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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Embryonenschutzgesetzentwurf der Bundesregierung I (G-SIG: 11005100)

Problematik der Ersatzmutterschaft und der Embryospende, Rechtsstatus von Embryonen, Kriterien für Ei- und Samenspende, Geschlechtsselektion bei Erbkrankheiten, evtl. Fetozid bei Mehrlingsschwangerschaften im Zuge künstlicher Befruchtung, Embryonenforschung, Forschung an Keimzellen, Eierstocktransplantation

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

14.04.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/687030. 03. 90

Embryonenschutzgesetzentwurf der Bundesregierung I

der Abgeordneten Frau Schmidt (Hamburg) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Bei der Vorstellung des Embryonenschutzgesetzentwurfs der Bundesregierung bezeichnete der Bundesminister der Justiz den Entwurf als „rechtzeitig" und „sorgfältig ausgearbeitet".

Daher fragen wir die Bundesregierung:

Ersatzmutterschaft und Embryospende .

Der vorgelegte Embryonenschutzgesetzentwurf der Bundesregierung will — primär unter dem Aspekt des Kindeswohls — gespaltene Mutterschaft verhindern. Er verbietet aber die Embryospende explizit nicht, da ein derartiges strafrechtliches Verbot „zumindest in den Fällen nicht unbedenklich (wäre), in denen eine Embryospende die einzige Möglichkeit bietet, den Embryo vor dem Absterben zu bewahren" (Begründung Embryonenschutzgesetzentwurf).

Wir fragen die Bundesregierung:

Begriffsbestimmung Embryo

Nach dem Embryonenschutzgesetzentwurf gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an als Embryo. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zum § 218 von 1975 steht der Embryo ab Nidation unter staatlichem Schutz. Damit haben Embryonen in der Bundesrepublik Deutschland je nach Zeugungsart unterschiedlichen Rechtsstatus.

Samenspenden

Mit Samenspenden wird versucht, die Unfruchtbarkeit des Mannes unter Zuhilfenahme fremden Samens und über den Körper der Frau zu überbrücken. Der Samenspende ist eine qualitative Auswahl (nach Aussehen, Intelligenz, rassischer Zugehörigkeit und gesundheitlichen Gesichtspunkten) inhärent. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung macht keine Aussage zur Samenspende, d. h., er ermöglicht sie, ohne sie weiter zu regeln.

In dem Kabinettbericht der Bundesregierung zur Fortpflanzungsmedizin wird für heterologe Insemina tion in der Bundesrepublik Deutschland angeführt, daß sonst betroffene Eltern heterologe Insemina tion im Ausland vornehmen lassen könnten. „In diesem Fall wäre wegen des dort herrschenden Anonymitätsprinzips dem Kind sogar die Möglichkeit genommen, sein hier unbestritten anerkanntes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu verwirklichen; (...) (S. 11)."

Geschlechtsselektion bei Erbkrankheiten

Der vorliegende Gesetzentwurf erlaubt explizit die Auswahl von Samenzellen, wenn sie dazu dient, „eine geschlechtsgebundene erbliche Erkrankung des zu erzeugenden Kindes zu vermeiden und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als schwerwiegend anerkannt worden ist".

Fetozid

Die mit dem Embryonenschutzgesetzentwurf geregelte künstliche Befruchtung ist eine Methode, bei der „nach dem derzeitigem Stand von Wissenschaft und Forschung das Auftreten von Mehrlingsschwangerschaften nicht immer verhindert werden kann. Mit dem Abtöten von einzelnen Feten sollen mögliche schwere gesundheitliche Schäden für Mutter und Kind verhindert werden" (Stellungnahme des Bundesrates zum Embryonenschutzgesetz der Bundesregierung, Drucksache 11/5460, S. 17).

Forschung an Embryonen

In dem Kabinettbericht Drucksache 11/1856 zur künstlichen Befruchtung beim Menschen ging die Bundesregierung davon aus, daß „derzeit noch keine konkreten medizinischen Fragestellungen erkennbar (sind), die eine Forschung an menschlichen Embryonen im Interesse des Lebensschutzes Dritter unverzichtbar erscheinen ließ. Es besteht deshalb kein Anlaß, Ausnahmen von dem Verbot in Erwägung zu ziehen" .

