Der Bundesminister der Justiz hat mit Schreiben vom 21. November 1989 — Z B 4 — 1517 — Z 1 — 1713/89 — die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist durch das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) die Führung des Bundeszentralregisters (BZR) übertragen. Diese Aufgabe wird von der Dienststelle Bundeszentralregister in Berlin (GBA-BZR) wahrgenommen.
Die umfangreichste Aufgabe des GBA-BZR ist die Beantwortung von Auskunftsanträgen und -ersuchen (1988 ca. 6,8 Mio., d. h. arbeitstäglich ca. 27 000). Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden im wesentlichen in der Form des registerlichen Führungszeugnisses (§§ 30, 31 BZRG) sowie der unbeschränkten Auskunft (§ 41 BZRG) erteilt. Der Inhalt der einzelnen Auskunftsarten ist im BZRG detailliert geregelt. Wegen des Umfangs der zu erteilenden Auskünfte sowie des Volumens der zu speichernden Mitteilungen zum BZR (1988 ca. 1,3 Mio., d. h. arbeitstäglich ca. 5 300) werden zur Führung des Bundeszentralregisters derzeit drei Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt.
Das in der Kleinen Anfrage angesprochene Programm NEPO-MUC ist eines von drei Auskunftsprogrammen, die der Bearbeitung der Auskunftsanträge und -ersuchen dienen und die im wesentlichen gleich arbeiten. Welches der drei Programme zum Einsatz kommt, richtet sich nach dem Datenträger, auf dem die Auskunftsanträge und -ersuchen eingehen.
Der weitaus größte Teil der Anträge und Ersuchen (über 95 v. H.) geht in Papierform ein. Für deren Bearbeitung stehen zwei Programme zur Verfügung: DIALEXT als halbautomatisiertes und NEPOMUK als nahezu vollautomatisiertes Auskunftsverfahren. NEPOMUK ist das modernere, komfortablere und verläßlichere Programm, das aber wegen der Notwendigkeit der Eingabe einer Reihe zusätzlicher Angaben gegenüber DIALEXT spürbar langsamer in der Bearbeitung ist als dieses. Die wegen der höheren Qualität der Auskunftsergebnisse bestehende generelle Anweisung, grundsätzlich NEPOMUK einzusetzen, wird häufig im Hinblick auf den vorrangigen Grundsatz der „Tagesaktualität" (die Eingänge eines Tages sind am gleichen Tage zu bearbeiten) durchbrochen. So sind in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1989 von insgesamt 5 164 059 eingegangenen Auskunftsanträgen und -ersuchen 1 349 520 unter Einsatz von NEPO-MUC erledigt worden, d. h. 26,13 v. H.
Für die auf Magnetband oder über den Dienst der Leitungsübermittelten Anfragen (derzeit mit den Telekommunikationsdiensten Telex, Teletex und DATEX-L der Deutschen Bundespost) eingehenden Auskunftsanträge und -ersuchen wird das Auskunftsprogramm DB89STEU eingesetzt.
1. Trifft es zu, daß mit dem derzeitig verwendeten Programm „NEPO- MUC" eine Protokollierung der Anfragen erfolgt, die von verschiedenen Stellen über eine Person an das Bundeszentralregister herangetragen werden?
Bei allen drei derzeit eingesetzten Auskunftsprogrammen — also auch bei NEPOMUK — wird eine Protokollierung der Auskunftserteilung vorgenommen, sofern eine Auskunft dahin erteilt wird, daß Eintragungen im Register vorhanden sind. Die Protokollierung erfolgt in einer sog. Protokolldatenbank.
Ergibt die Auskunft keine Eintragungen, so findet eine Protokollierung zur Zeit nicht statt. Sie wird aber für die Zukunft vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz empfohlen.
