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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bundes- und Landesbediensteten (G-SIG: 11003921)

Unzulässigkeit der Überweisung der Beiträge für Kranzspenden und Nachrufe als Spende (Hess.Min.d.Innern, Staatsanzeiger 16/1980 S.682 Nr.464), Erlaß auf Bundesebene, Spendenpraxis, vergleichbarer Erlaß in anderen Bundesländern

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

26.09.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/516111.09.89

Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bundes- und Landesbediensteten

der Abgeordneten Frau Schilling und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche Überlegungen inhaltlicher Art waren ausschlaggebend für den gemeinsamen Runderlaß des Hessischen Ministers des Innern (vom 31. März 1980, veröffentlicht im Staatsanzeiger 16/ 1980 S. 682 Nr. 464) zum Thema „Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Landesbediensteten", in dem es u. a. unter 9. heißt: „Eine Überweisung der Beiträge für Kranzspenden und Nachrufe als Spende für wohltätige oder gemeinnützige Organisationen an Stelle einer Ehrung des Verstorbenen ist nicht zulässig. " ?

2

Gibt es einen solchen oder ähnlich lautenden Erlaß, insbesondere mit der o. g. Bestimmung Nr. 9 auch auf Bundesebene? Wenn ja, welche Überlegungen haben dazu geführt? Wenn nein, wie sieht die einschlägige Spenden-Praxis aus, und für welche Organisationen wird am meisten gespendet? (Bitte die 5 meistgewählten Organisationen benennen.)

3

In welchen Bundesländern gibt es einen vergleichbaren Erlaß? Welche Gründe haben dazu geführt?

4

Gelten die Bestimmungen des gesamten Erlasses auch für Angestellte und Beamte bzw. Beamtinnen der Finanzämter? Wenn nein, warum nicht? Wie ist die Praxis in den Finanzämtern der verschiedenen Bundesländer?

5

Ist der Bundesminister des Innern bereit, die Bundes- und Bundesländerpraxis dahin gehend zu verändern oder darauf hinzuwirken, daß statt Kranzspenden Spenden für wohltätige oder gemeinnützige Organisationen erlaubt werden? Wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 11. September 1989

Frau Schilling Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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