In dem nun vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung wird das Forschungsverbot auf entwicklungsfähige Embryonen beschränkt.

Künstliche Veränderung menschlicher Keimzellen und Keimbahnzellen

Der Embryonenschutzgesetzentwurf erlaubt künstliche Veränderungen von Erbinformationen von Keimzellen, Keimbahnzellen, die einer toten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem Verstorbenen entnommen worden sind, wenn ausgeschlossen ist, daß diese zur Befruchtung verwendet werden bzw. diese auf einen Embryo, Fötus oder Menschen übertragen werden oder aus ihr eine Keimzelle entsteht. (§ 5 Abs. 4 Satz 1, 2).

Eierstocktransplantation

Der Gesetzentwurf erlaubt Eierstocktransplantation „bei dem eine Befruchtung der übertragenen Eizellen von vornherein nicht in Betracht kommt" .

Der Bundesärztekammer erscheint diese Regelung entbehrlich, „da die Transplantation von Eierstöcken zur hormonalen Behandlung aus heutiger Sicht keine gebräuchliche Methode mehr darstellt" .

Fragen35

1

Kann sich die Bundesregierung auch andere Fälle vorstellen, in denen eine Embryospende zu vertreten wäre?

2

Wie erklärt die Bundesregierung das Vorhandensein von Embryonen, die nicht anders vor dem Absterben bewahrt werden können als durch Übertragung in eine Frau, die nicht die genetische Mutter ist?

3

Soll es für den Arzt eine Pflicht geben, die Embryonen vor dem Absterben zu bewahren, ihn also einer anderen Frau als der genetischen Mutter zu übertragen?

4

Falls ja, warum wird dann im Embryonenschutzgesetzentwurf der Bundesregierung von „Embryospende" gesprochen, die eine freiwillige Entscheidung der genetischen Eltern impliziert?

Falls nein, wer soll darüber entscheiden, ob Embryonen, die nicht der genetischen Mutter übertragen werden, einer anderen Frau implantiert werden?

Der Arzt?

Die genetischen Eltern?

5

Sollen die genetischen Eltern das Recht oder die Möglichkeit haben zu wissen, bzw. darüber zu entscheiden, wem ihre Embryonen übertragen werden?

6

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, daß die Embryospende ein Schlupfloch für verdeckte Embryo- und Leihmuttergeschäfte sein könnte?

7

Wie sieht die Bundesregierung nach Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes den Rechtsstatus von natürlich gezeugten Embryonen bis zur Nida tion?

8

Geht die Bundesregierung davon aus, daß die von ihr vorgenommene Definition des Embryos auch Definitionsgrundlage für den § 218 wird?

9

Wird die Spirale nach einer eventuellen Angleichung der Definition des Embryos im § 218 an die Definition im Embryonenschutzgesetz weiterhin als Verhütungsmittel gelten?

10

Geht die Bundesregierung davon aus, daß alle - auch heterolog gezeugte Kinder - ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung haben?

11

Der Gesetzentwurf schließt anonyme Samenspende nicht aus. Wie soll in diesem Fall das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gesichert werden?

12

Plant die Bundesregierung eine Regelung der Samenspende?

13

Welche Gefahr sieht die Bundesregierung für das Kindeswohl, wenn ein heterolog gezeugtes Kind eines Tages zwar die Art seiner Zeugung erfährt, aber — im Falle anonymer Samenspende — nie die Möglichkeit haben wird zu erfahren, wer sein genetischer Vater ist?

14

Welche Gefahr sieht die Bundesregierung bei der heterologen Insemination für

a) die Beziehungsstruktur des Paares,

b) das Verhältnis der Eltern, insbesondere des Vaters zum Kind, falls dieses nicht den Erwartungen der Eltern entspricht?

15

Warum befürchtet die Bundesregierung Schwierigkeiten der kindlichen Identitätsfindung bei gespaltener Mutterschaft, nicht aber bei gespaltener Vaterschaft?