Die Protokolle dienen sowohl den Belangen der Dienstaufsicht und der ordnungsgemäßen Verwaltungsführung als auch denen des Datenschutzes. Sie sind ein unerläßliches Instrument zur Prüfung der Berechtigung der Einholung und Erteilung von Auskünften. Dies gilt zum einen für die routinemäßige Prüfung durch die Sachvorgesetzten und die hausinterne Revisionsgruppe, zum anderen aber auch für Kontrollen durch den Datenschutzbeauftragten sowohl bei Überprüfungen aus konkretem Anlaß, etwa im Rahmen von Eingaben und Beschwerden, als auch bei generellen Überprüfungen.
2. a) Trifft es zu, daß folgende Daten protokolliert werden: Personendaten des Betroffenen, Grund des Auskunftsersuchens, anfragende Stelle und Datum der Anfrage?
Personendaten des Betroffenen werden nur dann protokolliert, wenn er zugleich Empfänger der Auskunft ist. Im übrigen werden folgende Angaben protokolliert:
—laufende Nummer des Registerdatensatzes (EDV-Nummer),
—Anfragecode (Auskunft/Führungszeugnis),
—Kennzeichen des Bearbeiters (oder Kennzeichen des Datenträgers),
—Datum der Auskunft,
—Empfänger der Auskunft,
—Verwendungszweck der Auskunft,
—Aktenzeichen/Geschäftsnummer der Auskunft.
b) Wenn ja, wie lange werden diese Daten gespeichert, und wann erfolgt gegebenenfalls eine Löschung?
Die Angaben über die Auskunft mit Eintragung verbleiben so lange in der Protokolldatenbank wie Angaben über die Person im BZR gespeichert sind, über die die Auskunft erteilt worden ist.
c) Wie regelt das Bundeszentralregister für den Fall, daß eine solche Protokolldatei besteht, die Auskunft gegenüber den Be troffenen, und werden sie gegebenenfalls vom Bundeszentralregister aus freiwillig informiert?
Die Protokolldatenbank dient ausschließlich den in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Zwecken. Eine Benachrichtigung des Betroffenen über eine über ihn erteilte Auskunft erfolgt nicht. Sie würde weit über den Zweck der Protokolldatenbank hinausgehen und darüber hinaus einen erheblichen Aufwand verursachen. Es besteht Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, daß Auskünfte aus der Protokolldatenbank an den Betroffenen selbst und an andere Stellen nicht zulässig sind.
d) Haben andere öffentliche Stellen gegebenenfalls Auskünfte über die möglicherweise geführte Protokolldatei erhalten?
Die Protokolldatenbank dient ausschließlich den in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Zwecken und ist durch Sicherungsmaßnahmen gegen zweckfremde Nutzung und Mißbrauch geschützt. Auskünfte über den Inhalt der Protokolldatenbank an andere Stellen werden nicht erteilt (siehe auch Antwort zu Frage 2 c).
e) Wie beurteilt die Bundesregierung das Entstehen eines solchen Registers?
Die Protokolle dienen sowohl den ,Belangen der Dienstaufsicht und der ordnungsgemäßen Verwaltungsführung als auch denen des Datenschutzes. Sie sind ein unerläßliches Instrument zur Prüfung der Berechtigung der Einholung und Erteilung von Auskünften. Sie stellen kein parallel zum BZR betriebenes besonderes Register dar, wie sich schon aus der Beantwortung der Frage 1 ergibt.
3. Sind bei der derzeit im Bundeszentralregister praktizierten Auskunftspraxis mit dem EDV-System „NEPOMUC" Falschauskünfte über Personen mit Bleichlautenden Namen möglich?
Programmbedingte Falschauskünfte über Personen mit Namensgleichheit sind bei NEPOMUC nicht möglich, da das Programm die Identifizierung einer Person unter Einbeziehung weiterer Angaben (Geburtsdatum, Geburtsort, Familienname und Geburtsname der Mutter) vornimmt. Bei den von NEPOMUC automatisch angezeigten Zweifelsfällen, die einer intellektuellen Nachbearbeitung bedürfen, können Fehler durch Bearbeiter, die zu Falschauskünften führen, nicht ausgeschlossen werden.
