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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Kein Abitur für Schulkinder im Hartz-IV-Bezug?

<span>Aufhebung finanzieller Vorteile durch Anrechnung der Kindergelderhöhung auf Hartz-IV-Bezüge, mögliche Verfassungswidrigkeit der jährlichen Pauschalleistung für hilfeberechtigte Schüler nur bis Jahrgangsstufe 10, Widerspruch zu der von der Bundesregierung vertretenen Auffassung besonderer Förderwürdigkeit von Hartz-IV-Schülern mit Abiturwunsch</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

02.12.2008

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 16/1092511. 11. 2008

Kein Abitur für Schulkinder im Hartz-IV-Bezug?

der Abgeordneten Diana Golze, Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Cornelia Hirsch, Dr. Barbara Höll, Katrin Kunert, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Axel Troost, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Entwurf zum Familienleistungsgesetz der Bundesregierung sieht „zusätzliche Leistungen für die Schule“ vor. Danach sollen Schülerinnen und Schüler in Hartz-IV- und Sozialhilfehaushalten jährlich zum Schuljahresbeginn im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro erhalten. Doch diese Leistung ist nur bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10 vorgesehen (Bundesratsdrucksache 753/08 vom 16. Oktober 2008). Im Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen“ vom 13. Oktober 2008 (http://www.bmas.de/coremedia/generator/29028/propety=pdf/2008_10_15_foerderung_familie_ge.pdf) heißt es dazu in der Begründung auf Seite 22: „Hierdurch wird gewährleistet, dass zumindest ein Bildungsabschluss erreicht werden kann, mit dem eine qualifizierte Ausbildung möglich ist.“ Gerade vor dem Hintergrund des Bildungsgipfels und diverser Studien zur Abhängigkeit der Bildungsteilhabe von der sozialen Herkunft stellt sich die Frage, warum nicht auch Kinder in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften, die das Abitur machen (wollen), vom Schulbedarfspaket profitieren können.

Auch heißt es in der Pressemitteilung der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Ursula von der Leyen, zur Kindergelderhöhung vom 15. Oktober 2008: „Alle Familien haben ab dem 1. Januar mehr in der Tasche […]“ (http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/Presse/pressemitteilungen,did=113776.html). Das Familienleistungsgesetz sieht zwar vor, dass alle kindergeldberechtigten Familien ab 2009 10 Euro mehr Kindergeld pro Monat bzw. 16 Euro ab dem dritten Kind erhalten. Diese jährlich 120 Euro Kindergelderhöhung werden für die Familien in Hartz IV aber als zu berücksichtigendes Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII angerechnet. Demnach erhalten alle Kinder mindestens 120 Euro mehr pro Jahr – Kinder im Bezug von Hartz IV gehen dagegen leer aus. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schreibt, dass durch „das angehobene Kindergeld […] beim Bund sowie in geringerem Umfang bei den Kommunen Minderausgaben beim Arbeitslosengeld II (Sozialgeld) in Höhe von rund 230 Mio. Euro jährlich und bei den Kommunen bei den Leistungen nach dem SGB XII von rd. 18 Mio. Euro jährlich“ entstehen (Bundesratsdrucksache 753/08 S. 13).

Die neue Leistung ist nicht als „zusätzlich“ zu verstehen, sondern sie kompensiert lediglich für die schulpflichtigen Kinder in einem begrenzten Ausmaß die Tatsache, dass die Kindergelderhöhung komplett angerechnet wird. „Einsparungen“ in Höhe von 230 Mio. Euro stehen zusätzliche Ausgaben von lediglich etwa 120 Mio. Euro für die „zusätzliche“ Leistung gegenüber.

Die zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro ist laut Gesetzentwurf daran gebunden, dass „mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat“ (§ 24a SGB II – neu –). Zu klären ist, welche Gruppen von Leistungsbeziehenden konkret leistungsberechtigt sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Erhöhung des Kindergeldes in vollem Umfang bei den Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII angerechnet wird, und dass dies im Resultat dazu führt, dass diese Kinder von der Kindergelderhöhung keine finanziellen Vorteile haben (bitte begründen)?

2

Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass die Kindergelderhöhung voll angerechnet wird auf die Grundsicherungsleistungen?

3

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag nach dem Vorbild der Regelungen des Ersten Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) in § 11 SGB II und § 82 SGB XII eine Regelung einzufügen, nach der für jedes minderjährige unverheiratete Kind der Erhöhungsbetrag beim Kindergeld ab dem 1. Januar 2009 monatlich vom zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen ist, bis der Regelsatz für Kinder dem existenznotwendigen Bedarf von Kindern angepasst wurde?

4

Mit welcher Begründung verzichtet die Bundesregierung auf die alternative Möglichkeit, die Kindergelderhöhung in vollem Umfang in Form von zusätzlichen Leistungen auch an die hilfeberechtigten Kinder weiterzuleiten?

5

Mit welcher Begründung begrenzt die Bundesregierung die Förderung durch die geplante jährliche pauschale Leistung in Höhe von 100 Euro auf hilfeberechtigte Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10?

6

Warum sollen nach Ansicht der Bundesregierung Schülerinnen und Schüler, die von Leistungen des SGB II bzw. SGB XII leben, nicht über die Jahrgangsstufe 10 hinaus gefördert werden, wenn sie einen weitergehenden Schulabschluss – und damit „Aufstieg durch Bildung“ (so die Überschrift des Abschlussdokuments des so genannten Bildungsgipfels von Bund und Ländern) – anstreben?

7

Welche Gründe kann die Bundesregierung benennen, die die offensichtliche Ungleichbehandlung der Schulbedarfe von Schülerinnen und Schülern in unterschiedlichen Jahrgangsstufen rechtfertigen?

8

Hält die Bundesregierung die Aussage: „Hierdurch wird gewährleistet, dass zumindest ein Bildungsabschluss erreicht werden kann, mit dem eine qualifizierte Ausbildung möglich ist“ (Entwurf auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) für eine ausreichende Begründung zum Ausschluss von Schülerinnen und Schülern höherer Jahrgangsstufen von der geplanten Unterstützung (bitte begründen)?

9

Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler nach unterschiedlichen Jahrgangsstufen ein Verstoß gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes darstellt?

10

Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Bundesratsdrucksache 753/08 komplett auf eine Begründung für die Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf Schülerinnen und Schüler bis zum 10. Schuljahr verzichtet wird?

11

Sollten nicht nach Auffassung der Bundesregierung, gerade vor dem Hintergrund nachgewiesener Abhängigkeiten des Bildungserfolgs von der sozialen Herkunft, Schülerinnen und Schüler in Hartz IV, die das Abitur machen wollen, besonders gefördert werden (bitte begründen)?

12

Fallen auch die Kinder von erwerbstätigen Hilfebeziehenden („Aufstocker“) unter die Regelung des vorgesehenen § 24a SGB II, wenn das Elternteil lediglich Leistungen zur Finanzierung der Kosten der Unterkunft und Heizung erhält?

13

Welche rechtlichen Regelungen bestehen jeweils in den Ländern, ob und ggf. bis zu welchem Beitrag Erziehungsberechtigte oder Schülerinnen und Schüler sich an der Beschaffung von Lernmitteln (Schulbücher, ergänzende Druckschriften und Arbeitshilfen) beteiligen müssen (Eigenanteil)? Welche Personen sind ggf. von der Erbringung dieses Eigenanteils befreit?

Berlin, den 10. November 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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