Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/3902
24.01.89
Sachgebiet 793
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Brauer und der Fraktion DIE GRÜNEN
- Drucksache 1113777 -
Ausrottung der Wale durch wissenschaftlichen Walfang
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
hat mit Schreiben vom 12. Januar 1989 — 724 — 0022 — die Kleine
Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Hat sich die bundesdeutsche Delegation in der Internationalen
Walfangkommission (IWC) gegen die „wissenschaftlichen"
Programme Islands und Südkoreas zum Walfang ausgesprochen,
nachdem bekannt wurde, daß wesentliche Teile der Walfangproduktion
zu kommerziellen Zwecken insbesondere nach Japan exportiert
werden?
Wenn ja, mit welchem Wortlaut?
Wenn nein, warum nicht?
Auf der Jahrestagung 1988 der IWC wurde die in Anlage 1
aufgeführte Empfehlung zum wissenschaftlichen Walfangprogramm
Islands beschlossen, die von der Bundesrepublik Deutschland
zusammen mit anderen Staaten vorgeschlagen worden war.
Auf der Jahrestagung 1987 der IWC wurde die in Anlage 2
aufgeführte Empfehlung zum wissenschaftlichen Walfangprogramm
Südkoreas mit der Stimme der Bundesrepublik Deutschland
beschlossen.
2. Wie wird sichergestellt, daß über den Hamburger Freihafen keine
illegalen Walfleischtransporte bzw. -exporte mehr abgewickelt
werden, wie dies 1987 von der Umweltschutzorganisation
Greenpeace aufgedeckt wurde?
Seit dem 1. Januar 1987 ist die Durchfuhr (hierzu gehört auch die
Umladung im Freihafen) von Exemplaren, die nach dem Washing
-
toner Artenschutzübereinkommen (WA) geschützt sind, durch die
Bundesrepublik Deutschland nur noch unter verschärften
Bedingungen zulässig.
Dies gilt auch für Teile von Walen und daraus gewonnene
Erzeugnisse.
Die Beteiligten (Schiffsführer, Agenten usw.) sind verpflichtet,
entsprechende Sendungen rechtzeitig vor ihrem Eintreffen der
zuständigen Zollstelle anzumelden und sie ihr auf Verlangen
vorzuführen (§ 21 e Bundesnaturschutzgesetz).
Nach § 21 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz muß im Falle der
Durchfuhr von WA-Exemplaren ein von der Vollzugsbehörde des
Ausfuhrstaates ausgestelltes Dokument vorgelegt oder ein
hinreichender Nachweis für sein Vorhandensein erbracht werden.
Andernfalls unterliegen die Exemplare der Beschlagnahme durch
die zuständigen Zollstellen.
3. Hat die Bundesregierung die anderen EG-Staaten nach diesen
Vorgängen auf die Gefahr hingewiesen, daß deren Häfen für
ähnliche illegale Transaktionen mißbraucht werden könnten?
Wenn nein, warum nicht?
Das Freihafenproblem ist den übrigen EG-Mitgliedstaaten
bekannt. Es wurde in dem Verwaltungsausschuß der EG zum
Washingtoner Übereinkommen erörtert.
4. Werden an sämtlichen in Frage kommenden Stellen isländische
Container bzw. Transporte regelmäßig kontrolliert?
Wenn ja, in welchen Abständen?
Wenn nein, warum nicht?
Bei konkretem Verdacht der unrechtmäßigen Einfuhr oder
Durchfuhr von Walfleisch oder daraus gewonnenen Erzeugnissen
werden stets zollamtliche Kontrollen durchgeführt. Unabhängig
hiervon finden Stichprobenkontrollen statt, die ihrer Natur nach in
unregelmäßigen Zeitabständen angeordnet werden. Eine
regelmäßige Prüfung aller Sendungen ist wegen des Umfangs des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs nicht möglich.
5. Werden in Fällen isländischer Transporte die Frachtpapiere und
Warendeklarationen überprüft und bei Angaben wie „Frozen Sea
Food" o. ä. weitere Nachforschungen hinsichtlich des Wareninhalts
unternommen?
Wenn ja, worin bestehen diese Nachforschungen?
Wenn nein, warum nicht?
