Die Bundesregierung ist sich mit den Vertragsstaaten von Schengen und den EG-Mitgliedstaaten in dem Ziel einig, in Fortführung der gemeinsamen humanitären Tradi tion politisch Verfolgten Schutz zu gewähren, wie ihn die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 und das Protokoll von New York vom 31. Januar 1967 vorsehen. Die Bundesregierung hält es aber wie ihre Vertragspartner für erforderlich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um einem Mißbrauch des Asylrechts wirksamer zu begegnen. Hierzu gehört auch das Bestreben, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf eine Annäherung ihrer Asylpolitik hinzuwirken.
Im Hinblick auf den beabsichtigten Wegfall der Binnengrenzkontrollen, der Bewegungen innerhalb des jeweiligen Vertragsraumes praktisch ohne Kontrollen zuläßt, ist ein wesentlicher Inhalt der bisherigen Bestrebungen die Schaffung eines Zuständigkeitssystems für die Durchführung von Asylverfahren, um einerseits jedem Asylbegehren, das in ihrem Gebiet gestellt wird, die Behandlung durch einen der Staaten zu sichern, andererseits Mehrfachverfahren derselben Person in verschiedenen Staaten auszuschließen.
Dies soll dadurch erreicht werden, daß jeweils nur ein Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der zuständige Staat soll nach bestimmten Kriterien festgelegt werden. Mit der ausschließlichen Zuständigkeit soll die Pflicht korrespondieren, einen Asylbewerber ggf. von einem anderen Staat auf dessen Ersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens zu übernehmen.
Jedoch behält jeder Staat die Befugnis, einen Asylantrag —unabhängig von der Zuständigkeit eines anderen Staates — selbst anzunehmen.
Wenn diese Ziele auf der Grundlage der Parität von Rechten und Pflichten der Partnerstaaten erreicht werden sollen, müßte die Bundesrepublik Deutschland unter den gleichen Bedingungen wie die anderen Staaten Asylbewerber an den zuständigen Staat überstellen können. Andernfalls würde sie Gefahr laufen, als einziges Land der Partner für die Durchführung paralleler und sukzessiver Asylverfahren zur Verfügung zu stehen.
Dabei können sich gewisse rechtliche Probleme hinsichtlich folgender Fallgruppen ergeben:
- Ausländer, die nach rechtskräftigem negativem Abschluß ihres Asylverfahrens in einem anderen Staat bei uns einen neuen Asylantrag stellen;
- Ausländer, die bei uns Asyl beantragen, bei denen die Durchführung des Asylverfahrens aber einem anderen Staat obliegt, wo die Voraussetzungen einer Fluchtbeendigung in diesem Staat nach unserer herrschenden Verwaltungsrechtsprechung nicht gegeben sind.
Regelungen auf der Grundlage des Prinzips der ausschließlichen Zuständigkeit würden bei uns und bei anderen Staaten eine Reihe gesetzlicher Änderungen im Asylverfahrens- und Ausländerrecht erfordern.
Das in Aussicht genommene System ließe aber auch zu, daß ein Staat unabhängig von der Zuständigkeit eines anderen Staates jeden Asylantrag selbst prüft. Insoweit bestünde rechtlich die Möglichkeit, das Zuständigkeitssystem auch in eingeschränkter Weise dergestalt zu praktizieren, daß zwar die sich aufgrund der Zuständigkeitsregelung ergebenden Aufnahmeverpflichtungen gegenüber den anderen Staaten erfüllt werden, jedoch von den Abgabemöglichkeiten aufgrund etwaiger verfassungsrechtlicher Beschränkungen nur eingeschränkt Gebrauch gemacht werden kann. Dies würde allerdings das Risiko zusätzlicher Belastungen begründen. Hierdurch könnte sich insgesamt der Zugang von Asylbewerbern weiter erhöhen. Bereits 1988 betrug der Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Asylbewerberzugang innerhalb der EG rund 60 v. H.