BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Erwerbsgeminderte und Arbeitsmarktrentnerinnen und -rentner im Hartz-IV-Bezug

<span>Systemwidrige Verweisung dauerhaft erwerbsunfähig Eingestufter auf Bezug von Arbeitslosengeld II anstatt Weitergewährung von Arbeitslosengeld I nach Auslaufen des Regelanspruchs und bis zur endgültigen Statusklärung, Ungleichbehandlung gehbehinderter Arbeitsmarktrentner und gehbehinderter Erwerbsminderungsrentner mit Aufstockung durch Grundsicherungsleistung</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

09.12.2008

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 16/1092811. 11. 2008

Erwerbsgeminderte und Arbeitsmarktrentnerinnen und -rentner im Hartz-IV-Bezug

der Abgeordneten Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, Dr. Barbara Höll, Katja Kipping, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Vor der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten Personen, die nach Auslaufen ihres Krankengeldanspruchs Antrag auf Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente gestellt hatten, in Anwendung des § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) unbefristet Arbeitslosengeld, bis ihr Status geklärt werden konnte. Heute werden diese Personen nach Auslaufen ihres regulären Arbeitslosengeldanspruchs auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) verwiesen. Dies bringt eine Reihe von Problemen für die Betroffenen mit sich.

Zum einen haben die Betroffenen dadurch nur noch die geringen Leistungen der Grundsicherung zur Verfügung und unterliegen der Bedürftigkeitsprüfung hinsichtlich der Anrechnung von Partnereinkommen und Vermögen. Zum anderen werden diese, nach Ansicht des medizinischen Dienstes der Krankenkasse dauerhaft erwerbsunfähigen Personen, von den Grundsicherungsträgern in der Regel nicht betreut und es wird nichts unternommen, um ihren Status zu klären. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des/der Betroffenen wird vom Grundsicherungsträger i. d. R. ungeprüft übernommen. Erwerbsgeminderte werden damit in einem ungesicherten Status gehalten. Insgesamt erscheint es zweifelhaft, Menschen, die lediglich auf die Bewilligung ihrer Erwerbsminderungsrente warten, auf ein System zu verweisen, dass dezidiert auf die Arbeitsmarktintegration von Erwerbsfähigen ausgerichtet ist.

Ein besonderes Problem ergibt sich für gehbehinderte Arbeitsmarktrentnerinnen und -rentner im Hartz-IV-Bezug: Durch die Neuformulierung der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit im Frühjahr 2008 wurden Arbeitsmarktrentnerinnen und -rentner entgegen früherer Auffassungen als erwerbsfähig i. S. d. § 8 SGB II definiert. Dies hat in Verbindung mit den Hinweisen zum § 28 SGB II zur Folge, dass behinderte Arbeitsmarktrentnerinnen und -rentner mit dem Merkzeichen „G“ keinen Anspruch auf Mehrbedarfe für Behinderte nach § 28 SGB II mehr haben. Dies verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz und führt zu sozialen Härten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Versicherte, die nach zumeist 72-wöchigem Krankengeldbezug von ihrer Krankenkasse „ausgesteuert“ und als dauerhaft erwerbsunfähig eingestuft wurden und beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt und somit Anspruch auf unbefristete Leistungen der Bundesagentur für Arbeit im Sinne § 125 SGB III haben müssten, nach Auslaufen ihres Regelanspruchs auf Arbeitslosengeld auf Hartz IV und damit auf ein System verwiesen sind, das dezidiert auf die Arbeitsmarktintegration von Erwerbsfähigen ausgerichtet ist?

2

Warum wird der § 125 SGB III nicht mehr wie früher in dem Sinne angewendet, dass Versicherte, die auf die Bewilligung ihrer Erwerbsminderungsrente warten, unbefristet Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen können, bis ihr Status geklärt ist?

3

Welche rechtlichen Veränderungen bzw. welche Veränderungen in der praktischen Umsetzung von Gesetzen stehen hinter diesem Systemwechsel?

4

Wie steht dieser Systemwechsel im Verhältnis zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. September 1999 (B 11 AL 13/99 R), demnach Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III solange gezahlt werden muss, bis die Rentenversicherung die Erwerbsminderung positiv festgestellt hat?

5

Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis der Grundsicherungsträger, die Auffassung des Rentenversicherungsträgers bezüglich des Bestehens einer Erwerbsminderung einfach zu übernehmen statt die Erwerbsfähigkeit der Antragssteller selbst zu ermitteln bzw. in Zusammenarbeit mit dem Rentenversicherungsträger zu einem Urteil zu kommen?

6

Sieht die Bundesregierung eine Pflicht auf Seiten der Grundsicherungsträger, die Erwerbstätigkeit der Hilfebedürftigen selbst zu ermitteln, und wenn ja, wie trägt sie dafür Sorge, dass dieser in der Praxis auch nachgekommen wird?

7

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, dass die Grundsicherungsträger selbst oder in einem geregelten Verfahren in Zusammenarbeit mit dem Rentenversicherungsträger zu einem Urteil über die Erwerbsfähigkeit der Leistungsbeziehenden kommen?

8

Welche Überlegungen und welche Zielsetzung stehen hinter der Neufassung der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit im Sinne, dass Arbeitsmarktrentnerinnen und -rentner entgegen früherer Auffassungen nun als erwerbsfähig i. S. d. § 8 SGB II gelten?

9

Welche leistungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich durch die beschriebene Neufassung für Arbeitsmarktrentnerinnen und -rentner mit dem Merkzeichen „G“ in Verbindung mit der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum § 28 SGB II?

10

Wie viele Menschen sind von diesen Konsequenzen betroffen?

11

Wie wirkt sich die veränderte Definition von Arbeitsmarktrentnerinnen und -rentnern als erwerbsfähig auf die Arbeitslosenstatistik aus?

12

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), des Grundgesetzes (GG) sowie der Länderverfassungen die Ungleichbehandlung, die durch die Neufassung der Dienstanweisungen zwischen gehbehinderten Arbeitsmarktrentnerinnen bzw. -rentnern und erwerbsunfähigen gehbehinderten Rentnerinnen und Rentnern, die ihre Erwerbsminderungsrente durch Grundsicherungsleistungen aufstocken müssen, entsteht?

13

Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bezüglich der oben beschriebenen Problematik, dass durch die Neudefinition von Arbeitsmarktrentnerinnen und -rentnern als erwerbsfähig, Arbeitsmarktrentnerinnen und -rentner mit dem Merkzeichen „G“ den Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte nach § 28 SGB II verlieren?

14

Sieht die Bundesregierung Bedarf, dafür zu sorgen, dass Menschen, deren Krankengeldanspruch ausgelaufen ist und die auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente warten, wieder Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen können, bis ihr Status gesichert ist, und wenn ja, wie, und wann will sie diesen umsetzen?

Berlin, den 10. November 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen