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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Fehlende Biomassenachhaltigkeitsverordnung zur Umsetzung der EEG-Novelle und Auswirkungen auf mittelständische Anlagenbetreiber

<span>Sachstand der zu erlassenden Verordnung und Verhältnis zur EU-Nachhaltigkeitsverordnung, etwaige Übergangsregelungen für Bestandsanlagen, Haltung der Europäischen Kommission, Rechtsunsicherheit und wirtschaftliche Nachteile für mittelständische Anlagenbetreiber</span>

Fraktion

FDP

Datum

09.12.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1108025. 11. 2008

Fehlende Biomassenachhaltigkeitsverordnung zur Umsetzung der EEG-Novelle und Auswirkungen auf mittelständische Anlagenbetreiber

der Abgeordneten Michael Kauch, Angelika Brunkhorst, Horst Meierhofer, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)“, Bundestagsdrucksache 16/8148, wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten und das geltende EEG (Fassung 2004) ablösen. Nach Auffassung der Bundesregierung zielen die vorgesehenen Änderungen vornehmlich darauf ab, die Effektivität und die Effizienz des Gesetzes zu erhöhen.

Mit Blick auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe sieht die Gesetzesnovelle eine Regelung vor, wonach Palmöl und Sojaöl nur dann als nachwachsende Rohstoffe gelten, sofern die Anforderungen einer „Biomassenachhaltigkeitsverordnung“ eingehalten werden. Die betreffende Verordnung ist noch nicht erlassen.

Das geltende EEG, das für Bestandsanlagen Grundlage der Investitionsentscheidung gewesen ist, sieht keine Regelungen bezüglich der einsetzbaren Biomasse sowie auch keine vergleichbar weit reichende räumliche Beschränkung des Rohstoffbezugs auf Deutschland oder die EU vor. Von Anlagenbetreibern, welche flüssige Biomasse einsetzen, wird dazu vorgetragen, dass die durch die fehlende Biomassenachhaltigkeitsverordnung bewirkte faktische Beschränkung des NaWaRo-Bonus auf Raps- und Sonnenblumenöl wegen der gegenwärtigen Preisrelationen auf dem Weltmarkt einem kompletten Rohstoffentzug gleichkomme, was zahlreiche Anlagen in die Unwirtschaftlichkeit und die Unternehmen in die Insolvenz treibe. Die Situation wird dadurch verschärft, dass eine Größenbeschränkung für die Vergütung von Anlagen eingeführt wird, die flüssige Biomasse nutzen, und dass auch bei Altanlagen modulare Anlagen hinsichtlich der Vergütung wie eine einzige Anlage betrachtet werden – ohne dass es einen Vertrauensschutz für die getätigten Investitionen oder eine Übergangsregelung gibt.

Vertreter der so genannten Großen Koalition hatten im Rahmen der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs im federführenden Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erklärt, sollte es nicht bis Herbst 2008 zu einer entsprechenden Verordnung kommen, werde ein „Überleitungsverfahren hinsichtlich eines anders gearteten Nachweises“ zur Anwendung kommen (Bundestagsdrucksache 16/9477, S. 19).

Drucksache 16/11080 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Auf welchem zeitlichen und inhaltlichen Vorbereitungsstand befindet sich die im Gesetz vorgesehene Biomassenachhaltigkeitsverordnung, und bis wann ist mit deren Erlass zu rechnen?

2

Welches sind die Gründe dafür, dass die Biomassenachhaltigkeitsverordnung bislang noch nicht erlassen worden ist?

3

In welchem normativen Rangverhältnis stehen die von der Bundesregierung geplante Biomassenachhaltigkeitsverordnung und die auf europäischer Ebene nach Verabschiedung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie noch zu verabschiedende Nachhaltigkeitsverordnung?

4

Plant die Bundesregierung im Rahmen der Biomassenachhaltigkeitsverordnung den Erlass von Übergangsregelungen für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind?

Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, wann sollen diese greifen?

5

Wenn eine Übergangsregelung vorgesehen ist, auf welche Verordnungsermächtigung wird sich die Bundesregierung stützen, und wann, und wie plant die Bundesregierung diese Ermächtigung ggf. zu nutzen?

6

Welchen Inhalt haben die von der Bundesregierung vorgesehenen Übergangsregelungen, insbesondere wie soll der Nachweis der nachhaltigen Produktion der Biomasse im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 geführt werden?

7

Ist der Bundesregierung näheres über die Haltung der Europäischen Kommission zu der geplanten deutschen Biomassenachhaltigkeitsverordnung bekannt, und wenn ja, wie lautet diese Haltung und wie ist sie der Bundesregierung übermittelt worden?

8

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Beratungsstand über eine EU-Nachhaltigkeitsverordnung in Kommission und Ministerrat?

9

Wie viele Unternehmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung davon betroffen sein, dass sie bestimmte flüssige Biomasse ab Januar 2009 nicht mehr einsetzen können, weil die vorgesehene Biomassenachhaltigkeitsverordnung immer noch nicht vorliegt?

10

Welche Konsequenzen entstehen den betroffenen Unternehmen, die z. B. Palmöl einsetzen, bzgl. EEG-Vergütung, wenn zum 1. Januar 2009 keine Biomassenachhaltigkeitsverordnung und keine Übergangsregelung in Kraft ist?

11

Welche Handlungsoptionen sieht die Bundesregierung für eine Übergangsregelung im Hinblick auf Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden?

12

Welche Auswirkung wird die von der Bundesregierung geplante Nachhaltigkeitsverordnung oder auch ihr nicht rechtzeitiges Inkrafttreten auf bestehende Lieferverträge der Unternehmen haben?

13

Wie schätzt die Bundesregierung eine Amtshaftung des Bundes für Verluste von Unternehmen durch Nichtvorliegen der Biomassenachhaltigkeitsverordnung ein?

14

Welche Regelungen sieht die von der Bundesregierung geplante Biomassenachhaltigkeitsverordnung bzgl. des konkreten Nachweises einer Nachhaltigkeit der internationalen Lieferkette vor?

15

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um mit Lieferländern Systeme zur Überprüfung deutscher Nachhaltigkeitskriterien zu erarbeiten?

16

Hat die Bundesregierung konkrete Pläne, das die nachhaltige Biomasseproduktion in Entwicklungsländern durch die Finanzierung von Projekten oder Zertifizierungssystemen aus den 120 Mio. Euro für Auslandsprojekte der Klimaschutzinitiative zu unterstützen?

17

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bzgl. der Absage von Investitionsprojekten aufgrund der Größenbeschränkung für Anlagen mit flüssiger Biomasse sowie aufgrund der fehlenden Biomassenachhaltigkeitsverordnung?

18

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass insbesondere mittelständische Anlagenbetreiber durch die rechtliche Unsicherheit und die wirtschaftlichen Nachteile aufgrund der fehlenden Biomassenachhaltigkeitsverordnung insolvenzgefährdet sind, während Großunternehmen der Energiewirtschaft, die zunehmend im Bereich erneuerbarer Energien tätig sind, diese staatlich bewirkten Einnahmeausfälle bzw. Kostensteigerungen besser verkraften und dadurch ihre Marktposition ausbauen können?

Berlin, den 24. November 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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