Rechtswirklichkeit des Verlöbnisses
der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In den §§ 1297 bis 1302 BGB wird das Rechtsinstitut des Verlöbnisses definiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
In welchen anderen Gesetzen einschließlich anderer Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches wird auf das in den §§ 1297 bis 1302 BGB definierte Rechtsinstitut des Verlöbnisses Bezug genommen?
Welche Rechtsfolgen knüpfen sich somit an dieses Rechtsinstitut, insbesondere an die Rechtsstellung der Verlobten gegenüber dem Staat oder sonstigen Dritten?
In der rechtswissenschaftlichen Literatur haben verschiedene Autoren sich für eine analoge Anwendung des Verlöbnisrechtes auf die nichtehelichen Lebensgemeinschaften ausgesprochen. Diese Autoren vertreten die Ansicht, der „Brautstand" und die nichteheliche Lebensgemeinschaft umfaßten vergleichbare Tatbestände; denn ebenso wie beim sog. Brautstand könne auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht auf Erfüllung einer Leistungspflicht geklagt werden, Rechte und Pflichten seien aber ebenfalls für die Dauer der Beziehung geregelt.
Wir halten die Regelungen des Verlöbnisses für nicht mehr zeitgemäß, da die rechtlichen Regelungen davon ausgehen, daß eine Frau nur über einen Ehemann als vollwertig gelten könne. Außerdem sind wir der Auffassung, daß zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften gleichen und unterschiedlichen Geschlechts weitaus engere Beziehungen bestehen können als zwischen Verlobten. Aus diesem Grund haben wir die Streichung der §§ 1297 bis 1302 BGB in unserem Antidiskriminierungsgesetz für Frauen (Drucksache 10/6137) gefordert.
Hat die Bundesregierung die rechtliche Möglichkeit geprüft, das Verlöbnis durch ein Rechtsinstitut für nichteheliche heterosexuelle, schwule und lesbische Lebensgemeinschaften zu ersetzen?
Falls ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen? Falls nein, warum nicht?
Falls die Bundesregierung nicht beabsichtigt, ein Rechtsinstitut für nichteheliche Lebensgemeinschaften einzuführen, sieht sie eine andere rechtspolitische Möglichkeit, die Rechtsprobleme lesbischer, schwuler und heterosexueller nichtehelicher Lebensgemeinschaften zu lösen?
Wenn ja, welche und für welche Rechtsprobleme?
Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf für folgende Rechtsbereiche:
aa) Gleichstellung der Partner/innen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ehegatten im Erbrecht (voraus)?
bb) Gleichstellung der Partner/innen nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Familienangehörigen beim Erbschaftsteuerrecht?
cc) Aufenthaltsberechtigung der Partner/innen nichtehelicher Lebensgemeinschaften, falls sie Ausländer/innen oder Staatenlose sind?
dd) Gleichstellung der Partner/innen nichtehelicher Lebensgemeinschaften im Zeugnisverweigerungsrecht?
ee) Berücksichtigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Versetzungen im Beamtenrecht und AFG?
ff) Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung im Steuerrecht für Lebensgemeinschaften, bei denen einer der beiden in einer anderen Stadt arbeitet?
gg) Besuchsrecht im Strafvollzug (§ 11 StGB)?
hh) Auskunftsrecht bei Erkrankung oder Tod des Partners bzw. der Partnerin?
ii) Trennung der Partner/innen nichtehelicher Lebensgemeinschaften?