Volltext (unformatiert)
[Drucksache 11/6781
26.03.90
Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Beer, Frau Teubner, Frau Vennegerts
und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 11/6221 —
Zum Problem einer Proliferation von chemischen Massenvernichtungsmitteln
durch Firmen aus der Bundesrepublik Deutschland
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Wirtschaft, Beckmann, hat mit Schreiben vom 23. März 1990 die
Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt
beantwortet:
Vorbemerkung
Die Bundesrepublik Deutschland hat als bislang einziger Staat der
Welt verbindlich auf Herstellung, Weitergabe und Einsatz von
Chemiewaffen verzichtet. Die Bundesregierung setzt sich bei der
Genfer Abrüstungskonferenz nachdrücklich für den Abschluß
eines weltweiten und umfassenden Verbots der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und Anwendung chemischer Waffen ein.
Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an der Stärkung aller
Instrumente, die schon vor einem weltweiten Chemiewaffen-
Verbotsabkommen der Anwendung und der Proliferation chemischer
Waffen entgegenwirken.
Als im Jahr 1984 deutsche Unternehmen mit der Herstellung von
Giftgas im Irak in Verbindung gebracht wurden, hat die
Bundesregierung durch die Einführung eines neuen Abschnitts D in Teil I
der Ausfuhrliste Anlagen oder Anlagenteile, die für die
Herstellung von Giftgas geeignet sind, der Ausfuhrgenehmigungspflicht
unterworfen. Seit 1989 wurden weitere erhebliche
Verschärfungen des Außenwirtschaftsrechts und Verbesserungen im
Genehmigungs- und Kontrollverfahren eingeführt oder eingeleitet (z. B.
Kontrolle von 50 chemischen Vorprodukten; Kontrolle des
Technologietransfers; Personalverstärkung ; lex Rabta,
Strafbestimmungen, die dem Parlament zur Beratung vorliegen). Die
Bundesregierung, die heute schon mit über die schärfsten und
umfassendsten Ausfuhrkontrollvorschriften auf diesem Gebiet verfügt,
ist außerdem bemüht, im internationalen Rahmen, möglichst viele
Staaten zur Einführung gleichgelagerter Kontrollen zu bewegen,
da das Problem der Proliferation von chemischen
Massenvernichtungsmitteln erfolgreich nur durch gemeinsame international
abgestimmte Maßnahmen zu lösen ist.
I. C-Waffentechnologie für Libyen
1. Wie viele Ermittlungsverfahren sind derzeit gegen welche
Unternehmen anhängig, die im Verdacht stehen, Technologien zur
C-Waffenproliferation illegal nach Libyen geliefert zu haben?
Wegen des Verdachts illegaler Ausfuhren nach Libyen im
Zusammenhang mit Chemiewaffen führt die Staatsanwaltschaft
Mannheim ein Ermittlungsverfahren vor allem gegen Verantwortliche
der Firma Imhausen GmbH und Salzgitter Industriebau GmbH
durch. Das Ermittlungsverfahren richtet sich insgesamt gegen
19 Personen. Neben den zuvor genannten Firmen sind Mitarbeiter
von weiteren 13 in- und ausländischen Firmen betroffen, deren
Namen die Staatsanwaltschaft nicht bekannt gibt. Darüber hinaus
ist der Bundesregierung kein weiteres Ermittlungsverfahren
bekannt.
2. Wann werden erste Ermittlungsergebnisse vorliegen, und wird die
Bundesregierung den Deutschen Bundestag darüber
unaufgefordert unterrichten?
Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelt mit der in Haftsachen
gebotenen Eile. Wann die Ermittlungen abgeschlossen werden
können, läßt sich derzeit nicht beurteilen. Die Entscheidung, die
Öffentlichkeit über Zwischenergebnisse eines laufenden
Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, trifft die Staatsanwaltschaft in
eigener Verantwortung.
Die Bundesregierung gibt zu laufenden Ermittlungsverfahren
keine eigenen Stellungnahmen ab. Dies schließt nicht aus, daß sie
in Ausnahmefällen in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft den
Deutschen Bundestag über den Stand von Ermittlungsverfahren
unterrichtet. Wann und ob das zu Rabta der Fall sein wird, hängt
von den weiteren Ermittlungen und der Haltung der
Staatsanwaltschaft ab.