Sollten isländische Waren mit der Bezeichnung „Frozen Sea
Food" zur zollamtlichen Einfuhr- bzw. Durchfuhrbehandlung
angemeldet werden, so würden schon wegen der
bekanntgewordenen Vorkommnisse eingehende Kontrollen stattfinden,
insbesondere auch eine Beschau der Sendung. Im übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über
Handelsbeziehungen zwischen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Unternehmen und Japan, Norwegen, Island und Südkorea
a) nach Gesamtumsatz je Staat,
b) branchenspezifisch je Staat?
Es wird auf die Übersicht in Anlage 3 verwiesen.
7. Welche Mengen an Ausrüstungsgegenständen für Walfangschiffe,
Walfangstationen oder Verarbeitungsschiffe oder -geräte werden
nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik
Deutschland hergestellt, bearbeitet oder direkt bzw. indirekt an
Walfangnationen oder dort ansässige Walfangfirmen geliefert?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
8. Die US-Gesetzgebung sieht Wirtschaftssanktionen gegenüber
Staaten vor, die Reglements und/oder Beschlüsse der IWC
mißachten.
Wird die Bundesregierung solche Maßnahmen ebenfalls ergreifen?
Wenn ja, wie könnten diese aussehen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, Wirtschaftssanktionen
gegen Staaten zu ergreifen, die sich nicht an Beschlüsse der IWC
halten. Aktuelle Schwierigkeiten gibt es nur noch mit dem wis
-
senschaftlichen Walfang, nachdem das weltweite Verbot des
kommerziellen Walfangs von allen Mitgliedern der IWC beachtet
und auch die für Walfang durch Eingeborene festgelegten
Fangquoten grundsätzlich eingehalten werden. Die Nichtbeachtung
von Empfehlungen der IWC zum wissenschaftlichen Walfang
durch Japan, Island und Norwegen rechtfertigt nach Auffassung
der Bundesregierung keine Sanktionen. Zu berücksichtigen sind
die großen Anstrengungen dieser Länder in der Walforschung
insgesamt und ihre Bemühungen, bei der Durchführung
wissenschaftlichen Walfangs der Kritik und den Anregungen aus dem
Wissenschaftsausschuß der IWC nach Möglichkeit Rechnung zu
tragen. Wichtig ist auch, daß der wissenschaftliche Walfang dieser
Länder nach Auffassung des Wissenschaftsausschusses der IWC
oder jedenfalls der ganz überwiegenden Mehrheit der
Wissenschaftler dieses Ausschusses wegen seines begrenzten Umfangs
zu keiner Beeinträchtigung der davon betroffenen Walbestände
führt. Im übrigen sind Notwendigkeit und Nutzen des
wissenschaftlichen Walfangs unter den Wissenschaftlern umstritten.
9. Hat die Bundesregierung bislang zumindest diplomatische Schritte
unternommen gegenüber den die IWC-Regeln verletzenden
Staaten?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Setzt sich die Bundesregierung innerhalb der EG für diplomatische
oder wirtschaftliche Maßnahmen gegen IWC-Regeln verletzende
Staaten ein?
Wenn ja, für welche Maßnahmen?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Zur Begründung wird auf die Antworten zu den Fragen 8
und 9 verwiesen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhalten bundesdeutscher
Fischverarbeitungsfirmen, z. B. der Firma „Nordsee", die Staaten
wirtschaftlich boykottieren, welche IWC-Regeln mißachten? Ist die
Bundesregierung geneigt, solche Unternehmen zu unterstützen?
Es ist nicht Sache der Bundesregierung, aus privatwirtschaftlichen
Erwägungen beschlossene Boykottmaßnahmen von Unternehmen
des Fischhandels oder der Fischverarbeitung zu bewerten oder zu
unterstützen.
12. Hat die Bundesregierung den Besuch der isländischen Präsidentin
Vigdis Finnbogardottir im Juni 1988 genutzt, diese auf den illegalen
Walfang Islands anzusprechen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Es bestand kein Anlaß, die isländische Staatspräsidentin auf
illegalen Walfang anzusprechen, da Island keinen illegalen
Walfang betreibt. Nach Artikel VIII des Übereinkommens zur
Regelung des Walfangs fällt die Erteilung von Fanglizenzen für
wissenschaftlichen Walfang in die ausschließliche Zuständigkeit der
Mitglieder der IWC. Die auf der Grundlage von Artikel VI des
Übereinkommens beschlossenen Empfehlungen der IWC zum
wissenschaftlichen Walfang sind rechtlich unverbindlich.
