Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/4283
29.03.89
Sachgebiet 822
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Unruh und der Fraktion DIE GRÜNEN
- Drucksache 11/3975 -
Knappschaftliche Rentenversicherung im Vergleich mit der Angestellten- und
Arbeiterrentenversicherung
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung, Höpfinger, hat mit Schreiben vom
21. März 1989— IV b 6 — 42/56 — die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet
1. Welche Unterschiede weisen die knappschaftliche
Rentenversicherung (KnV) einerseits, die Angestellten- (AnV) und
Arbeiterrentenversicherung (ArV) andererseits auf?
Die knappschaftliche Rentenversicherung unterscheidet sich von
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten nach
der Art und Höhe der Leistungen sowie nach der Höhe des
Beitragssatzes.
2. Aufgrund welcher Regelungen gewährt die KnV gegenüber der
ArV/AnV zusätzliche Leistungen bzw. Besserstellungen (im Fa lle
des Altersruhegelds, bei Invalidität, vorzeitigem Ruhestand etc.)?
3. Wann sind diese zusätzlichen Leistungen bzw. Besserstellungen
eingeführt worden, und wie begründen sie sich?
Die knappschaftliche Rentenversicherung erbringt folgende
Leistungen, die es in der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten nicht gibt:
— Die Bergmannsrente (§ 45 RKG)
Sie wurde als Invalidenpension der knappschaftlichen
Pensionsversicherung durch das Reichsknappschaftsgesetz vom
23. Juni 1923 eingeführt und im Jahre 1957 durch das
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz zu einer
Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit
umgestaltet. Die Bergmannsrente soll den Lohnabfall
ausgleichen, der mit dem Absinken der körperlichen
Leistungsfähigkeit im Untertagebergbau regelmäßig verbunden ist, wobei bei
Bergleuten, die 25 Jahre ständige Arbeiten unter Tage
verrichtet haben, ein Leistungsabfall unterstellt wird.
—Das Knappschaftsruhegeld für Untertagearbeiter (§ 48 Abs. 1
Nr. 2 RKG)
Auf diese Leistung besteht Anspruch nach Vollendung des
60. Lebensjahres und nach 25 Jahren mit ständigen Arbeiten
unter Tage. Sie wurde im Jahre 1957 als Ersatz für andere bis
dahin mögliche vorzeitige Altersleistungen eingeführt. Die
besondere Altersgrenze für das Knappschaftsruhegeld der
Bergleute hat ihren Grund in der langjährigen schweren
bergmännischen Arbeit unter Tage und einer deswegen
unterstellten erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit.
—Die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98 a RKG)
nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach 25 Jahren mit
ständigen Arbeiten unter Tage und bei Ausscheiden aus einem
knappschaftlichen Betrieb (§ 98a RKG).
Die Knappschaftsausgleichsleistung wurde im Jahre 1963
eingeführt, um die wegen der Strukturveränderungen im Bergbau
vorzeitig ausscheidenden langjährigen Untertagebeschäftigten
wirtschaftlich abzusichern.
—Der Leistungszuschlag für Untertagearbeiter (§ 59 RKG).
Der Leistungszuschlag wird nach mindestens 5 Jahren mit
ständigen Arbeiten unter Tage entsprechend der Dauer der
Untertagebeschäftigung geleistet. Er wurde im Jahre 1942 zum
Ausgleich für die unter besonders ungünstigen
Arbeitsbedingungen unter Tage verrichtete Berufsarbeit eingeführt.
Die Höhe der Leistungen der knappschaftlichen
Rentenversicherung — soweit sie von der Höhe der Leistungen der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten abweicht — wird
durch folgende besonderen Faktoren bestimmt:
— Bei den Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
sind die Steigerungssätze je anrechnungsfähiges
Versicherungsjahr höher als in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten. Die im Jahre 1957 eingeführten
Steigerungssätze wurden im Jahre 1968 abgeschmolzen und
betragen jetzt 2 v. H. bei Altersruhegeldern und bei Renten wegen
Erwerbsunfähigkeit sowie bei Renten wegen Berufsunfähigkeit
1,8 v. H., wenn eine knappschaftliche Beschäftigung nicht
mehr ausgeübt wird, im übrigen 1,2 v. H.
Den höheren Steigerungssätzen in der knappschaftlichen
Rentenversicherung steht höherer Beitragssatz gegenüber.
