Unklarheiten bei Verbrauchern bezüglich des Gerichtsstandes nach dem Versicherungsvertragsgesetz
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhard Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Bundestagsdrucksache 16/3945) ist am 23. November 2007 im Bundesgesetzblatt (Bundesgesetzblatt Teil I 2007, S. 2631) verkündet worden und trat gemäß Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts am 1. Januar 2008 in Kraft.
In Artikel 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (EGVGG) sind die Übergangsvorschriften für Altverträge niedergelegt.
Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
In der Gesetzbegründung heißt es dazu: „Der bisherige § 48 VVG (Gerichtsstand der Agentur) hat in der Vergangenheit zu Unklarheiten und Streitigkeiten geführt. Der Versicherungsnehmer muss darauf achten, dass er tatsächlich im Gerichtsstand des Vertreters und nicht etwa im Gerichtsstand einer Vertriebsorganisation des Versicherers o. Ä. klagt. Andernfalls riskiert er eine Weiterverweisung mit der möglichen Folge, die damit verbundenen Kosten tragen zu müssen. Ferner gilt § 48 VVG nicht für Makler, wobei er dann wieder gilt, wenn sich der Gelegenheitsmakler im Einzelfall als Versicherungsvertreter betätigt hat. § 48 VVG gilt auch nicht, wenn der Vertrag unmittelbar mit einem Innendienstmitarbeiter des Versicherers geschlossen wurde, wie z. B. in der Direktversicherung.“ Aufgrund dieser Unwägbarkeiten sollte dem Versicherungsnehmer aus Verbraucherschutzgesichtspunkten das Recht eingeräumt werden, die Klage gegen den Versicherer an seinem Wohnsitz einzureichen.
In der Rechtspraxis ist festzustellen, dass bei dieser Norm erhebliche Unklarheit wegen des zeitlichen Geltungsbereichs besteht. Zum einen wird vertreten, § 215 VVG unterliege der zeitlichen Übergangsvorschrift des Artikels 1 Absatz 1 und 2 EGVGG, mit der Folge, dass für Versicherungsverträge, die nach dem 1. Januar 2008 entstanden sind, § 215 VVG ab dem 1. Januar 2008 gelte, bei Altverträgen bis zum 31. Dezember 2008 hingegen § 48 VVG a. F. mit all seinen Unklarheiten eröffnet sei und § 215 VVG nie zur Anwendung komme, wenn bei einem Altvertrag der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eintrete. Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, Artikel 1 Absatz 1 und 2 EGVGG seien auf § 215 VVG nicht anwendbar, mit der Folge, dass die Norm ab dem 1. Januar 2008 volle Geltung entfalte.
Diese Unklarheiten führen bei Verbrauchern und auch bei Juristen zu einer deutlichen Verunsicherung hinsichtlich der Wahl des richtigen Gerichtsstandes.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Unterliegt nach Ansicht der Bundesregierung § 215 VVG der zeitlichen Übergangsvorschrift des Artikels 1 Absatz 1 und 2 EGVVG?
Wenn ja, stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass § 215 VVG für alle Versicherungsfälle aus Altverträgen, die bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten sind, auch ab dem 1. Januar 2009 nicht anwendbar ist, mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer nicht sicher sein kann, dass ihm der Gerichtsstand an seinem Wohnsitz gewährt wird, soweit sein Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurde?
Entspricht dies nach Ansicht der Bundesregierung dem gesetzgeberischen Ziel des § 215 VVG, bestehende Unwägbarkeiten bei der Wahl des Gerichtsstandes auszuschließen?
Wenn nein (siehe Frage 1), wie stellt sich der zeitliche Geltungsbereich des § 215 VVG nach Ansicht der Bundesregierung dar?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Klarstellung des zeitlichen Geltungsbereichs des § 215 VVG?
Wenn ja, welche konkrete Gesetzänderung wird von der Bundesregierung angestrebt?
In welchen weiteren Bereichen sieht die Bundesregierung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts am 1. Januar 2008 gesetzgeberischen Korrekturbedarf?