Das Verlöbnis wird durch das wechselseitige Versprechen, miteinander die Ehe einzugehen, begründet und charakterisiert. Anders als die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist das Verlöbnis nicht Beschreibung einer bestimmten Form des Zusammenlebens, sondern auf die spätere Eheschließung hin ausgerichtet. Ein Verlöbnis erfordert dementsprechend kein Zusammenleben der Verlobten. Es schließt ein solches Zusammenleben aber auch nicht aus. Nach einer Studie betrachten sich nichteheliche Lebensgemeinschaften nur in einem Drittel der Fälle als Vorstufe zur Ehe (Nichteheliche Lebensgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland, Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Bd. 170, 1985).
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Verlöbnis stellen den Verlobten im wesentlichen Regelungen für den Fall zur Verfügung, daß die einander versprochene Eheschließung unterbleibt; sie gehen keineswegs davon aus, „daß eine Frau nur über einen Ehemann als vollwertig gelten könne". Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, das Rechtsinstitut des Verlöbnisses aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu entfernen. Sie beabsichtigt auch nicht, es durch ein Rechtsinstitut für nichteheliche Lebensgemeinschaften zu ersetzen.
Die Frage, ob ein Regelungsbedarf für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht, kann nur aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen konkreten Regelungsmaterie heraus beurteilt werden.
Zu einer erbrechtlichen Frage hat die Bundesregierung in ihrer Antwort Drucksache 11/2044 S. 16 Stellung genommen. Ein dem Ehegattenerbrecht vergleichbares gesetzliches Erbrecht für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften lehnt die Bundesregierung ab. Im Rahmen der Testierfreiheit können sich die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften zu Erben einsetzen. Die Bundesregierung plant auch nicht, einen vom gesetzlichen Erbrecht gelösten Voraus für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften einzuführen.
Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist eine Konsequenz des geltenden Besteuerungssystems, bei dem der Gesetzgeber bewußt eine verwandtschaftsbezogene Besteuerung gewählt hat, die weitgehend dem Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnis des Bürgerlichen Rechts folgt. Diese Anknüpfung trägt nach Auffassung der Bundesregierung dem Umstand Rechnung, daß nach Artikel 6 GG nur Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowohl im Verhältnis zur leiblichen Mutter als auch im Verhältnis zum Vater in Steuerklasse I fallen. Andererseits sind die Kinder eines Partners nicht Stiefkinder des anderen Partners. Da zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bürgerlich rechtlich kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, gebieten es weder Artikel 2 und 3 noch Artikel 6 des Grundgesetzes, diese den Ehegatten gleichzustellen. Die Bundesregierung verweist hierzu auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. Oktober 1982 (BStBl 1983 II S. 114) und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1983 (BStBl 1984 II S. 172).
Nach geltendem Recht sind lediglich ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsberechtigung in einreise- und aufenthaltsrechtlicher Hinsicht privilegiert. Der Grund hierfür ist, daß nach Artikel 6 GG nur Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem oben genannten Personenkreis in ausländerrechtlicher Hinsicht gleichzustellen.
Zur Frage eines Zeugnisverweigerungsrechts für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften hat die Bundesregierung in ihrer Antwort Drucksache 11/2044 S. 4 Stellung genommen.
Nach dem Beamtenrecht kann ein Beamter versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt der Dienstherr sowohl Fragen der Verwaltungseffizienz und der planvollen Personalwirtschaft als auch die persönlichen Belange des Beamten. Soweit das Arbeitsförderungsgesetz angesprochen ist, bet rifft die Frage offensichtlich die Problematik des Eintritts einer Sperrzeit in der Arbeitslosenversicherung, wenn der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Arbeitsverhältnis aufgibt, um zu seinem Partner zu ziehen. Einer Gesetzesänderung bedarf es inso- weit nicht, da das geltende Recht die Problematik sachgerecht regelt: nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Ob ein wich tiger Grund für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen einerseits und der Gemeinschaft der Beitragszahler zur Bundesanstalt für Arbeit andererseits abzuwägen. Wegen des besonderen Schutzes vor Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes dürfte nur der Zuzug zum Ehegatten in aller Regel ein wichtiger Grund für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses sein. Beim Zuzug zum Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können allerdings besondere Umstände vorliegen, die eine besondere Härte begründen und daher zu einer Verminderung der Sperrzeit führen können.
Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften über die doppelte Haushaltsführung wird der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Ehepartner gleichgestellt, wenn beide Partner über einen gemeinsamen Hausstand verfügen, zu dem ein gemeinsames Kind gehört. Diese Rechtsprechung trägt nach Auffassung der Bundesregierung Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes in angemessener Weise Rechnung.
Zu Fragen des Besuchsrechts im Strafvollzug hat die Bundesregierung in ihrer Antwort Drucksache 11/2044 S. 10 Stellung genommen.
Bei Erkrankung oder Tod des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es keines besonderen Auskunftsrechtes gegenüber den behandelnden Ärzten, weil diese unter Befreiung von ihrer Schweigeverpflichtung um Benachrichtigung des Partners oder eine Auskunftserteilung diesem gegenüber in besonderen Fällen gebeten werden können. Dies kann vorsorglich - etwa durch ein dem Organspenderausweis vergleichbares Dokument - auch für die Fälle geschehen, in denen der Patient einen solchen Willen nicht (mehr) zu äußern vermag.
Der vermögensrechtliche Ausgleich bei der Trennung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist mit den geltenden Rechtsvorschriften angemessen durchzuführen. Die Regelungen des Rechts getrenntlebender und geschiedener Ehegatten beruhen auf der mit der Eheschließung übernommenen Gesamtverantwortung der Ehegatten füreinander; das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bietet für so weitgehende rechtliche Konsequenzen keinen Anhaltspunkt. Dies gilt auch für die Regelungen der Hausratsverordnung. Eine andere Frage ist allerdings, wie nachteilige Folgen einer Trennung für gemeinsame Kinder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Möglichkeit verhindert werden können. Hierzu hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Fragen 3b und c der Kleinen Anfrage Drucksache 11/5006 Stellung genommen.