Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
der Abgeordneten Dr. Schmude, Bindig, Duve, Ganseforth, Großmann, Koschnick, Luuk, Sielaff, Stiegler, Dr. Timm, Waltemathe, Bernrath, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Der am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der 1976 in Kraft getreten ist, zählt zu den grundlegenden Rechtsinstrumenten im Bereich der Menschenrechte weltweit. Das mit ihm vorgelegte 1. Fakultativprotokoll mit der Einrichtung des Individualbeschwerdeverfahrens eröffnet erstmalig dem einzelnen einen direkten Zugang zum Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen. Die Bundesregierung hat sich bisher trotz wiederholter Aufforderungen und Appelle — von der SPD-Bundestagsfraktion ebenso wie von Menschenrechtsorganisationen — nicht dazu entscheiden können, das Fakultativprotokoll zu zeichnen und dem Deutschen Bundestag zur Ratifizierung vorzulegen. In der internationalen Öffentlichkeit wird zunehmend Unverständnis für diese Haltung der Bundesregierung geäußert.
Im Hinblick auf den dringlicher gewordenen Handlungsbedarf und unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung in den letzten Jahren hierzu abgegebenen Stellungnahmen fragen wir sie:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wäre die Ratifizierung des 1. Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, den internationalen Schutz der Menschenrechte zu stärken, und welche Wirkung hat nach ihrer Auffassung ihre bisherige Weigerung, die Ratifizierung in Angriff zu nehmen?
Zieht die Bundesregierung in Betracht, daß die Verweigerung der Ratifizierung des Fakultativprotokolls unter Hinweis auf das in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehene Verfahren in außereuropäischen Ländern den Eindruck erwecken kann, als wolle die Bundesregierung sich auf eine „Menschenrechtsinsel Europa" beschränken, statt zur Festigung weltweit angelegter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte beizutragen?
Sieht die Bundesregierung in der bisherigen Praxis der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen bei der Behandlung von Individualbeschwerden Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer wiederholt geäußerten Auffassung, das Verfahren nach dem Fakultativprotokoll laufe wegen des vorgesehenen gütlichen Ausgleichs nur auf einen sehr schwachen Schutz der Menschenrechte hinaus?
Wie schätzt die Bundesregierung die internationale Wirkung ihrer Weigerung einer Ratifizierung des Fakultativprotokolls auf die Erfolgsaussicht der von der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Forderung ein, einen Internationalen Menschenrechtsgerichtshof einzurichten?
Wie schätzt die Bundesregierung die internationale Wirkung ihrer Verweigerung einer Ratifizierung des Fakultativprotokolls auf die Erfolgsaussicht des von der Bundesregierung betriebenen Vorhabens ein, ein 2. Fakultativprotokoll zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe in Kraft setzen zu lassen?
Wie hoch ist bisher die Zahl der Einzelbeschwerden nach dem 1. Fakultativprotokoll und wie viele dieser Beschwerden kommen aus Ländern, die dem Europarat angehören?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, daß die Ratifizierung des 1. Fakultativprotokolls durch 10 dem Europarat angehörende Länder den Menschenrechtsschutz für Staatsbürger dieser Länder geschwächt oder relativiert hätte?
Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung den erwähnten Mitgliedsländern des Europarates gelungen, durch Vorbehalte bei der Ratifizierung des 1. Fakultativprotokolls Überschneidungen von Verfahren bei der Europäischen Menschenrechtskommission einerseits und der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen andererseits auszuschließen?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob auch die erwähnten Mitgliedsländer des Europarates der Auffassung sind, es sei letztlich nicht völlig geklärt, ob die Vorbehaltserklärungen die Überschneidung von Verfahren bei den beiden Menschenrechtskommissionen tatsächlich ausgeschlossen hätten?
Sieht die Bundesregierung inzwischen eine Möglichkeit, bei einer von ihr einzuleitenden Ratifizierung des 1. Fakultativprotokolls eine Vorbehaltserklärung so zu formulieren, daß Verfahrensüberschneidung und -verdoppelung entfallen?
Wo liegen nach Auffassung der Bundesregierung praktische Schwierigkeiten der Vermeidung von Verfahrensüberschneidungen angesichts der Tatsache, daß beide Menschenrechtskommissionen in einem laufenden Kontakt miteinander stehen, bei dem sie sich über neue Verfahren laufend informieren, um Doppelarbeit auszuschließen?
Sind der Bundesregierung negative Erfahrungen bekannt, die Mitgliedstaaten des Europarates oder deren Bürger damit gemacht haben, daß in der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen Mitglieder aus Staaten mitwirken, die ihren Angehörigen den Zugang zu diesem Verfahren nicht eröffnet haben?
Welche Anhaltspunkte sieht die Bundesregierung dafür, daß die Sowjetunion nach ihren 1974 geäußerten Bedenken gegen die Einbeziehung Berlins (West) in den Anwendungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte auch heute noch entsprechende Einwendungen bei einem Verfahren nach dem 1. Fakultativprotokoll erheben würde, und was hat die Bundesregierung getan, um diese Frage mit der Sowjetunion zu klären?
Sieht die Bundesregierung in der bisherigen Praxis der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen nach dem 1. Fakultativprotokoll Anhaltspunkte für die Befürchtung, die Kommission könne durch weite Auslegung der Paktverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland Bindungswirkungen auferlegen, die ursprünglich nicht gewollt worden sind?
Sieht die Bundesregierung eine Aussicht, sich nun alsbald zur Einleitung der Ratifizierung des 1. Fakultativprotokolls zu entschließen, nachdem sie seit Jahren erklärt hat, sie prüfe die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Fragen und behalte sich eine abschließende Entscheidung über die Ratifizierung vor?