Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/ 7364
11.06.90
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kastner, Schäfer (Offenburg), Adler,
Bachmaier, Bernrath, Blunck, Dr. von Bülow, Conradi, Faße, Fischer (Homburg),
Dr. Hartenstein, Ibrügger, Kiehm, Dr. Kübler, Lennartz, Menzel, Müller (Düsseldorf),
Reimann, Reuter, Dr. Schöfberger, Schütz, Stahl (Kempen), Waltemathe,
Weiermann, Dr. Wernitz, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
— Drucksache 11/ 7187
Sondermüll-Transporte
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat mehrfach auf Kleine Anfragen hin ihre
grundsätzlichen Positionen zu Fragen der grenzüberschreitenden
Verbringung von Abfällen dargelegt. Sie nimmt im Hinblick auf
die vorliegende Kleine Anfrage auf die Kleinen Anfragen
— der Abgeordneten Frau Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN
(Drucksache 11/1607, Antwort 11/1729)
— der Abgeordneten Frau Hensel und der Fraktion DIE GRÜNEN
(Drucksache 11/2075, Antwort 11/2171 und 11/2298)
— der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN
(Drucksache 11/2475, Antwort 11/2644)
— der Abgeordneten Großmann, Schanz, Bindig, Brück,
Dr. Hartenstein, Dr. Hauchler, Dr. Holtz, Luuk, Dr. Niehuis,
Dr. Osswald, Schluckebier, Toetemeyer, Dr. Vogel und der
Fraktion der SPD (Drucksache 11/2621, Antwort 11/2713)
— der Abgeordneten Frau Hensel, Hoss und der Fraktion DIE
GRÜNEN (Drucksache 11/7081)
und auf die Große Anfrage
— der Abgeordneten Frau Hensel und der Fraktion DIE GRÜNEN
(Drucksache 11/5059, Antwort 11/6150)
Bezug.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit vom 6. Juni 1990 übermittelt.
Die Kontrolle und die Eindämmung des grenzüberschreitenden
Transports von gefährlichen Abfällen gehören zu den wich tigen
umweltpolitischen Aufgaben. Gerade ein dichtbesiedeltes und
hochindustrialisiertes Land, wie die Bundesrepublik Deutschl and, muß eine
Eindämmung dieser Abfälle anstreben und die Kontrolle über die Transpo rt
-wege dieser gefährlichen Abfälle erlangen, um den Schutz der eigenen
Bevölkerung, aber auch den Schutz der Bevölkerung in den
Importländern, gewährleisten zu können. Die 1989 in Basel verabschiedete
„Globale Konvention über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle" hätte eine solche Kontrolle möglich machen
können, wenn nicht gerade auch die Vertreter der Bundesrepublik
Deutschland auf Ausnahmegenehmigungen gedrängt hätten.
1. Wie steht die Bundesregierung heute zu den Ausführungen des
Delegationsleiters bei den Verhandlungen zur Baseler Konvention,
Staatssekretär Wolfgang Gröbl, Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), der sagte, die
Bundesrepublik Deutschland brauche die Op tion, außerhalb der
Konvention Vereinbarungen zu treffen, insbesondere sei sie darauf
angewiesen, in Nachbarstaaten, vor allem in die DDR, weiterhin Müll
liefern zu können?
Der Bundesregierung sind diese Ausführungen nicht bekannt. Sie
weist vielmehr darauf hin, daß mit dem „Gesetz über die
Abfallvermeidung und Entsorgung von Abfällen" vom 27. August 1986
(AbfG) die gesetzliche Vorgabe geschaffen wurde, daß Abfälle,
die in der Bundesrepublik Deutschland entstehen, auch
grundsätzlich dort entsorgt werden müssen (§ 2 Abs. 1 AbfG). Wegen
unzureichender Entsorgungskapazität in der Bundesrepublik
Deutschland — z. B. bei Sondermüllverbrennungsanlagen —
können die für den Vollzug des Abfallgesetzes verantwortlichen
Bundesländer derzeit leider nicht auf die Verbringung von Abfällen in
andere Länder verzichten.
