20 Jahre Kastrationsgesetz
der Abgeordneten Frau Nickels, Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
1989 jährt sich zum 20. Mal die Verabschiedung des „Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" (KastrG).
Dieses weitgehend unbekannte Gesetz regelt u. a. die sog. freiwillige Kastration von Männern, die unter den „Auswirkungen eines ,abnormen’ Geschlechtstriebs leiden" und das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Unter erleichterten Bedingungen wird eine Kastration zugelassen, „wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Begehung rechtswidriger Taten im Sinne der §§ 175 bis 179, 183, 211, 212, 223 bis 226 des Strafgesetzbuches erwarten läßt und die Kastration nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um dieser Gefahr zu begegnen und damit dem Betroffenen bei seiner künftigen Lebensführung zu helfen" (§ 2 Abs. 2 KastrG).
Diese Vorschrift zielt vor allen Dingen auf Straftäter ab, die sich von der Kastration die baldige Freiheit erhoffen und vor der Alternative stehen „entweder langjähriger oder lebenslanger Freiheitsentzug oder Verstümmelung".
Da in diesen Fällen die „Freiwilligkeit" zweifelhaft ist, sollen die behandelnden Ärzte vor möglichen Regreßansprüchen der Betroffenen geschützt werden. Nur so macht das Gesetz Sinn. Anderenfalls wäre eine derartige besondere Regelung der Kastration als Heileingriff im Vergleich zur Blinddarmoperation z. B. nicht erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine Kastration Einwilligungsunfähiger nach dem Gesetz zulässig, § 3 Abs. 4. Doch bereits während der Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform des Deutschen Bundestages im Jahr 1968 ließ sich nicht klären, welche lebensbedrohenden Erkrankungen, die mit den Auswirkungen eines „abnormen Geschlechtstriebs" (Generalklausel des § 1 KastrG) zusammenhängen, überhaupt für die Anwendung des § 3 Abs. 4 KastrG in Frage kommen.
Das „Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" lehnt sich an § 14 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GVeN) vom 14. Juli 1933 an, geht jedoch sogar in § 2 Abs. 2 KastrG darüber hinaus, insofern als der Tatbestand nicht erst Verfehlungen nach dem Sexualstrafrecht (wie § 14 Abs. 2 GVeN), sondern die bloße Prognose einer solchen voraussetzt.
Der Gesetzgeber ist seinerzeit davon ausgegangen, daß § 14 GVeN kein typisch nationalsozialistisches Unrecht gewesen (Drucksache V/3702, S. 5), ferner auch bis dato in einigen Bundesländern noch in Kraft gewesen sei.
Inzwischen sieht der Deutsche Bundestag das NS-Erbgesundheitsgesetz in einem anderen Licht, wie sich in der Beratung des Antrages der Fraktion DIE GRÜNEN „Nichtigkeitserklärung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 und der nach diesem Gesetz ergangenen Entscheidungen" (Drucksache 11/143) gezeigt hat (77. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 5. Mai 1988).
Das Gesetz reproduziert sexualbiologische Mythenbildung, die angeblich „biologische Bestimmung" zum Verbrecher.
Vergleichbar der Reaktion bestimmter islamischer Staaten, dem Dieb die Hand abzuhacken, werden Sexualtäter verstümmelt, einer zentralen Körperfunktion und eines wichtigen Teils des Lebens, nämlich der Sexualität, beraubt. Dies hat schwerwiegende körperliche und seelische Auswirkungen.
Als „abnorm" gilt auch gleichgeschlechtliche Sexualität unter Männern, die durch Kastration „ausgemerzt" wird.
Schon bei der Beratung des Kastrationsgesetzes 1968 bis 1969 wurde deutlich, daß kaum empirisches Material dem Gesetzgeber zur Verfügung stand, so daß von Anfang an fragwürdig war, ob das Gesetz geeignet sein könnte, seinen Zweck zu erfüllen.
Nun nach 20 Jahren ist es an der Zeit, die inzwischen gemachten Erfahrungen auszuwerten und Bilanz zu ziehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen43
In wie vielen Fällen ist das „Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" vom 15. August 1969 bisher zur Anwendung gelangt?
Bejaht die Bundesregierung angesichts dieser Zahlen einen Gesetzesbedarf, und warum?
Wann wird ein „abnormer" Geschlechtstrieb angenommen, der Voraussetzung für die Möglichkeit der Kastration ist? Lassen sich „Fall" gruppen bilden, wenn ja, welche? Stimmt die Rechtsauffassung der Bundesregierung mit dieser Rechtspraxis überein?