3. Gegen welche Bestimmungen und Positionsnummern der AWV
zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG) verstößt die angeblich illegale
Lieferung „eines elektronischen Steuergeräts nach Libyen (...), das
geeignet gewesen ist, in Verbindung mit der Chemieanlage der
Herstellung des Kampfgases Lost (...) zu dienen" (nach Badische
Zeitung, Freiburg, 12. Oktober 1989)?
Die mutmaßliche Verbringung eines elektronischen Steuergerätes
nach Libyen ohne Ausfuhrgenehmigung könnte nach Auskunft
der ermittelnden Staatsanwaltschaft gegen §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1
Nr. 3 AWG i. V. m. §§ 5 a Abs. 1, 70 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. V. m. Teil I,
Abschnitt D der Ausfuhrliste zu dieser Verordnung verstoßen
haben. Im übrigen siehe auch Antwort auf Frage I.8.
4. Um welche Typenbezeichnung und um welches Fabrikat handelt es
sich?
Es handelt sich um das elektronische verfahrenstechnische
Steuergerät mit der Typenbezeichnung „Teleperm M.
5. Welche bundesdeutschen Firmen produzieren derartige oder
ähnliche Steuerungsgeräte zur möglichen Produktion von chemischen
Massenvernichtungsmitteln?
Bei dem erwähnten elektronischen Steuerungsgerät handelt es
sich um ein universelles, für zivile Zwecke einsetzbares Gerät, das
nicht etwa „zur möglichen Produktion von chemischen
Massenvernichtungsmitteln" konstruiert ist. Die Bundesregierung hat
keinen vollständigen Überblick, welche bundesdeutschen Firmen
derartige oder ähnliche Vielzweck-Steuerungsgeräte
produzieren.
6. Unterliegen derartige Steuerungsgeräte zur Produktion von
chemischen Massenvernichtungsmitteln der ständigen Kontrolle durch
das Rüstungskontrollamt der WEU, und wann wurde zuletzt bei der
Firmengruppe I. mit Sitz in Lahr eine Vorort-Inspektion durch die
WEU vorgenommen?
Wie schon in der Antwort zu Frage 1.5 ausgeführt, handelt es sich
bei den in Rede stehenden elektronischen verfahrenstechnischen
Steuerungsgeräten nicht um „Anlagen zur Produktion chemischer
Massenvernichtungsmittel". Sie unterliegen daher auch nicht der
Kontrolle durch das Rüstungskontrollamt der WEU.
7. Welche Chemikalien, die von der sog. Australischen Gruppe als
mögliche Vorprodukte für die Herstellung von chemischen
Kampfstoffen gelten, werden durch die Firmengruppe I. mit Sitz in Lahr
produziert (vgl. Drucksache 11/4296, Frage 5)?
Die Produktpalette des Unternehmens ist den Behörden im
Zusammenhang mit den eingeleiteten Untersuchungen
bekanntgeworden. Danach stellt das Unternehmen keine chemischen
Substanzen her, die von der sog. Australischen Gruppe als
mögliche Vorprodukte für die Herstellung chemischer Waffen
angesehen werden und entweder in der sog. Core list oder Warning list
enthalten sind (Ausfuhrlistenposition Nr. 1710 und 2002).
8. Hat die Bundesregierung für den Export eines unter Frage 3
erwähnten Steuerungsgerätes zur Herstellung chemischer
Kampfstoffe AWG-Genehmigungen nach Hongkong erteilt?
Für die Ausfuhr des Prozeßleitsystems nach Hongkong ist keine
Ausfuhrgenehmigung erteilt worden. Die Ausfuhr dieses
Prozeßleitsystems ist für sich genommen weltweit ohne
Ausfuhrgenehmigung zulässig (eine Ausnahme gilt seit April 1989 für
Lieferungen nach Rabta). Dem Hersteller wurde daher auf Antrag eine
sog. Negativbescheinigung erteilt. Eine Negativbescheinigung
besagt, daß die Ausfuhr der betreffenden Ware nicht
genehmigungspflichtig ist, sie gilt für die Ausfuhren in alle Länder der
Welt. Bei der Antragstellung ist daher auch eine Länderangabe
nicht erforderlich.