Die höheren Steigerungssätze und ein höherer
Arbeitgeberanteil am Beitragssatz sind in der doppelten Funktion der
knappschaftlichen Rentenversicherung als gesetzliche und eine
Zusatzversorgung ersetzende Altersversorgung begründet.
—Die Bezugszeit von Anpassungsgeld für entlassene
Arbeitnehmer des Bergbaus wird rentensteigernd berücksichtigt (§ 56
Abs. 1 a RKG).
Die Regelung wurde im Jahre 1972 eingeführt, um den
strukturellen Anpassungsprozeß im Bergbau rentenrechtlich zu
flankieren.
—Die Bergmannsprämie bei unter Tage verfahrenen Schichten
wird rentensteigernd berücksichtigt (§ 54 Abs. 1 a und 9 a RKG).
Die Regelung wurde im Jahre 1972 "eingeführt und ist das
rentenrechtliche Äquivalent für eine besondere Honorierung
der Untertagearbeit.
—Es gibt einen höheren Grenzwert und einen besonderen
Silikosefreibetrag beim Zusammentreffen von Versichertenrenten
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einer
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 75
RKG).
Die Regelung wurde im Jahre 1957 eingeführt und sichert das
wegen der höheren Steigerungssätze höhere Rentenniveau
auch unter Berücksichtigung einer wegen der
Bergmannsarbeit verursachten Berufskrankheit (Silikose).
4. Welche eigenen Vorleistungen über die normalen gesetzlichen Bei
-
träge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) hinaus erbringen die
Knappschaftsangehörigen dafür?
Die knappschaftliche Rentenversicherung ist ein bifunktionales
Sicherungssystem, das die Elemente der Rentenversicherung mit
denen der bet rieblichen Altersversorgung verbindet.
Dementsprechend ist der Beitragssatz in der knappschaftlichen
Rentenversicherung höher als in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten. Die Differenz zwischen dem Beitragssatz
von 18,7 v. H. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten und 24,45 v. H. in der knappschaftlichen
Rentenversicherung wird als Ausgleich für einen sonst anfallenden
Aufwand zur Bildung und Unterhaltung einer bet rieblichen
Altersversorgung vom Arbeitgeber getragen. Der Beitragssatz in der
knappschaftlichen Rentenversicherung war schon in der
Vergangenheit immer beträcht lich höher als in der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten; zeitweise betrug er das
Dreif ache.
Bis zum 31. Dezember 1972 hat auch der Arbeitnehmer im
Bergbau selbst einen — zeitweise erheblich — höheren
Beitragssatzanteil aufgebracht als der Arbeitnehmer außerhalb des Bergbaus.
Nur in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1983 lag
er um 0,25 v. H. bzw. 0,5 Prozentpunkte darunter. Zusammen mit
dem Beitragssatzanteil des Arbeitgebers überstieg der
knappschaftliche Beitragssatz den Beitragssatz in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten auch in dieser Zeit um rd.
30 v. H., wie sich aus der nachstehenden Übersicht ergibt:
Knappschaftliche Rentenversicherung Rentenversicherung der
Arbeiter und der
Angestellten
Seit Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber
1. 1.1943 6,5 12,0 2,8 2,8
1.3.1947 7,0 13,0 2,8 2,8
1.6.1949 8,0 14,5 5,0 5,0
1. 4. 1955 8,0 14,5 5,5 5,5
1.3.1957 8,0 14,5 7,0 7,0
1.6.1957 8,5 15,0 7,0 7,0
1.1.1968 8,5 15,0 7,5 7,5
1.1.1969 8,5 15,0 8,0 8,0
1.1.1970 8,5 15,0 8,5 8,5
1.1.1973 8,5 15,0 9,0 9,0
1.1.1981 9,0 15,0 9,25 9,25
1.1.1982 8,75 14,75 9,0 9,0
1.9.1983 9,0 15,0 9,25 9,25
1.1.1984 9,25 15,0 9,25 9,25
1. 1. 1985 9,35 15,1 9,35 9,35
1.6.1985 9,6 15,35 9,6 9,6
1. 1. 1987 9,35 15,1 9,35 9,35
5. In welchem Maße sind die Höherleistungen der KnV durch Beiträge
gedeckt, in welchem Maße muß dafür die Allgemeinheit aufkommen
(durch einen entsprechenden Teil des Bundeszuschusses über die
ungünstige Altersstruktur der KnV hinaus)?