Wie schlüsseln sich die Zahlen der nach diesem Gesetz vorgenommenen Kastrationen im Hinblick auf einzelne „Fall"- bzw. Deliktsgruppen auf?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die medizinischen und psychischen Auswirkungen dieses chirurgischen Eingriffes bei den Betroffenen? Was ist über deren weiteres Schicksal bekannt?
Wie ist die Rückfallquote dieses Personenkreises (sofern schon länger in Freiheit lebend)
a) wegen sexueller Delikte,
b) auf nichtsexuellem Gebiet, und gibt es dabei Unterschiede hinsichtlich einzelner „Fall"- bzw. Deliktsgruppen?
Wie hoch ist die Zahl der Selbstmorde der nach diesem Gesetz kastrierten Personen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, hierzu weitere Studien vorzunehmen, um die mit dem Kastrationsgesetz gemachten Erfahrungen auszuwerten? Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß von einem „großen kriminaltherapeutischen Erfolg" der Kastration gesprochen werden kann, oder wie beurteilt die Bundesregierung die mit dem Kastrationsgesetz gemachten Erfahrungen? Ist sie der Ansicht, daß das Gesetz seinen Zweck erreicht?
In welchen Fällen wird bei sog. Homosexuellen von der Anwendung des Kastrationsgesetzes Gebrauch gemacht?
Inwieweit liegt nach Auffassung der Bundesregierung dem Kastrationsgesetz eine Konzeption der Pathologisierung der Homosexualität zugrunde, und welche Schlußfolgerungen leitet die Bundesregierung daraus ab?
Ist nach Ansicht der herrschenden Rechtsprechung die „Homosexualität" eine Form des „normalen" oder „abnormen" Geschlechtstriebs? Welche Auffassung vertritt hierzu die Bundesregierung?
Wie vereinbart die Bundesregierung die Aufnahme des § 175 StGB in das Kastrationsgesetz mit der bevorstehenden Streichung des Begriffs „Homosexualität" aus dem International Code of Diseases der Weltgesundheitsorganisation (WHO)?
Inwieweit begünstigt das Kastrationsgesetz, daß ein sog. Homosexueller in einer schweren Identitätskrise versucht, durch Kastration sich von seiner durch die Umwelt und zunächst ihm selbst abgelehnten sexuellen Orientierung zu befreien, statt sich in eine Therapie oder Selbsthilfegruppe zur Förderung der Selbstakzeptanz zu begeben?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung, daß gerade eine so umstrittene Vorschrift wie § 175 StGB eine Voraussetzung für die Anwendung des Kastrationsgesetzes ist?
Wie beurteilt die Bundesregierung Kastrationen an sog. Exhibitionisten? Hält sie einen solch schwerwiegenden Eingriff angesichts der Ungefährlichkeit dieses Täterkreises für gerechtfertigt?
Wie stellt sich die Bundesregierung zu Erkenntnissen der Psychiatrie, daß bei sadistischen Gewalttaten die sexuelle Komponente der Tat gegenüber dem aggressiven Potential einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung zurücksteht, und welche Konsequenzen ergeben sich hinsichtlich des Kastrationsgesetzes für sie daraus?
Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren Überlegungen, daß bei Vergewaltigungen meist Dominanzkonflikte bei den Tätern im Vordergrund stehen, die sie in der Unterwerfung der Frau durch Vergewaltigung zu kompensieren suchen? Welche Schlußfolgerungen ergeben sich für sie hieraus im Hinblick auf die Anwendung des Kastrationsgesetzes?
In welchem Umfang erwartet die Bundesregierung ein Anschwellen der Kastrationszahlen in Zusammenhang mit der beabsichtigten Reform der §§ 177, 178 StGB (Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe)?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung, daß die Fassung dieses Gesetzes sogar über den Tatbestand des § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 hinausgeht, der Tatbestand nämlich nicht etwa Verfehlungen nach dem Sexualstrafrecht (wie § 14 Abs. 2 GVeN), sondern die bloße Prognose einer solchen voraussetzt?
Welche Anforderungen werden in der Praxis an eine solche Prognose gestellt?
Inwieweit stellt der § 2 Abs. 2 KastrG, der eine Prognose der Gefahr von Verfehlungen nach dem § 175 StGB voraussetzt, eine Rechtsgrundlage zur Erfassung von sog. Homosexuellen dar?
Wie steht die Bundesregierung zu der These, jeder Mann sei ein potentieller Vergewaltiger? Lässt sich angesichts der weitverbreiteten Bereitschaft von Männern zu sexueller Gewalt gegen Frauen nicht ein großer Bevölkerungsteil unter § 2 Abs. 2 KastrG subsumieren, und welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß durch die Kastration eine einschneidende Persönlichkeitsveränderung stattfindet, die Folge einer Beeinträchtigung einer zentralen Körperfunktion und eines wichtigen Teils des Lebens, nämlich der Sexualität, ist?
