Mißstände in der polizeilichen Ausstattungshilfe
des Abgeordneten Such und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In seinen Bemerkungen 1989 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (Drucksache 11/5383 S. 21 ff.) hat der Bundesrechnungshof aufgrund stichprobenweiser Prüfung der 1982 bis 1985 geleisteten Ausgaben gravierende Kritik an der polizeilichen Ausstattungshilfe geäußert. Es habe an Zielbeschreibungen der einzelnen Maßnahmen sowie an systematischen Erfolgskontrollen gefehlt.
Die Lieferungen seien teils ungeeignet gewesen oder hätten aus anderen Gründen bisweilen nicht recht genutzt werden können.
In einem Fall habe ein Empfängerland gelieferte Flugzeuge weiterverkauft und den Erlös zu unbekannten Zwecken verwendet.
Aus diesem Anlaß fragen wir die Bundesregierung:
Fragen6
Welche Länder haben von 1982 bis heute im Rahmen der polizeilichen Ausstattungshilfe gelieferte Waren in welchem Lieferwert wohin weiterverkauft? Was ist mit dem Erlös geschehen?
In welchen Ländern (z. B. Somalia, Guatemala) wurden oder werden von 1982 bis heute gelieferte Waren in welchem Lieferwert statt zu dienstlichen Zwecken von welchen Beteiligten ganz oder teilweise zu welchen privaten Zwecken genutzt?
a) Anhand welcher Erkenntnisse, Ermittlungen, Kontrollen etc. beantwortet die Bundesregierung die o. g. Fragen?
b) Aufgrund welcher Erwägungen kann die Bundesregierung ausschließen, daß Derartiges über die konkret bekannten Fälle hinaus vorgekommen ist?
c) Wie hoch schätzt die Bundesregierung insoweit die „Dunkelziffer" (Anzahl der Fälle, Warenwert, Länder)?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach Bekanntwerden der unter 1. und 2. erfragten Fälle ergriffen?
Warum wurden die Lieferungen nicht durchweg eingestellt?
Ist sie hierzu nunmehr nach der Rechnungshof-Aufforderung bereit, wonach sie „weitere Folgerungen ziehen müsse"?
Ist die Bundesregierung bereit, uns die „Polizeihilfegrundsätze " vom 2. März 1988 zur Verfügung zu stellen?
Wie ist die in dem o. g. Bericht wiedergegebene Einlassung der Bundesregierung zu deuten, wonach eine weitergehende Zielbeschreibung der Maßnahmen über das bisherige Maß hinaus „polizeitaktisch unvernünftig" sei?