Nach IRA-Attentaten: Kontrollstellen zur Schleppnetzfahndung?
des Abgeordneten Such und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am Abend des 28. November 1989 wurde der bekannte Kabarettist Dietrich K. in Mülheim/Ruhr von mit Maschinenpistolen bewaffneten Polizeibeamten an einer Straßenkontrollstelle angehalten, und es wurden seine Personalien überprüft. Aufgrund seiner Mitteilung ergaben Nachfragen, daß es sich um eine Kontrollstelle nach § 111 StPO gehandelt habe; diese sei nach den Attentaten auf britische Armee-Angehörige vor einiger Zeit nun zur Fahndung nach den Verantwortlichen der IRA genehmigt und eingerichtet worden.
Aus diesem Anlaß fragen wir die Bundesregierung:
Fragen14
Hat der Generalbundesanwalt tatsächlich in diesem Zusammenhang beim Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof die Einrichtung von Kontrollstellen gemäß § 111 StPO beantragt?
a) Auf welchen wann begangenen Straftaten beruhte der Antrag?
b) Seit wann führt der Generalbundesanwalt die entsprechenden Ermittlungsverfahren?
c) Aufgrund welcher Zuständigkeitsnorm (§ 120 II S. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 GVG)?
d) Für welches Gebiet (Bundesländer/Kreise/Orte) und für welchen Zeitraum wurde der Antrag gestellt?
e) Auf welche Tatsachen stützte der Antrag des Generalbundesanwalts die Annahme, daß die Kontrollstellen in dem beantragten Umfang zur Ergreifung der Tatverdächtigen oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen könne?
Wann ist dem Antrag in welchem räumlichen und zeitlichen Umfang stattgegeben worden?
Hat der Ermittlungsrichter bei der Anordnung, „eine" Kontrollstelle einzurichten (§ 111 Abs. 2 StPO), der Vorgabe Rechnung getragen, deren genauen Ort zu bestimmen [Karlsruher Kommentar(KK)-Laufhütte § 111, RN 11]?
Auf welche Tatsachen im Sinne obiger Frage 1 e) wurde die Anordnung gestützt?
Welche „hinreichenden kriminalistischen Anhaltspunkte" lagen nach Auffassung des Ermittlungsrichters vor für die Annahme, „daß gerade am konkreten Ort und zur konkreten Zeit die Einrichtung einer Kontrollstelle Fahndungserfolge verspricht" (so die Voraussetzungen des § 111 StPO nach Auslegung des bei Schaffung der Vorschrift amtierenden Bundesministers Dr. Vogel, NJW 1978, 1217, 1227)?
Wie ist der Antrag auf Errichtung von Kontrollstellen auch für einen Zeitraum lange nach den IRA-Attentaten vereinbar mit der von Fahndern auch aus der Bundesanwaltschaft öffentlich geäußerten Annahme, die Attentäter würden sich nach Tatausführung schnell in das benachbarte Ausland absetzen?
Wie viele Kontrollstellen sind aufgrund der Anordnung - sowie ggf. auch schon zuvor wegen „Gefahr im Verzug" - nach Kenntnis der Bundesregierung wann und wo eingerichtet worden?
Wie viele Tatverdächtige sind nach Kenntnis der Bundesregierung an diesen Kontrollstellen ergriffen, und wie viele Beweismittel sind dort sichergestellt worden?
Falls die Bundesregierung auf die Fragen 6 und 7 - wie bei ähnlichen Fragen in der Vergangenheit - auf das Fehlen von Informationen verweist: Wonach beurteilt die Bundesanwaltschaft bei ihren Anträgen eigentlich die Geeignetheit und Notwendigkeit der Fahndungshilfe „Kontrollstelle", also die bei dieser Maßnahme in besonderem Maße geforderte Verhältnismäßigkeit (KK-Laufhütte § 111, RN 10)?
Inwieweit wird grundsätzlich sowie konkret in dem hier angesprochenen Fall die fast durchgängige Erfolglosigkeit der Maßnahme in der Vergangenheit berücksichtigt, welche inzwischen in zahlreichen Informationen an den Deutschen Bundestag bestätigt worden ist?