13. a) Welche Gründe sprechen dafür, daß der Schutz von
Meeressäugern und insbesondere die Durchführung des Gesetzes zur
IWC immer noch dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten zugeordnet ist?
b) Erwägt die Bundesregierung dies zu ändern?
Das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
sieht den Schutz und die Nutzung von Walbeständen vor. Eine
Änderung der Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung ist
zur Zeit nicht beabsichtigt.
14. Wird die den Artenschutzvollzug komplizierende Verteilung der
CITES-Ressorts auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft und
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft aufgehoben?
Falls dies nicht beabsichtigt ist, welche Gründe sprechen dagegen?
Innerhalb der Bundesregierung wird zur Zeit geprüft, ob noch in
dieser Legislaturpe riode die rechtlichen Voraussetzungen für eine
Änderung der in § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG genannten
Zuständigkeiten der beiden Bundesämter geschaffen werden können.
15. Hat die Delegation der Bundesregierung in der IWC die Vorlage
bzw. die Durchführung von wissenschaftlichen Programmen
gefordert, die nicht im Zusammenhang mit der Tötung von Walen
stehen?
Wenn nein, warum nicht?
Die deutsche Delegation hat in der IWC auf die Notwendigkeit
der Walforschung hingewiesen und alle Forschungsprogramme
unterstützt, die nicht mit der Tötung von Walen verbunden sind.
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche
wissenschaftlichen Programme gemäß Artikel 4 des Internationalen
Übereinkommens zur Regelung des Walfangs, welches von der
Bundesregierung unterzeichnet wurde, von welchen Ländern 1987 und
1988 durchgeführt wurden?
Der Schwerpunkt der Arbeit des Wissenschaftsausschusses der
IWC liegt derzeit in der umfassenden Neubewertung der
Walbestände im Hinblick auf die im Jahre 1990 fällige Überprüfung des
weltweiten Verbots des kommerziellen Walfangs. Vielfältige
andere wissenschaftliche Arbeiten und Programme sind in den
Jahresberichten des Wissenschaftsausschusses dargelegt. Die
Forschungsaktivitäten einzelner Mitglieder der IWC ergeben sich aus
nationalen wissenschaftlichen Fortschrittsberichten, die jährlich
der IWC vorgelegt werden. Die genannten Berichte können auf
Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
17. Welche der oben genannten Programme sollen künftig
durchgeführt werden bzw. sind geplant?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Gibt es hierbei Programme, bei denen Wale getötet werden bzw.
werden sollen?
a) Wie viele Tiere betrifft das?
b) Um welche Arten handelt es sich?
c) Welche Lander wollen diese Programme durchführen?
d) Wie lauten die Begründungen für die Tötung vom Aussterben
bedrohter Tierarten?
e) Welche Meinung vertritt die Bundesregierung hierzu in den
entsprechenden Kommissionen?
f) Welche Meinung vertritt hierzu die Bundesregierung in anderer
Weise gegenüber Ländern, die solche „wissenschaftlichen"
Programme durchführen oder durchführen wollen?
Es liegen Forschungsprogramme Japans, Islands und Norwegens
vor, die Fang und Tötung von Walen vorsehen. Die Programme
beinhalten Tötung von je 300 Zwergwalen in der Antarktis in der
Saison 1987/88 und 1988/89 (Japan), je 80 Fin- und Seiwalen im
Nordatlantik in den Jahren 1988 und 1989 (Island) und 30
Zwergwalen im Nordostatlantik im Jahre 1988 (Norwegen). Mit
wissenschaftlichem Walfang wollen Japan und Island vor allem
Erkenntnisse gewinnen, die für spätere Bewirtschaftung der Walbestände
Bedeutung haben können. Norwegen kommt es darauf an, die
Rolle von Walen in ökologischen Systemen zu untersuchen.
Die Bundesregierung hat für Empfehlungen der IWC gestimmt, in
denen festgestellt wird, daß die genannten
Forschungsprogramme zum wissenschaftlichen Walfang nicht allen von der IWC
festgelegten Kriterien entsprechen, und wonach die betroffenen
Länder aufgefordert werden, ihre Programme zu überprüfen und
vorläufig keine Fanggenehmigungen für wissenschaftlichen
Walfang zu erteilen. Diese Einstellung zum wissenschaftlichen
Walfang hat die Bundesregierung auch auf bilteraler Ebene deutlich
gemacht.
19. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob die zumindest
zeitweilig in der Antarktis lebenden Wale durch den do rt
stattfindenden
a) Fischfang,
b) Krillfang
beeinträchtigt werden?
Wenn ja, um welche Beeinträchtigungen handelt es sich?
Es gibt keine Erkenntnisse, daß die zeitweilig in der Antarktis
lebenden Wale durch den dort stattfindenden Fisch- und Krillfang
beeinträchtigt werden. Da fast alle der in die Antarktis ziehenden
Wale Krillfresser sind (Ausnahme Seiwale: z. T. Ruderfußkrebse)
wäre die Krillfischerei als potentieller Konkurrent einzustufen. Es
gibt aber bisher nicht einmal Vermutungen darüber, daß der
derzeitige jährliche Krillfang von ca. 370 000 t die Wale gefährden
könnte. Der Krillfang ist fast ausschließlich auf den Westteil des
atlantischen Sektors des Südpolarmeeres beschränkt, während
die Wale circumantarktisch im Südpolarmeer vorkommen. Auch
wegen dieser potentiellen Konkurrenzsituation findet im
September 1989 eine spezielle Arbeitsgruppe von IWC und CCAMLR
(Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeres
-
schätze der Antarktis) in La Jolla, Kalifornien, statt.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es ein Zeichen der
verheerenden Wasserverschmutzung und/oder der damit
verbundenen Nahrungsverknappung und Reduzierung der Fischbestände
ist, daß Wale, vor allem Weißwale (Belugas), nicht mehr die Flüsse
hochschwimmen?
Sieht man von den wenigen Süßwasserdelphinarten ab, die Flüsse
wie Ganges oder O rinoco bevölkern, so sind der Weißwal und sein
Eindringen in die Flüsse Kanadas und der Kanadischen Arktis
eher als Ausnahme unter den Walen zu sehen (wie auch das
Vordringen der beiden Schweinswale in den Hamburger Hafen im
Dezember 1988). Schließt man den küstennahen Bereich (z. B.
Buchten) mit in die Frage ein, so gibt es aus Nordamerika
durchaus Hinweise, daß Kleinwale aus küstennahen Bereichen, deren
Verschmutzung zunimmt, verschwinden. Es ist schwer, hier einen
direkten Zusammenhang herzustellen, doch dürfte die
Verschmutzung eine der Hauptursachen dieses Rückgangs sein.
Ähnliches gilt möglicherweise auch für Nord- und Ostseebestände an
Kleinwalen.
21, Welchen Störungen anthropogener Art unterliegen die Wale?
Die wichtigsten Störungen anthropogener Art für Wale sind:
— Walfang, der in der Bedeutung stark zurückgegangen ist.
— Beifang und Konkurrenz in der Fischerei. Probleme des Bei
-
fangs gibt es vor allem mit Kleinwalen (Delphine).
— Verschmutzung (Chlor, Kohlenwasserstoffe, PCB,
Schwermetalle wie Quecksilber, Cadmium usw.).
— Inshore- und Offshoretechnik (Verbauung von Buchten durch
Hafenanlagen, Bau von Ölförderplattformen usw.).
— Schiffsverkehr auf Walwanderrouten (z. B. Beeinträchtigung
der Zwergwalwanderungen in der Korea Straße vor Kyunshu in
Japan).
— Unterwassersprengungen.
22. Liegen der Bundesregierung Untersuchungen darüber vor, ob das
Navigationssystem der Wale gestört oder eingeschränkt ist durch
Schiffsverkehr oder sonstiges?
Es gibt nach Kenntnis der Bundesregierung keine gesicherten
Erkenntnisse darüber, ob das Navigationssystem der Wale durch
Schiffsverkehr gestört oder eingeschränkt wird. Reaktionen von
Walen auf Schiffe (in der Regel bei fahrenden Schiffen
Fluchtverhalten) werden auf die vom Schiff ausgehenden Geräuschstimuli
zurückgeführt.
23. Wie viele Wale gibt es nach dem Kenntnisstand der
Bundesregierung zur Zeit, nach Arten und Lebensräumen aufgeschlüsselt?
Aktuelle Bestandsschätzungen (1988) durch den
Wissenschaftsausschuß der IWC liegen nur für eine kleine Anzahl von Arten
und Beständen vor (s. nachfolgende Tabelle). Eine umfassende
Neubewertung der Walbestände soll von diesem Ausschuß bis
1990 vorgelegt werden.
Art Gebiet Bestandsstärke (Anzahlen)
Zwergwal Südpolarmeer 460 000 — 713 000
(Minke whale) Nordostatlantik 17 000 — 19 000
Westgrönland 1 153
Zentraler Atlantik 17 091 — 19 484
Finwal Ostgrönland 5 757 — 6 436
Britische Inseln, Spanien 3 369 — 5 600
Westgrönland 1 693
Grönlandwal Bering-See 5 700 — 10 600
(bowheadwhale)
Grauwal Östl. Nordpazifik 21 113
Buckelwal St. Vincent & Grenadinen 2 888 — 8 122
24. Beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland an
Bestandsermittlungen bei Walen?
Die Bundesrepublik Deutschland betreibt keine eigene
Walforschung. Sie beteiligt sich aber an den Arbeiten im
Wissenschaftsausschuß der IWC.
25. Beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland generell an der
Erforschung von Walen?
Wenn ja, an welchen Projekten genau beteiligt sich die
Bundesrepublik Deutschland?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen.
26. Mit welchen Methoden werden hauptsächlich Ermittlungen der
Walbestände vorgenommen?
Vier Methodenkomplexe bilden das Gerüst der
Walbestandserhebungen:
— Ermittlung der Rate der Fangsterblichkeit durch Untersuchung
der Fänge mehrerer Jahre (Cohort-Analyse),
— Anzahl des Fanges pro Aufwandseinheit (CPUE),
— Analyse von Markierungsexperimenten,
— Analyse von Walzählungen auf Sichtungsreisen.
Die beiden ersten Methoden basieren auf der Analyse der Fänge
während des Walfanges und des dabei gesammelten biologischen
Materials (z. B. für die Altersbestimmung). Die beiden
letztgenannten Methoden sind walfangunabhängig.
27. Welche Nationen nehmen diese oder andere Bestandsermittlungen
vor?
Die Bestandserhebungen werden im Rahmen des
Wissenschaftsausschusses der IWC und der ihm untergeordneten
Arbeitsgruppen durchgeführt. Daneben werden auch von nationaler Seite
Bestandserhebungen vorgelegt, die im Wissenschaftsausschuß
geprüft werden. Im übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen
16 und 18 verwiesen.
28. a) Werden inzwischen Methoden zur Ermittlung der Walbestände
angewendet, die den Erkenntnissen über die Lebensweise
dieser Tiere entsprechen bzw. die die Tatsache berücksichtigen,
daß es sich dabei nicht um Fische sondern um Meeressäugetiere
handelt?
b) Um welche Methoden genau handelt es sich hierbei, und wie
wird dabei vorgegangen?
c) Falls solche den neueren Erkenntnissen angepaßte
Bestandsermittlungsmethoden nicht angewendet werden, warum nicht?
Es werden eine Reihe von Methoden angewendet, die den
Erkenntnissen über die Lebensweise der Tiere entsprechen. So
werden z. B. Zählungen bei manchen Beständen vorgenommen,
wenn sie auf ihren jährlichen Wanderungen Meerengen
passieren. Südkaper, Buckel- und Grauwale haben individuelle
Bewuchsmuster am Kopf, die einmal photographisch erfaßt, es
ermöglichen, die Tiere, z. B. auf den Wurf- und Paarungsplätzen
(z. B. Baja California für Grauwale) wiederzuerkennen.
Es handelt sich um die photographische Analyse individueller
natürlicher Markierungen an den Walen z. B. Bewuchs,
Einkerbungen der Flossen usw.) und um DNA-Abdrücke, die es
ermöglichen, mit Hilfe von Gewebeproben (nicht lethal) wenn schon
nicht Individuen, so doch Gruppen von Walen wiederzuerkennen.
Als drittes sind Zählungen von Walen (z. B. aus der Luft) an ihren
Wurfplätzen in Buchten und anderen Flachwassergebieten zu
nennen (z. B. Baja California, Peninsula Valdos in
Mittelargentinien) .
29. Welchen Umsatz erzielen die Walfänger nach Kenntnisstand der
Bundesregierung, nach Walarten und Ländern aufgeschlüsselt?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
30. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um dem
am 19. Oktober 1987 angenommenen „4. Naturschutz-
Aktionsprogramm" der Eurogroup Animal Welfare zu entsprechen?
Die Eurogroup for Animal Welfare hat auf Anfrage vom 5. Januar
1989 bestätigt, daß ein solches Programm weder von ihr erarbeitet
noch von ihr verabschiedet worden ist.
Drucksache 11/3902 Deutscher Bundestag — 11. Wahlpe riode
Anlage 1
Resolution on the Icelandic proposal for scientific catches
WHEREAS the International Whaling Commission adopted in
1986 a Resolution on Special Permits for Scientific Research (IWC/
38/28) and in 1987 a Resolution on Scientific Research
Programmes (Rep. int. Whal. Commn 38: 27);
WHEREAS the Commission has considered the Report of the
Scientific Committee (IWC/40/4) concerning the research
programmes to be conducted under special permits, and it is
recognised that the sighting survey of the Icelandic Research
Programme has made an important contribution to knowledge of the
distribution and abundance of whales in the North Atlantic;
WHEREAS the Commission takes cognizance of Article VIII of the
International Convention for the Regulation of Whaling, under
which the granting by any Contracting Government to its
nationals of a special permit authorising the killing, taking or treatment
of whales for purposes of scientific research remains the
responsibility of each Contracting Government, exercising its sovereign
rights in respect of maritime areas under its jurisdiction and
freedom of the high seas;
WHEREAS at the 1987 meeting the Commission adopted the view
that the proposed take of fin, sei and minke whales under special
permit did not fully satisfy the criteria set forth in the 1986
Resolution on Special Permits for Scientific Research and
recommended that the Government of Iceland revoke and refrain from
issuing special permits to its nationals until the uncertainties
identified in the Scientific Committee Report (IWC/39/4) had been
resolved to the satisfaction of the Scientific Commitee;
WHEREAS the Government of Iceland has announced its
intention not to issue special permits to take minke whales as described
in SC/37/0 20 and as modified in SC/38/ProgRep Iceland;
Now, THEREFORE, the Commission
CONSIDERS; taking into account the comments of the Scientific
Committee in 1987, and 1988; that the proposed take of fin and sei
whales under special permit as described in SC/37/0 20 and as
modified in SC/38/ProgRep Iceland does not satisfy each of the
criteria specified in both the 1986 Resolution on Special Permits for
Scientific Research and the 1987 Resolution on Scientific Research
Programmes;
REQUESTS the Secretary to inform the Government of Iceland
accordingly;
INVITES the Government of Iceland to report in writing to the
Commission in time for consideration by the Commission at its
41st Annual Meeting.
Rohübersetzung
Resolution über den isländischen Plan, wissenschaftliche Fänge
durchzuführen
In Anbetracht der Tatsache, daß die InternationaleWalfang-
Kommission im Jahre 1986 eine Resolution über
Sondergenehmigungen für die wissenschaftliche Forschung (IWC/38/28) und im
Jahre 1987 eine Resolution über wissenschaftliche
Forschungsprogramme (Rep. int. Whal. Commn 38: 27) verabschiedet hat;
In Anbetracht der Tatsache, daß die Kommission den Bericht des
Wissenschaftlichen Ausschusses (IWC/40/4) über die im Rahmen
von Sondergenehmigungen durchzuführenden
Forschungsprogramme geprüft hat und daß anerkannt wird, daß durch die
Sichtungserhebung im Rahmen des Isländischen
Forschungsprogramms ein wichtiger Beitrag dazu geleistet wurde, Kenntnisse
über die Verbreitung der Wale und den Walreichtum im
Nordatlantik zu erlangen;
In Anbetracht der Tatsache, daß die Kommission Artikel VIII der
Internationalen Konvention für die Regelung des Walfangs
offiziell zur Kenntnis nimmt, in dem für die Gewährung einer
Sondergenehmigung seitens eines Vertragsstaates an seine
Staatsangehörigen für das Töten, den Fang oder die Behandlung von Walen
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung jeder Vertragsstaat
zuständig bleibt, indem er seine Hoheitsrechte über die seiner
Gerichtsbarkeit und der Freiheit der Meere unterliegenden
Meeresgebiete ausübt;
In Anbetracht der Tatsache, daß die Kommission während der
Tagung im Jahre 1987 die Ansicht vertrat, daß der beabsichtigte
Fang von Fin-, Sei- und Zwergwalen im Rahmen einer
Sondergenehmigung den in der Resolution des Jahres 1986 über
Sondergenehmigungen für die wissenschaftliche Forschung festgelegten
Kriterien nicht voll entspreche, und empfahl, daß die Regierung
der Republik Island die an ihre Staatsangehörigen erteilten
Sondergenehmigungen widerrufen und von der Erteilung derartiger
Genehmigungen Abstand nehmen möge, bis die im Bericht des
Wissenschaftlichen Ausschusses (IWC/39/4) festgestellten
Unklarheiten zur Zufriedenheit des Wissenschaftlichen Ausschusses
geklärt worden seien;
In Anbetracht der Tatsache, daß die Regierung der Republik
Island ihre Absicht bekanntgegeben hat, Sondergenehmigungen
für den Fang von Zwergwalen gemäß der Beschreibung in SC/
37/0 20 und der geänderten Fassung in SC/38/ProgRep Iceland
nicht zu erteilen;
VERTRITT
die Kommission DAHER nunmehr
DIE MEINUNG
unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
Wissenschaftlichen Ausschusses in den Jahren 1987 und 1988,
daß der beabsichtigte Fang von Fin- und Seiwalen im Rahmen
einer Sondergenehmigung gemäß der Beschreibung SC/37/0 20
und der geänderten Fassung in SC/38/ProgRep Iceland weder
den in der Resolution des Jahres 1986 über
Sondergenehmigungen für die wissenschaftliche Forschung noch den in der
Resolution des Jahres 1987 über wissenschaftliche
Forschungsprogramme festgelegten einzelnen Kriterien entspricht;
BITTET
sie den Sekretär, die Regierung der Republik Island entsprechend
zu unterrichten;
FORDERT
sie die Regierung der Republik Island auf, der Kommission
rechtzeitig schriftlich Bericht zu erstatten, damit die Kommission die
Angelegenheit auf ihrer 41. Jahrestagung prüfen kann.
Anlage 2
Resolution on Republic of Korea's proposal for special permits
WHEREAS the International Whaling Commission adopted in
1986 a Resolution on Special Permits for Scientific Research (IWC/
38/28) ;
WHEREAS the Commission has considered the Report of the
Scientific Committee (IWC/39/4) concerning the research
programmes to be conducted under special permits;
WHEREAS the Commission takes cognizance of Article VIII of the
International Convention for the Regulation of Whaling, under
which the granting by any Contracting Government to its
nationals of a special permit authorising the killing, taking or treatment
of whales for purposes of scientific research remains the
responsibility of each Contracting Government, exercising its sovereign
rights in respect of maritime areas under its jurisdiction and
freedom of the high seas;
Now, THEREFORE, the Commission
ADOPTS the view that the proposed take of Sea of Japan-Yellow
Sea-East China Sea stock of minke whales under scientific permit
by the Government of the Republic of Korea, as described in SC/
39/0 5, does not satisfy the criteria set forth in the 1986 Resolution
on Special Permits for Scientific Research in that it has not
contributed information which will answer any significant management
questions and the proposed take will not materially facilitate the
conduct of the Comprehensive Assessments;
REQUESTS the Secretary to so notify the Government of the
Republic of Korea; and
RECOMMENDS to the Government of the Republic of Korea that
it refrain from issuing, or revoke, special permits to its nationals for
the conduct of the research programme described in SC/39/0 5.