Die Negativbescheinigung umfaßt jedoch nicht Prozeßleitsysteme
mit besonderer Programmierung zur Steuerung
ausfuhrgenehmigungsbedürftiger Ausrüstung. Wird das Prozeßleitsystem mit
einer derartigen besonderen Programmierung versehen, ist es
selbst ausfuhrgenehmigungspflichtig (siehe Teil I, Ziffer 3 der
Anwendung der Ausfuhrliste). Ob diese Voraussetzungen
zutreffen, wird z. Z. auch im Rahmen des in der Antwort zur Frage I.1
erwähnten Ermittlungsverfahrens (s. auch Antwort auf Frage I.3)
untersucht.
9. Welche Form von Endverbleibsnachweisen hat die
Bundesregierung bzw. das Bundesamt für Wirtschaft über den angeblichen
Endempfänger in Hongkong durch die Firmengruppe I. erhalten,
z. B. privatwirtschaftliche Firmenbestätigungen, amtliche
Endverbleibsnachweise oder Internationale Importzertifikate?
Die Firmengruppe I. mit Sitz in Lahr hat weder für die Ausfuhr
nach Hongkong noch für eine Ausfuhr nach Libyen einen
Ausfuhrgenehmigungsantrag gestellt, so daß sich für das Bundesamt
für Wirtschaft die Frage des Endverbleibsnachweises nicht ergab.
10. Wurden in den letzten Jahren Exporte aus Teil I Abschnitte A, B
oder C der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG) für
Libyen genehmigt, und um welche Waren der Ausfuhrliste handelte
es sich (Warenbezeichnung, Positionsnummern in der
Ausfuhrliste)?
In der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 20. Februar 1990 wurden
insgesamt 300 Anträge zur Ausfuhr von Waren der Abschnitte A,
B oder C nach Libyen genehmigt. Dabei handelt es sich ganz
überwiegend um Ausfuhrgenehmigungsanträge für Waren des
Abschnitts C. Eine genaue Aufschlüsselung nach
Warenbezeichnung und Positionsnummer ist aus Gründen des Schutzes von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht möglich (s. hierzu auch
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE GRÜNEN in Drucksache 11/5733).
11. Haben wirtschaftliche Interessen die Bundesregierung bisher
davon abgehalten, die Rückforderung deutscher Ausrüstungsteile
zur Produktion chemischer Massenvernichtungsmittel von Libyen
zu fordern, oder welche andersgelagerten Gründe waren dafür
maßgebend?
Nein. Die Bundesregierung hat schon Anfang 1989 alle
rechtlichen Möglichkeiten einer Rückforderung durch die
Bundesregierung geprüft und ist dabei zu folgendem Ergebnis gelangt:
Unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten kommt eine
Rückforderung nicht in Betracht, weil sich mit den bisher vorliegenden
Erkenntnissen nicht begründen läßt, daß Libyen gegen
völkerrechtliche Verpflichtungen gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland verstoßen hätte. In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, daß die Selbstverpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland, keine C-Waffen herzustellen und an deren
Herstellung nicht mitzuwirken, für Libyen nicht bindend ist. Ob
zivilrechtliche Ansprüche deutscher Unternehmen oder Personen auf
Rückforderung der nach Libyen gelieferten Ausrüstungsteile
gegeben sein könnten, kann die Bundesregierung nicht
abschließend beurteilen.
II. C-Waffentechnologie für den Irak
1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung als Reaktion auf die
irakischen Giftgaseinsätze in den bilateralen Beziehungen zu
diesem Land und im internationalen Rahmen unternommen?
Die Haltung der Bundesregierung zum Einsatz von Giftgas ist
mehrfach im Deutschen Bundestag dargelegt worden, so in der
Plenardebatte vom 19. Mai 1988, in der Aktuellen Stunde vom
21. September 1988 und in der Plenardebatte vom 27. Oktober
1988. Die Bundesregierung hat dabei das Vorgehen der
irakischen Regierung scharf verurteilt. Sie hat dies auch in bilateralen
Gesprächen wiederholt getan.