Worin liegt nach Auffassung der Bundesregierung der Unterschied zwischen der Verstümmelung durch eine kriminalpolitisch begründete Kastration und der Praxis bestimmter islamischer Staaten, einem Dieb die Hand abzuhacken? Ist die Kastration nicht auch eine Strafe mit chirurgischen Mitteln?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Form von „Ausmerzung" sog. abnormer Sexualität aus menschenrechtlicher Sicht?
Ist nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen die im Kastrationsgesetz zum Ausdruck kommende sexualbiologische Mythenbildung und Triebtäterideologie inzwischen zumindest zu relativieren, und wenn ja, in welcher Hinsicht? Wie ließe sich ggf. der Anwendungsbereich der Kastration präzisieren und begrenzen?
In wie vielen Fällen hat eine Kastration zur Haftentlassung von Strafgefangenen geführt bzw. diese erleichtert? Falls keine genauen Zahlen vorliegen, gibt es hierzu Schätzungen?
Ist die Bundesregierung der Meinung, daß die Entscheidung für eine Kastration bei Straftätern, die hieraus die Hoffnung beziehen, wieder in Freiheit gesetzt zu werden, „freiwillig" sei?
In wie vielen Fällen ist eine Kastration
a) sog. Einwilligungsunfähiger und
b) sog. vermindert Einsichtsfähiger vorgenommen worden?
In wie vielen Fällen hat diese Kastration zu einer Entlassung der Betroffenen aus der Haft oder psychiatrischen Anstalt geführt oder diese Entlassung erleichtert?
Welche „lebensbedrohenden Erkrankungen", die mit den Auswirkungen eines sog. abnormen Geschlechtstriebs zusammenhängen, kommen für die Anwendung des § 3 Abs. 4 KastrG in Frage?
Was ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß ein Heileingriff, um eine Lebensbedrohung abzuwenden, ja auch aus anderen gesetzlichen Gründen zu rechtfertigen wäre? Ist die Formulierung des § 3 Abs. 4 KastrG, „eine lebensbedrohende Krankheit (...) zu verhüten, zu heilen oder zu lindern", nicht schon ein Widerspruch in sich?
In wie vielen Fällen hat die Kastration nach § 3 Abs. 4 KastrG tatsächlich positive gesundheitliche Auswirkungen auf die Betroffenen gehabt unter Berücksichtigung der mit der Kastration verbundenen Beeinträchtigungen und des Traumas dieses chirurgischen Eingriffes?
Wie hoch ist das Operationsrisiko bei Kastrationen?
Welche medikamentösen Mittel gibt es inzwischen, die die Wirkung einer Kastration rückgängig machen können? Kann man nach einer Kastration wirklich ausschließen, daß der Betroffene nicht mehr als Sexualtäter in Erscheinung tritt?
Ergibt sich für die Bundesregierung Handlungsbedarf aus den Beratungen des Deutschen Bundestages bezüglich des Antrages der Fraktion DIE GRÜNEN „Nichtigkeitserklärung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 und der nach diesem Gesetz ergangenen Entscheidungen" (Drucksache 11/143) im Hinblick auf die vom GVeN weitgehend übernommene Regelung des § 2 Abs. 2 KastrG?
Wäre das Verbot der Kastration bis zu einer bestimmten Altersgrenze, das als Argument für die Notwendigkeit eines Kastrationsgesetzes angeführt wird, auch in einem anderen gesetzlichen Zusammenhang zu regeln, wenn ja, in welchem?
Sind die Vorschriften des Kastrationsgesetzes auch im Hinblick auf die geplante Neuregelung des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts („Betreuungsgesetzentwurf" der Bundesregierung) überprüft worden? Inwieweit sieht die Bundesregierung hier Überschneidungen?
Hat die bestehende Sonderregelung der Kastration im Vergleich zu anderen Heileingriffen nicht auch wesentlich die Funktion, Ärzte vor Regreßansprüchen ehemaliger Häftlinge oder in Anstalten untergebrachter Straftäter zu schützen, die sich auf fehlende „Freiwilligkeit" der Kastration berufen könnten?
Gedenkt die Bundesregierung, im Hinblick auf eine Aufhebung oder zumindest Überprüfung des „Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" tätig zu werden?
Beabsichtigt die Bundesregierung, in Zusammentwirken mit den Bundesländern die Therapiemöglichkeiten für Sexualstraftäter zu verbessern, um nicht zuletzt auf diese Weise die Zahl der Kastrationen als „ultima ratio" zu reduzieren?
Für den Fall, daß die Bundesregierung die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Kastrationsgesetzes plant, wie rechtfertigt sie dies angesichts der mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen und den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen?