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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Begriff des Familienangehörigen sowie Rechte und Pflichten der Familienangehörigen (G-SIG: 11003867)

Erweiterung des Begriffs der Familienangehörigen um die Partner/innen nichtehelicher schwuler, lesbischer und heterosexueller Lebensgemeinschaften

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

11.08.1989

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 11/500726.07.89

Begriff des Familienangehörigen sowie Rechte und Pflichten der Familienangehörigen

der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In verschiedenen Gesetzen wird der Begriff des Familienangehörigen definiert (z. B. § 11 StGB).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

In welchen Gesetzen wird der Begriff des Familienangehörigen definiert?

2

Welche Personen fallen unter die jeweiligen Definitionen?

3

Welche Rechtsfolgen sind an diese Definitionen gebunden?

4

Bei welchen dieser Regelungen ist die Bundesregierung bereit, den Begriff der Familienangehörigen um die Partner/innen nichtehelicher schwuler, lesbischer und heterosexueller Lebensgemeinschaften zu erweitern?

5

Was steht dem nach Ansicht der Bundesregierung ggf. entgegen?

Bonn, den 26. Juli 1989

Frau Schoppe Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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