegen die gutachterliche Stellungnahme des Gemeinsamen Medizinischen Dienstes der Sozialleistungsträger und Sozialversicherungsträger zur Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden zur Wehr setzen zu können, wenn die Stellungnahme nach ihrer Auffassung eine unzutreffende Entscheidung beinhaltet?
Trifft es zu, dass die Agentur für Arbeit über die Hilfebedürftigkeit des Arbeitsuchenden nicht entscheiden kann, bevor sie nicht entsprechende Informationen bei dem kommunalen Träger über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten eingeholt hat?
Sind der Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend bekannt, dass es grundgesetzwidrig sein könnte, wenn zwei Träger ihre Prüfung und Berechnung (hier Bestimmung der Bedürftigkeit) auf Erhebungen, Entscheidungen und Berechnungen des jeweils anderen Trägers aufbauen?
Sieht die Bundesregierung verfassungsrechtliche Probleme, die die Bindungswirkung der Entscheidung der Agentur für Arbeit hinsichtlich der Bedürftigkeit der Arbeitsuchenden betreffen?
Wie gedenkt die Bundesregierung auf den Fall zu reagieren, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen kommunalem Träger und Agentur für Arbeit nicht gelingt und damit die im Gesetzentwurf bzw. Arbeitsentwurf vorgesehene Möglichkeit zur freiwilligen vertraglichen Kooperation scheitert?
Wie wird sichergestellt, dass auch bei fehlendem Kooperationswillen eine von dem kommunalen Träger und der Agentur für Arbeit abgestimmte Leistung an den Arbeitsuchenden erbracht wird?
Gesetzt den Fall, dass ein Arbeitsuchender mit der Entscheidung der Leistungsträger über die Gewährung bzw. das Versagen von Leistungen nicht einverstanden ist, muss er dann im Widerspruchsfalle bzw. Klagefalle zwei Verfahren anstrengen, um zu seinem Recht zu kommen?
Mit welcher Mehrbelastung wird bei den Sozialgerichten durch die getrennte Bescheidung von Leistungen durch den kommunalen Träger und die Agentur für Arbeit gerechnet?
Wie will die Bundesregierung verlässlich sicherstellen, dass Bundesmittel auch bei einer unbefristeten Option wirtschaftlich und sparsam verwandt werden?
Welche Aufsichtsrechte und Eingriffsmöglichkeiten gibt es?
Wie kann eine wirksame Zusammenarbeit zwischen kommunalem Träger und Agentur für Arbeit sichergestellt werden, wenn Weisungs-, Aufsichts- und Steuerungsfunktionen vollständig getrennt sind?
Welche Aufsichtsrechte stehen dem Bund zu?
Können Leistungen unter einem Dach mit Leistungen aus einer Hand gleichgesetzt werden?
Was bedeutet das für die aktivierenden Leistungen von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger?
Wie wird sichergestellt, dass auch bei fehlendem Kooperationswillen eine Leistung aus einem Guss erfolgt?
Hat der Übergang zur getrennten Aufgabenwahrnehmung einen erhöhten bürokratischen Aufwand bei den Erstattungsansprüchen zwischen den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Folge?
Wie erklärt die Bundesregierung diese Abweichung, dass Laut Gesetzentwurf bzw. Arbeitsentwurf 15 000 Beschäftigte der kommunalen Träger Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen und an anderer Stelle von insgesamt 22 000 Beschäftigten von den kommunalen Trägern (befristet und unbefristet) die Rede ist?
Ist die Bundesagentur für Arbeit auch dann in der Lage, die ihr nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben zu erfüllen, wenn zumindest Teile der kommunalen Beschäftigten ab 1. Januar 2011 nicht mehr Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit verrichten wollen?
Wo liegt ggf. die kritische Grenze, ab der die Bundesagentur wegen fehlenden Personals ihre Aufgaben nicht mehr in dem notwendigen Umfang erledigen kann?
Ist eine Versetzung von Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur für Arbeit auch gegen ihren Willen möglich?
Welche Voraussetzungen müssen hierfür ggf. erfüllt sein?
Ist sichergestellt, dass die Betreuung und Vermittlung von Arbeitsuchenden nach dem Jahreswechsel 2010/2011 reibungslos funktionieren?
Welche Einflussmöglichkeiten verbleiben künftig der kommunalen Seite, um auf Entscheidungen der Agentur für Arbeit einwirken zu können?
Welche Einflussmöglichkeiten bzw. Mitwirkungsrechte haben die Länder, um eine Abstimmung zwischen der Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder zu erreichen?
Haben die kommunalen Träger eine eigenständige Möglichkeit, Daten zu erheben, wenn sie die Entscheidung der Agentur für Arbeit prüfen wollen?
Wie hoch wird der finanzielle Aufwand für die notwendige Duplizierung der Akten beim Übergang auf die getrennte Aufgabenwahrnehmung eingeschätzt?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass eine funktionsfähige Software rechtzeitig zur Verfügung steht, um die aufgrund der getrennten Aufgabenwahrnehmung geänderten Arbeitsabläufe entsprechend abbilden zu können?
Welche Auswirkungen hat das auf die kommunalen Träger – sind sie ebenfalls gezwungen, eine neue Software zu beschaffen?
Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass durch die getrennte Aufgabenwahrnehmung keine zusätzlichen Kosten vor Ort entstehen?
Mit welchen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung gegebenenfalls?
In welchen Bereichen fallen durch die geplante getrennte Aufgabenwahrnehmung ggf. Mehrkosten für die kommunalen Träger an?
Wie teilen sich die insgesamt anfallenden Mehrkosten auf?
Lassen sich die Kosten für die Trennung der Verwaltungseinheiten für Bund und kommunalen Träger getrennt darstellen?
Können Mehrbelastungen ausgeschlossen werden, die beispielsweise strukturschwache Regionen stärker treffen als andere Regionen?
Wieso werden Kosten, wie in dem Gesetzentwurf bzw. Arbeitsentwurf angedeutet wird, vom Bund auf die kommunalen Träger verlagert?
Wieso sieht der Gesetzentwurf bzw. Arbeitsentwurf bisher keine Quantifizierung der Mehrkosten vor?
Sind diese nicht bekannt?
Führt die geplante Umstrukturierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur für Arbeit zu einmaligen oder auf Dauer angelegten höheren Kosten bei Personal- und Sachmitteln?
Wie sollen die entstehenden Kosten gegenfinanziert werden?
Welche Veränderungen ergeben sich für den Arbeitsuchenden durch die Neufassung der Sanktionsregelungen?
Können Verschärfungen ausgeschlossen werden?
Wie wirkt sich die Neufassung der Regelung zum befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gegenüber der aktuellen Fassung auf die Zahl der Leistungsempfänger aus?
Kann ausgeschlossen werden, dass künftig weniger Menschen diese Übergangsleistung erhalten?
In wie vielen Fällen kommt es vermutlich zu Leistungskürzungen bzw. zu einer höheren Leistungsgewährung?