Die Bundesregierung hat darüber hinaus folgende Maßnahmen
ergriffen:
— Demarche der Zwölf beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen wegen des Giftgaseinsatzes in Halabja (24. März
1988),
— Note der Bundesregierung an die Teilnehmerstaaten der
Genfer Abrüstungskonferenz vom 7. April 1988,
— Initiative zur Verabschiedung der Sicherheitsratsresolution 612
vom 9. Mai 1988 (Verurteilung von Giftgaseinsätzen),
— intensive Bemühungen im Hinblick auf Verabschiedung der
Sicherheitsratsresolution 620 vom 26. August 1988,
— Gemeinsame Erklärung der Bundesregierung mit ihren EG
-
Partnern vom 7. September 1988, in der sich die
Bundesregierung nochmals mit aller Entschiedenheit gegen jeglichen
Einsatz von chemischen Waffen gewandt hat.
Die Bundesregierung ist sich dabei durchaus bewußt, daß nur ein
umfassendes, weltweites und verifizierbares Verbot chemischer
Waffen die Gefahr der Ausbreitung und des Einsatzes dieser
Massenvernichtungsmittel endgültig beseitigen kann. Auf die
Vorbemerkung wird Bezug genommen. Zu ihren Bemühungen
zählt z. B. auch die aktive Beteiligung der Bundesregierung an
den Arbeiten der sog. Australischen Gruppe, der Pariser
Konferenz für das Verbot chemischer Waffen im Januar 1989 und an
der Regierungs-/Industriekonferenz gegen chemische Waffen in
Canberra vom September 1989.
2. Wann können die Ermittlungen gegen zahlreiche Unternehmen
wegen des Verdachts illegaler Ausfuhren von Ausrüstungsteilen
zur Produktion chemischer Kampfstoffe im Irak abgeschlossen
werden (vgl. die Unterrichtung in Drucksache 11/3762)?
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Darmstadt läßt sich
gegenwärtig nicht absehen, wann die Ermittlungen abgeschlossen
werden können.
3. Wie lassen sich die folgenden widersprüchlichen Auskünfte der
Bundesregierung erklären?
Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN bezeichnete
die Bundesregierung die an den Irak gelieferten Anlagen noch als
„katalogmäßig angebotene Labor- bzw. Produktionsanlagen, die
nicht zur Herstellung chemischer Waffen geeignet sind"
(Drucksache 10/1710, Frage 2.6). In einer Unterrichtung des Deutschen
Bundestages durch Staatssekretär Dr. Riedl vom 20. Dezember 1988
heißt es jedoch: „Die übereinstimmende Prognose der im Laufe des
Verfahrens als Gutachter in Betracht gezogenen Personen lautet
auch nach erster Prüfung von Unterlagen, ein Nachweis zur
Eignung der fraglichen Anlagen zur Produktion der einschlägigen
chemischen Kampfstoffe sei höchstwahrscheinlich zu führen."
(Drucksache 11/3762).
Die zitierten Auskünfte geben den jeweiligen Kenntnisstand der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Anfrage wieder. Die zeitlich
jüngere Aussage vom 20. Dezember 1988 konnte vorläufige
Zwischenergebnisse des staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens verwerten, die zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage
aus dem Jahr 1984 noch nicht vorlagen. Das betreffende
Ermittlungsverfahren wurde gegen Ende 1987 eingeleitet.
III. Allgemeine Daten
Wie viele und welche Empfängerländer erhielten in welchem DM
-
Umfang bisher Genehmigungen nach Teil I Abschnitt D ( „Liste für
Chemie-Anlagen") der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz?
Seit Einführung von Abschnitt D in die Ausfuhrliste (9. August
1984) bis Ende Februar 1990 wurden Ausfuhrgenehmigungen für
Chemie-Anlagen und Chemie-Anlagenteile für 39 Länder im
Gesamtwert von 238.817.090 DM erteilt. Bei den genehmigten
Ausfuhranträgen handelte es sich nach Überzeugung der
Bundesregierung jeweils um rein zivile Projekte, bei denen keine
Anhaltspunkte für eine Verwendung im Chemiewaffenbereich vorlagen.
Eine namentliche Nennung der einzelnen Empfängerländer
könnte mit Rücksicht auf die Geheimhaltungsinteressen der
Außenhandelspartner der Bundesregierung nur in vertraulicher
Form erfolgen.]