Die im Vergleich zur Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten höheren Leistungen der knappschaftlichen
Rentenversicherung finden ihre Entsprechung in dem um ein Drittel
höheren Beitragssatz.
Die Höhe des Bundeszuschusses nach § 128 RKG ergibt sich aus
der Differenz zwischen den Gesamtausgaben und den
Gesamteinnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung. Teile
dieses Bundeszuschusses können daher nicht einzelnen
Ausgabepositionen zugeordnet werden.
Die Finanzierungsstruktur der knappschaftlichen
Rentenversicherung weicht in vielfältiger Hinsicht von derjenigen in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ab, unter
anderem durch die ungünstige Altersstruktur, das stärkere
Frühinvalidisierungsrisiko, den höheren Anteil an Witwenrenten sowie
durch die höheren Steigerungssätze und Sonderleistungen.
Eine Definition dessen, was insoweit um Altersstruktureffekte
bereinigte „Höherleistungen" sind, ist nicht möglich; sie lassen
sich daher auch nicht quantifizieren.
6. Wie hoch liegen die Knappschaftsrenten im Vergleich mit den AnV-/
ArV-Renten (im Gesamtdurchschnitt einerseits, bei
„Standardrenten" nach 30, 35, 40 und 45 Versicherungsjahren andererseits)?
Der Gesamtdurchschnitt der Renten der knappschaftlichen
Rentenversicherung im Vergleich mit den Renten der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten liegt nach dem Stand
1. Januar 1988 bei folgenden Werten:
Durchschnittliche Rentenbeträge nach Versicherungszweig
— in DM/Monat —
Vers. Renten, Männer Witwenrenten
knappschaftliche
Rentenversicherung 2 097,58 1 319,28
Rentenversicherung
der Arbeiter 1 440,35 832,91
Rentenversicherung
der Angestellten 1 854,49 1 105,74
Die durchschnittlichen Rentenbeträge der Renten der
knappschaftlichen Rentenversicherung, der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten, geschichtet nach der Zahl der
anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, ergeben sich aus
folgender Übersicht (Stand: 1. Januar 1988) :
Durchschnittliche Rentenbeträge, geschichtet nach der Zahl
der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre
— in DM/Monat —
Versichertenrente an Männer
Versicherungs- Knappschaftliche Arbeiterrenten-
Angestelltenjahre Rentenversicherung versicherung versicherung
30 1 244,93 1 003,50 1 422,14
35 1 440,06 1 204,07 1 618,13
40 2 123,15 1 448,58 1 835,25
45 2 447,68 1 749,07 2 147,98
Witwenrenten
30 915,95 643,66 924,83
35 1 102,52 768,99 1 087,58
40 1 351,74 912,28 1,166,20
45 1 528,59 1 063,06 1 410,17
In den Beträgen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind
sowohl knappschaftliche als auch Anteile der
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten enthalten.
Wegen des geringen Anteils von Frauen in der knappschaftlichen
Rentenversicherung sind in die Übersicht nur Renten an
männliche Versicherte und an Witwen aufgenommen worden.
7. Welche Unterschiede werden in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zwischen den Untertage- und den Übertage-Beschäftigten
gemacht?
Die Voraussetzungen für die knappschaftlichen
Sonderleistungen, insbesondere also für die Bergmannsrente an mindestens
50 Jahre alte Bergleute, die Knappschaftsausgleichsleistung, das
Knappschaftsruhegeld für Bergleute mit 60 Jahren sowie für den
Leistungszuschlag können nur durch ständige Arbeiten unter
Tage erfüllt werden.
8. Wie hoch ist gegenwärtig die Zahl der Untertage- und der Übertage
-
Beschäftigten?
Am 1. Januar 1988 waren in der knappschaftlichen
Rentenversicherung insgesamt 236 028 Personen versichert, davon waren
115 139 (48,78 v. H.) unter Tage und
120 889 (51,22 v. FL) über Tage
beschäftigt.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Zuge der Rentenreform über
die Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen hinaus eine
Harmonisierung von ArV/AnV und KnV durchzuführen?
Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 — RRG 1992) —
Drucksache 11/4124 — enthält über die Kodifizierung der Vorschriften
der knappschaftlichen Rentenversicherung im Sechsten Buch des
Sozialgesetzbuches hinaus keine besonderen diesen
Rechtsbereich ändernden Vorschriften.]