Die Baseler Konvention schließt bilaterale, multilaterale und
regionale Vereinbarungen oder Absprachen über den
grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen nicht aus (Artikel 11). Diese
Vorschrift war für den Bereich der Europäischen Gemeinschaften
von erheblicher Bedeutung. Sie schafft die Möglichkeit, im
regionalen Bereich vereinfachte Verfahren einzuführen, soweit sie
unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes mit den
Regelungen der Konvention vereinbar sind. Die Vorschrift berücksichtigt
wesentliche Interessen der Industriestaaten, in denen bereits
detaillierte Regelungen über den grenzüberschreitenden Verkehr
mit Abfällen gelten. Dabei wird dem Anspruch der
Entwicklungsländer auf besonderen Schutz vor derartigen Vorgängen voll
Rechnung getragen.
Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Ausnahmeregelung des
Artikels 11 der Baseler Konvention von Gegnern dieses
Übereinkommens als „Freibrief für Umgehungen" apostrophiert wird. Sie
hält diese Einschätzung für falsch.
2. Was veranlaßte die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
während der Verhandlungen zum Baseler Protokoll, Frankreichs
Bestehen auf der Zulässigkeit von bilateralen Vereinbarungen
außerhalb der Konvention zu unterstützen, solange diese deren
allgemeinen Zielen nicht zuwiderliefen?
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten mit.
den Richtlinien des Rates über Abfälle (75/442/EWG) über giftige
und gefährliche Abfälle (78/319/EWG) und insbesondere mit der
Richtlinie des Rates der EG über die Überwachung und Kontrolle
— in der Gemeinschaft — der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle (84/631/EWG) und den dazugehörigen
Ergänzungen bereits einheitliche strenge Bestimmungen für die Be
-
förderung, die Verbringung und die geordnete Entsorgung von
Abfällen. Die Initiative Frankreichs zielte darauf ab, die
international vorbildlichen EG-Regelungen beizubehalten und wurde
daher von deutscher Seite unterstützt. Vereinfachte
verfahrenstechnische Regelungen, die den Zielen einer Reduktion von
grenzüberschreitenden Abfallverbringungen und einer
umweltgerechten Entsorgung genügen, stehen nicht im Widerspruch zu
den Vorschriften der Konvention sondern ergänzen diese sinnvoll.
3. Warum unterstützten die Vertreter der Bundesrepublik ,
Deutschland nicht die strengere Formulierung der Schweiz, die forde rte,
Vereinbarungen mit Nichtunterzeichnerstaaten müßten in
Übereinstimmung mit den Vorschriften der Konvention geschehen?
Die schweizer Formulierung hätte keine Regelungen zugelassen,
die inhaltlich strengere Anforderungen als die der Konvention
enthalten. Die Bundesregierung hat daher die schließlich in die
Konvention übernommene Regelung unterstützt. Zur Begründung
weist sie darauf hin, daß bereits im Jahr 1988, lange vor Abschluß
der Beratungen zum Baseler Übereinkommen, bei den für die
Erteilung von Genehmigungen für grenzüberschreitende
Verbringung von Abfällen zuständigen Ländern folgender Beschluß
erwirkt wurde, der Abfallexporte in die Dritte Welt unterbindet:
„Die LAGA bekräftigt die Notwendigkeit, daß jedes L and eine
eigene Grundausstattung an Abfallentsorgungsanlagen im Sinne
des UMK-Beschlusses vom 6. November 1986 schafft und
unterhält. Sie lehnt grundsätzlich den Abfallexport in Länder der
Dritten Welt ab J "
Diese über die Vorschriften der Baseler Konvention
hinausgehenden Regelungen konnten nunmehr auch im Rahmen der Lomé IV
Verhandlungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und den AKP-Staaten erreicht werden. Dies hätte
die vorgeschlagene schweizer Formulierung nicht zugelassen.
4. Warum lehnt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Verpflichtung ab, Abfalltransporte bei Transitstaaten anzumelden,
falls für deren Territorium eine breite Definition, z. B. die 200-
Meilen-Wirtschaftszone auf den Meeren, getroffen würde?
Die Bundesregierung erhebt keine Einwände gegen die in
Artikel 6 des Baseler Übereinkommens enthaltene Verpflichtung zur
Anmeldung geplanter grenzüberschreitender Transporte
gefährlicher Abfälle bei Transitstaaten. Diese Verpflichtung kann den
Seetransport über Grenzen nationaler Meereszonen jedoch nur
insoweit umfassen, als der betreffende Küstenstaat in diesen
Meereszonen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
entsprechende Hoheits- und Regelungsbefugnisse in Anspruch nehmen
kann. Dies entspricht der im Baseler übereinkommen unter
Artikel 2 Ziffer 3 und 9 sowie Artikel 4 Absatz 12 enthaltenen
Regelung. Danach hat der Küstenstaat kein Recht, die Freiheit der
Schiffahrt in der bis zu 200 sm breiten ausschließlichen Wi rt
-schaftszone sowie, nach überwiegender völkerrechtlicher
Auffassung, auch die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer von
einer vorherigen Anmeldung oder Genehmigung abhängig zu
machen.
5. Warum hat die Bundesregierung bei den Verhandlungen nicht
deutlich darauf gedrängt, daß die Haftung für Schäden nach
Ablagerung oder Behandlung von Abfällen vom Exportland getragen
werden muß, da der Verursacher häufig nicht mehr ausfindig
gemacht werden kann?
Die Bundesregierung setzte sich bei den Verhandlungen dafür
ein, daß die Ausgestaltung der Pflichten des Versenderstaates das
Verursacherprinzip, ein weltweit anerkanntes Prinzip des
Umweltvölkerrechts, ausreichend berücksichtigt. Der Exporteur als
unmittelbar handelnde Person bleibt verantwortlich. Die Aufgabe
des Staates wurde demgemäß prinzipiell auf die Überwachung
der Vorgänge und die Durchsetzung der Regelungen der
Konvention beschränkt. Eine ausschließliche und umfassende
Staatshaftung des Exportlandes hält die Bundesregierung im
Gesamtzusammenhang der Regelungen der Konvention für unausgewogen
und für zu weitgehend, da hiermit die Verantwortung der
sonstigen Beteiligten entfallen würde.
6. Wie begründet die Bundesregierung heute ihre Entscheidung, der
Industrie weiterhin Abfallexporte in Länder zu genehmigen, die
über weitaus geringere technische Standards als das Ursprungsland
verfügen?
Wegen fehlender Entsorgungseinrichtungen in der
Bundesrepublik Deutschland kann auf ein Verbringen von Abfällen in andere
Länder z. Z. nicht vollständig verzichtet werden.
Die für die Genehmigung von Abfallexporten zuständigen
Behörden der Länder erteilen Genehmigungen nach § 13 Abs. 4 b AbfG
nur dann, wenn die amtliche Erklärung erbracht wird, daß die
Abfälle im Empfängerstaat ordnungsgemäß entsorgt werden
können. Der Erklärung liegen die im Empfängerland geltenden
Standards zugrunde.
Die Bundesregierung ist sich der daraus ergebenden Problematik
bewußt und setzt sich daher für die Harmonisierung der
Entsorgungsstandards im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
ein. Die Bundesregierung weist darauf hin, daß die für die
Erteilung von Genehmigungen für Abfallverbringungen ins Ausland
zuständigen obersten Landesbehörden durch Beschluß vom April
1988 den Abfallexport in Länder der Dritten Welt grundsätzlich
ablehnen, weil weder die verwendete Entsorgungstechnik noch
die Überwachung derartiger Vorgänge hinreichend sicher ist.
7. Warum überläßt die Bundesregierung den Exportfirmen die
Anmeldung und formale Abwicklung des Müllhandels, ohne präzise
Definitionen für gefährliche Abfälle vorzulegen?
Die Bundesregierung hat mit der Abfallbestimmungs-Verordnung
vom 3. April 1990 die Abfallarten bestimmt, die nach § 2 Abs. 2
AbfG besonders überwachungsbedürftig sind. Der in der Anlage
zu dieser Verordnung enthaltene Katalog der Abfallarten wird
auch dem Vollzug der Baseler Konvention zugrunde gelegt und
füllt den dort verwendeten Begriff „gefährliche Abfälle" in
vorbildlicher Weise aus.
