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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Speicherung von Telekommunikationsdaten (G-SIG: 11004041)

Vereinbarkeit der Zielnummernspeicherung von Telefongesprächen mit § 451 Bas.1 TKO, Beanstandungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Speicherung der Telefonnummer als Zielnummer in der Gebührenerfassung eines ISDN- oder Funktelefonanschlusses

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Post und Telekommunikation

Datum

09.11.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/536010.10.89

Speicherung von Telekommunikationsdaten

des Abgeordneten Dr. Briefs und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kleine Anfrage

1. a) Laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der GRÜNEN zu „Datenschutz bei Telekommunikation" (Drucksache 11/2853, Frage 2.d) ist geplant, u. a. die „Rufnummern der Anschlüsse, zu denen die Wählverbindungen aufgebaut wurden", zur Gebührenberechnung bei Teilnehmern/innen mit Universalanschlüssen zu registrieren und in die Gebührenrechenzentren zu übertragen, wo sie „aufgrund des § 451 Abs. 1 und 2 TKO gespeichert und 80 Tage nach Absendung der Fernmelderechnung gelöscht (§ 451 Abs. 3 TKO)" werden sollen.

Wie ist diese Zielnummernspeicherung mit § 451 Abs. 1 TKO vereinbar, in welchem eine Speicherung der Zielnummern nicht erlaubt wird?

b) Trifft es zu, daß diese Zielnummernspeicherung bereits praktiziert wird?

c) Wie reagiert die Deutsche Bundespost auf die Kritik des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der genau diese Registrierung und Aufbewahrung der Telefongesprächsdaten beanstandet hat?

2. In einer Stellungnahme der Fernmeldeämter zu entsprechenden Anfragen einzelner Telefonteilnehmer/innen mit Anschlüssen an digitale Vermittlungsstellen heißt es u. a.: „Es ist denkbar, daß die Telefonnummer als Zielnummer in einem von einem anderen Teilnehmer beantragten Zählvergleich gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 TKO oder als Gebührendatum in der Gebührenerfassung eines ISDN- oder Funktelefonanschlusses gespeichert wird. "

Wie ist diese Aussage der Fernmeldeämter vereinbar mit der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der GRÜNEN zu „Gebührendatenverarbeitung im Fernsprechnetz" (Drucksache 11/5047), wo es unter Lb) heißt: „Kommunikationsdaten von Teilnehmern mit analogen Anschlüssen an digitalen (nicht ISDN-fähigen) Ortsvermittlungsstellen werden in keinem Fall der Kommunikationsdatenverarbeitung übergeben. "?

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

a) Laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der GRÜNEN zu „Datenschutz bei Telekommunikation" (Drucksache 11/2853, Frage 2.d) ist geplant, u. a. die „Rufnummern der Anschlüsse, zu denen die Wählverbindungen aufgebaut wurden", zur Gebührenberechnung bei Teilnehmern/innen mit Universalanschlüssen zu registrieren und in die Gebührenrechenzentren zu übertragen, wo sie „aufgrund des § 451 Abs. 1 und 2 TKO gespeichert und 80 Tage nach Absendung der Fernmelderechnung gelöscht (§ 451 Abs. 3 TKO)" werden sollen. Wie ist diese Zielnummernspeicherung mit § 451 Abs. 1 TKO vereinbar, in welchem eine Speicherung der Zielnummern nicht erlaubt wird?

2

b) Trifft es zu, daß diese Zielnummernspeicherung bereits praktiziert wird?

3

c) Wie reagiert die Deutsche Bundespost auf die Kritik des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der genau diese Registrierung und Aufbewahrung der Telefongesprächsdaten beanstandet hat?

4

In einer Stellungnahme der Fernmeldeämter zu entsprechenden Anfragen einzelner Telefonteilnehmer/innen mit Anschlüssen an digitale Vermittlungsstellen heißt es u. a.: „Es ist denkbar, daß die Telefonnummer als Zielnummer in einem von einem anderen Teilnehmer beantragten Zählvergleich gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 TKO oder als Gebührendatum in der Gebührenerfassung eines ISDN- oder Funktelefonanschlusses gespeichert wird." Wie ist diese Aussage der Fernmeldeämter vereinbar mit der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der GRÜNEN zu „Gebührendatenverarbeitung im Fernsprechnetz" (Drucksache 11/5047), wo es unter Lb) heißt: „Kommunikationsdaten von Teilnehmern mit analogen Anschlüssen an digitalen (nicht ISDN-fähigen) Ortsvermittlungsstellen werden in keinem Fall der Kommunikationsdatenverarbeitung übergeben. "?

Bonn, den 10. Oktober 1989

Dr. Briefs Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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