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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Rechtshilfe für die Türkei aufgrund von Verfahren gemäß § 140 des türkischen Strafgesetzbuches (G-SIG: 11003769)

Rechtshilfeersuchen der Türkei im Fall Gürso, Kriterien für Rechtshilfe bei in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafbaren Handlungen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

19.06.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/458824.05.89

Rechtshilfe für die Türkei aufgrund von Verfahren gemäß § 140 des türkischen Strafgesetzbuches

des Abgeordneten Hoss und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach Berichten der „Stuttgarter Zeitung" vom 28. Januar 1989 und der Zeitschrift „METALL" Nr. 2 vom 27. Januar 1989 hat das Landgericht Stuttgart einem Rechtshilfeersuchen der Türkei auf Vernehmung des türkischen Arbeiters Ali Gürso stattgegeben, das eine Anklage gemäß § 140 des türkischen Gesetzbuches, „wer im Ausland unrichtige, übertriebene oder bösartige Ereignisse oder Berichte über die inneren Angelegenheiten des Staates veröffentlicht und dadurch die Achtung und den Einfluß des Staates im Ausland diskreditiert oder in irgendeine Aktion tritt, die die internationalen Vorteile beschädigt, wird zu einer schweren Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren verurteilt" zum Inhalt hatte. Die von den türkischen Behörden als strafbare Handlung angesehene Tat bestand im Verteilen von Flugblättern in der Bundesrepublik Deutschland, in denen gegen Folterung und Hinrichtung von politischen Gefangenen in der Türkei protestiert wurde.

In der Türkei wird über diejenige Person, die zu mehr als fünf Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, der gesetzliche Entmündigungszustand verhängt und damit sind für das Hab und Gut des so Entmündigten die Vorschriften des Zivilgesetzes über Entmündigte anzuwenden.

Aufgrund von unzähligen Publikationen und Berichten von Menschenrechts- und anderen internationalen Organisationen ist nachgewiesen, daß in der Türkei die Menschenrechte mißachtet, Gefangene gefoltert und insbesondere die kurdische Bevölkerung staatlicher Repression und der Verfolgung ausgesetzt ist.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen6

1

Treffen diese Berichte und Darlegungen nach Kenntnis der Bundesregierung zu?

2

Hält es die Bundesregierung für geboten — wo notwendig im Zusammenwirken mit den Ländern — die Rechtsvorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen so zu ändern, daß in Fällen wie dem geschilderten, Rechtshilfe nicht gewährt werden darf?

3

Falls die Bundesregierung eine Änderung der Rechtsvorschriften nicht für geboten hält, ist sie dieser Auffassung, weil ein Fall, wie der geschilderte, nach dem geltenden Recht ausgeschlossen ist oder weil sie einen solchen Fall für hinnehmbar hält?

4

Wird die Bundesregierung insbesondere eine Rechtshilfe in einem Verfahren wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde und politisch motiviert ist und nach den Strafgesetzen der Bundesrepublik Deutschland nicht verfolgt werden könnte, ausschließen?

5

Nach welchen Kriterien erfolgt die Bewilligung der Rechtshilfe, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Rechtshilfe fehlt?

6

Wird die Bundesregierung ein etwaiges Ermessen der Gerichte bei der Gewährung der Rechtshilfe dahin gehend einschränken, daß Rechtshilfe nicht geleistet werden darf, wenn die Strafbarkeit des Handelns nach ausländischem Recht, das angedrohte Strafmaß oder die Art der Durchführung des Strafverfahrens den verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Vorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland widersprechen?

Bonn, den 24. Mai 1989

Hoss Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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