Rohübersetzung
Resolution über den Plan der Republik Korea,
Sondergenehmigungen zu erteilen
In Anbetracht der Tatsache, daß die Internationale Walfang-
Kommission im Jahre 1986 eine Resolution über
Sondergenehmigungen für die wissenschaftliche Forschung (IWC/38/28)
verabschiedet hat;
In Anbetracht der Tatsache, daß die Kommission den Bericht des
Wissenschaftlichen Ausschusses (IWC/39/4) über die im Rahmen
von Sondergenehmigungen durchzuführenden
Forschungsprogramme geprüft hat;
In Anbetracht der Tatsache, daß die Kommission Artikel VIII der
Internationalen Konvention für die Regelung des Walfangs
offiziell zur Kenntnis nimmt, in dem für die Gewährung einer
Sondergenehmigung seitens eines Vertragsstaates an seine
Staatsangehörigen für das Töten, den Fang oder die Behandlung von Walen
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung jeder Vertragsstaat
zuständig bleibt, indem er seine Hoheitsrechte über die seiner
Gerichtsbarkeit und der Freiheit der Meere unterliegenden
Meeresgebiete ausübt;
VERTRITT die Kommission DAHER nunmehr
die Auffassung, daß der beabsichtigte Fang von
Zwergwalbeständen des Japanischen Meeres, des Gelben Meeres und des
Ostchinesischen Meeres im Rahmen einer wissenschaftlichen
Genehmigung seitens der Regierung der Republik Korea gemäß der
Beschreibung in SC/39/0 5 den in der Resolution des Jahres 1986
über Sondergenehmigungen für die wissenschaftliche Forschung
festgelegten Kriterien insofern nicht entspricht, als keine
Informationen geliefert wurden, mit denen wichtige Fragen der
Bewirtschaftung beantwortet werden, und der beabsichtigte Fang die
Durchführung der „Umfassenden Erhebung" nicht wesentlich
erleichtern wird;
BITTET
sie den Sekretär, dies der Regierung der Republik Korea
entsprechend zu notifizieren, und
EMPFIEHLT
sie der Regierung der Republik Korea, von der Erteilung der
Sondergenehmigungen an ihre Staatsangehörigen zur
Durchführung des in SC/39/0 5 beschriebenen Forschungsprogrammes
Abstand zu nehmen oder derartige Sondergenehmigungen zu
widerrufen.
Anlage 3
Der Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland mit Island, Norwegen, Japan und Südkorea
im Jahr 1987
- in Millionen DM -
Warengruppen Island Norwegen Japan Südkorea
Einfuhr der Bundesrepublik Deutschland
Gesamteinfuhr 265,6 5 534,8 25 245,1 4 012,5
darunter:
Güter der Land- und
Ernährungswirtschaft 148,8 224,7 69,2 96,7
Güter der gewerblichen
Wirtschaft: 114,9 5 198,2 24 968,2 3 894,2
davon:
Rohstoffe 4,8 1 261,8 57,3 20,0
Halbwaren 97,9 2 713,5 158,5 39,8
Vorerzeugnisse 0,9 650,4 1 279,2 198,3
Enderzeugnisse 11,2 572,5 23 473,3 3 636,1
Ausfuhr der Bundesrepublik Deutschland
Gesamtausfuhr 354,5 5 790,3 10 544,5 2 799,0
darunter:
Güter der Land- und
Ernährungswirtschaft 15,2 141,0 317,0 18,1
Güter der gewerblichen
Wirtschaft 338,2 5 620,2 10 169,4 2 771,4
davon:
Rohstoffe 2,1 48,8 40,6 29,6
Halbwaren 8,4 216,8 361,8 177,7
Vorerzeugnisse 46,3 814,1 1658,7 592,9
Enderzeugnisse 281,3 4 540,5 8 108,4 1 971,3
Quelle: Statistisches Bundesamt/Fachserie 7, Reihe 3]