4. Welche Sicherungssysteme sind eingebaut, um mögliche Falschauskünfte zu verhindern bzw. zu korrigieren?
Zur Vermeidung von Falschauskünften durch Fehler von Bearbeitern werden von einer internen Prüfergruppe stichprobenweise Überprüfungen vorgenommen. Dies sichert die Genauigkeit der Bearbeitung. Bei einzelnen festgestellten Fehlern wird eine berichtigte Auskunft erteilt und die zunächst erteilte Auskunft zurückgefordert. Der Empfänger der Auskunft wird auf den Fehler hingewiesen.
5. Trifft es zu, daß in einigen Fä llen in Auskünften des Bundeszentralregisters Angaben vertauscht worden sind bzw. irrtümlich ergänzt oder erweitert wurden, wenn Namensgleichheit bestand und keine Kontrolle erfolgte?
Sind besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden, um Veränderungen von Datensätzen namensgleicher Personen zu verhindern?
Wie sehen diese aus?
In sehr seltenen Ausnahmefällen wurden Registerdatensätze mit übereinstimmenden Personendaten zu verschiedenen Personen festgestellt. In diesen Fällen werden interne Vermerke angebracht; aus denen ersichtlich ist, warum keine Identität mit der anderen Person besteht.
6. Sind bisher falsche Führungszeugnisse aufgrund von EDV-Mängeln oder nichterfolgter Nachkontrolle erteilt worden?
Wenn ja, wie viele?
Bisher ist nicht ein einziger Fall bekanntgeworden, in dem ein falsches Führungszeugnis aufgrund von Mängeln im Programm oder sonstigen „EDV-Mängeln" erteilt worden ist. Aufgetretene Fehler beruhten ausschließlich auf dem Fehlverhalten von Bearbeitern. Solche Fälle sind sehr selten. So sind im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1989 bei einem Volumen von 5 164 059 erteilten Auskünften 92 Falschauskünfte festgestellt worden (Führungszeugnisse können nicht gesondert ausgewiesen werden). Die Fehlerquote betrug also 0,00187 v. H. 77 Falschauskünfte sind bei der Anwendung von DIALEXT und 15 beim Einsatz von NEPOMUC erfolgt.
7. Sind falsche Strafregisterauszüge für Strafverfahren erteilt worden?
Wenn ja, wie viele?
Die für alle Auskünfte gegebene Antwort zu Frage 6 gilt auch hinsichtlich der Auskünfte für Strafverfahren. Strafregisterauszüge gibt es seit 1972 nicht mehr.
8. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung, um zukünftig Falschauskünfte des Bundeszentralregisters, so sie erteilt wurden, zu verhindern?
Falschauskünfte aus dem Bundeszentralregister können durch zunehmende Automatisierung des Auskunftsverfahrens in steigendem Maße vermieden werden. Es gilt — wie für jede Datenbankanwendung — der Grundsatz, daß die Trefferquote um so höher wird, je erschöpfender der Inhalt der Datenbasis ist. Eine weitere Automatisierung im Rahmen von NEPOMUC zur Reduzierung der Zweifelsfälle läßt sich also nur durch die Aufnahme zusätzlicher Personendaten erreichen. Bei derartigen Verbesserungen müssen jedoch auch weitere Belange des Datenschutzes und Wirtschaftlichkeitserwägungen (erhöhtes Arbeitsvolumen durch vermehrte Dateneingabe im Auskunftsbetrieb) berücksichtigt werden.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr ungewollter Datenveränderungen oder Neukombinationen in Datensätzen des Bundeszentralregisters im Zusammenhang mit dem geplanten staatsanwaltlichen Informationssystem SISY?
In dem derzeitigen Konzept für die Planung der Errichtung eines staatsanwaltschaftlichen Strafverfahrensregisters (vormals: SISY) ist eine logisch getrennte Führung der Registerdatensätze des Bundeszentralregisters und der des Strafverfahrensregisters vorgesehen. Die Gefahr ungewollter Datenveränderungen oder Neukombinationen besteht genau so wenig wie bei der bereits seit langem praktizierten logisch getrennten Führung der Registerdatensätze des Zentralregisters und des Erziehungsregisters.