Welche Kriterien legt die Bundesregierung bei der unterschiedlichen Bewertung von Ei- und Samenspende zugrunde?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß ein IVF-Spezialist in der Bundesrepublik Deutschland die Auswahl des Spendersamens als „Zuchtwahl im postiven Sinne" betrachtet?

17

Hält die Bundesregierung es in Zukunft für möglich, daß die Erbkrankheit eines Mannes Indikation für eine künstliche Befruchtung mit anonymem Spendersamen wird?

18

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, daß staatlich sanktionierte eugenische Maßnahmen — wie auch bei der eugenischen Indikation des § 218 — dazu beitragen, eugenisches und behindertenfeindliches Bewußtsein in der Bevölkerung zu verfestigen?

19

Soll männlicher Samen bei künstlicher Befruchtung routinemäßig auf eventuelle Erbkrankheiten untersucht werden?

20

Falls ja, sollen in Zukunft alle Männer ihren Samen auf eventuelle Erbkrankheiten untersuchen lassen?

21

Welche nach Landesrecht zuständigen Stellen kommen für die Definierung von „schwerwiegenden Erkrankungen" in Frage?

22

Welche Kriterien sollen zur Feststellung der Diagnose „schwerwiegende Erkrankung" zugrunde gelegt werden?

23

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, daß die Verlagerung derartiger — für das gesamte gesellschaftliche Bewußtsein schwerwiegender Entscheidungen - auf Länderebene dazu führen kann, daß es demnächst in der Bundesrepublik Deutschland ein länderspezifisch unterschiedliches Parameter für „schwerwiegende Erkrankungen" geben wird?

24

Die Bundesregierung hat in der Debatte um den § 218 immer wieder betont, daß sie den Schutz des ungeborenen Lebens sichern will. Wie beurteilt sie unter dem Aspekt des Schutzes des ungeborenen Lebens eine Methode, die derzeit so angelegt ist, daß auf jeden Fall mehr befruchtete Embryonen oder Feten nicht überleben als lebend geboren werden?

25

Wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, eine Befruchtungsmethode zu legalisieren, in deren Folge es wahrscheinlich zu gezieltem Abtöten einzelner Feten kommen wird?

26

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in seiner Stellungnahme zum Embryonenschutzgesetzentwurf zu prüfen, „ob und gegebenenfalls welche rechtliche Regelung zur Lösung dieser Fragen, insbesondere im Hinblick auf die §§. 218 bis 219 d StGB erforderlich erscheint" . Die Bundesregierung stellt in ihrer Antwort in Aussicht zu prüfen, ob eine zahlenmäßige Begrenzung der zu befruchtenden und zu übertragenden Embryonen auf drei vorgesehen werden sollte.

Hält die Bundesregierung mit einer derartigen Begrenzung den Fetozid für ausgeschlossen?

27

Sind nicht entwicklungsfähige Embryonen in den Augen der Bundesregierung keine menschlichen Embryonen?

Wenn nein, warum nicht?

28

Wie bewertet die Bundesregierung Embryonen, die nicht entwicklungsfähig sind?

29

Warum faßt sie „nicht entwicklungsfähige" Embryonen nicht unter das sonst für menschliche Embryonen geltende strafrechtliche Forschungsverbot?

30

Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung aus der künstlichen Veränderung von Erbinformationen?

31

Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, daß die so gewonnenen Erkenntnisse in Zukunft zur genetischen Manipulation des Menschen genutzt werden könnten?

32

Kann sie eine derartige spätere Anwendung ausschließen?

33

Welche Forschungsprojekte werden derzeit von welchen Gruppen und Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland zur Forschung an Keimzellen, Keimbahnzellen und nicht entwicklungsfähigen Embryonen durchgeführt?

34

Wie hoch ist die Gesamtsumme der Forschungsmittel auf diesem Gebiet, wie hoch ist dabei der Anteil der Bundesmittel, der Ländermittel, der Drittmittel-Forschung und der Gelder von anderen Forschungsförderern?

35

Warum erlaubt die Bundesregierung die Eierstocktransplantation, obwohl sie medizinisch veraltet ist und für Frauen einen großen operativen Eingriff bedeutet?

Bonn, den 27. März 1990

Frau Schmidt (Hamburg) Hoss, Frau Schoppe, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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