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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Zwangsabtreibungen bei geistig behinderten Frauen (G-SIG: 11003358)

Ermittlungsverfahren seit 1980, Problem der sog. Ersatzeinwilligung in den Schwangerschaftsabbruch

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

02.02.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/387719.01.89

Zwangsabtreibungen bei geistig behinderten Frauen

der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Trifft es zu, daß in der Bundesrepublik Deutschland an geistig behinderten Frauen Abtreibungen auch ohne deren Willen vorgenommen werden, und auf wie hoch wird die Zahl dieser Abtreibungen geschätzt?

2

§ 218a StGB erlaubt nur dann einen Schwangerschaftsabbruch, wenn „die Schwangere einwilligt". In wie vielen Fällen wurden bei Abbrüchen ohne Einwilligung der betroffenen Frauen seit 1980 Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wie sind diese Verfahren ausgegangen?

3

Ursprünglich war im Referentenentwurf eines Fünften Strafrechtsreformgesetzes vom 7. Oktober 1971 und in dem „Müller-Emmert-Entwurf" (Drucksache 7/443) eine Regelung der Einwilligungsproblematik sogenannter Einwilligungsunfähiger bei Schwangerschaftsabbrüchen vorgesehen. Diese Regelung wurde dann aber fallengelassen.

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß vor diesem Hintergrund eine „ersatzweise Einwilligung" zu einem Schwangerschaftsabbruch nicht zulässig ist? Welche Haltung nimmt die Bundesregierung in solchen Fällen ein, und welche Schritte unternimmt sie, um solche Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern?

4

Ist die Bundesregierung der Ansicht, in bestimmten Fällen sollten Schwangerschaftsabbrüche auch ohne den Willen der Schwangeren zulässig sein, und wenn ja, in welchen, und wer sollte ggf. darüber befinden?

5

Wie stellt sich die Bundesregierung zu dem Problem, daß bei sog. Ersatzeinwilligung in den Schwangerschaftsabbruch die Indikationen des § 218a StGB, deren Intention es sein soll, die Frau, die sich in einem Konfliktfall gegen das ungeborene Kind entscheidet, straffrei zu lassen, zu Rechtfertigungsgründen für Zwangseingriffe werden können?

6

Wie ist dabei insbesondere die „eugenische Indikation" zu betrachten?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, daß bestimmte Kreise, die Frauen kein Recht auf eine eigenständige Entscheidung über eine Abtreibung zugestehen wollen, offenbar keine Probleme damit haben, gezielte Abtreibungen an „lebensunwert" eingestuften oder nur vermuteten Embryos zu unterstützen?

Bonn, den 19. Januar 1989

Frau Nickels Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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