8. Wann wird die Bundesregierung ihre angekündigte
Gesetzesinitiative gegen Exporte in Länder der Dritten Welt dem Deutschen
Bundestag vorlegen?
Die Bundesregierung wird das faktische, mit dem Beschluß der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom April 1988 eingeführte,
Exportverbot in Länder der Dritten Welt mit der Umsetzung der
Baseler Konvention durch Vertragsgesetz in ein gesetzliches
Verbot überführen. Das Vertragsgesetz wird in dieser
Legislaturperiode von der Bundesregierung vorgelegt.
9. Wie stellt sich die Bundesregierung die Lösung der schwierigen
Überwachung des Transports von gefährlichen Abfällen vor,
angesichts der Tatsache, daß es für diese Stoffe keine weltweit
einheitliche Definition gibt?
Die Bundesregierung hat immer darauf hingewiesen, daß eine
sichere Überwachung von Abfallverbringungen nur im
Zusammenwirken aller beteiligten Staaten möglich ist. Für den Bereich
der Bundesrepublik Deutschland hat sie hierfür die
Voraussetzungen geschaffen. Insoweit wird auf die Beantwortung von Frage 7
verwiesen.
Im übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, daß die
Regelungen der Baseler Konvention insbesondere im Hinblick auf
allgemeingültige Entsorgungsstandards noch ausgefüllt werden
sollen. Die Bundesregierung wird diese Arbeit unterstützen.
10. Wann will die Bundesregierung ihren Informationspflichten
bezüglich des Transports von Sondermüll in andere Länder nachkommen,
die sich aus der EG-Richtlinie 84/631 aus dem Jahr 1984 ergeben?
Die Bundesregierung hat mit dem Erlaß der Verordnung über die
grenzüberschreitende Verbringung vom 18. November 1988
(BGBl. I 1988, Nr. 54, S. 2126ff.) . die Umsetzung der Richtlinie
des Rates 84/631/EWG als eines der ersten Länder der
Gemeinschaft vorgenommen. Die Umsetzung in allen Mitgliedstaaten
wurde erst im Mai dieses Jahres abgeschlossen. Die Informa
tionspflichten der Mitgliedstaaten, die sich aus Abfall-Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften ergeben und Grundlage des
Drucksache 11 /7364 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Berichtes der Kommission an den Rat der Europäischen
Gemeinschaften sein sollen, werden von der Kommission der EG durch
einen Fragebogen einheitlich eingeholt.
Die Kommission hat den Entwurf dieses Fragebogens für die
Umsetzung der sieben Abfallrichtlinien vorgelegt. Er soll im
Sommer dieses Jahres vom Abfallwirtschaftsausschuß verabschiedet
werden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
werden dann ihren Informationspflichten auch aus der 84/631/
EWG-Richtlinie nachkommen.
11. Ist die Bundesregierung bereit, auf Expo rte in solche Länder zu
verzichten, die in Importen von gefährlichen Abfällen eine Devisen
-
Einnahmequelle sehen, die aber nicht über die notwendigen
technischen Standards verfügen und so die Gefährdung der
Bevölkerung des Landes in Kauf nehmen?
Die Genehmigung von Abfallexporten wird durch die zuständigen
Behörden der Länder nur dann erteilt, wenn die amtliche Erklä
rung des Empfängerstaates vorliegt, daß eine ordnungsgemäße
Entsorgung der Abfälle möglich ist. Wie bereits in der Antwort auf
Frage 6 dargelegt, unterliegt die Prüfung der Eignung der
betroffenen Anlage der Souveränität der Empfängerstaaten.
Soweit über die Eignung von Anlagen im Ausland begründete
Zweifel bestehen, dürfen Genehmigungen nicht erteilt werden.
Die Länder haben diesen Grundsatz mit Blick auf Entwicklungs
länder generell durch das „faktische Exportverbot" umgesetzt.
12. Welche Initiativen ergreift die Bundesregierung schon heute für die
Deponien in der DDR, die nicht dem bundesdeutschen Standard
entsprechen?
Die Bundesregierung weist darauf hin, daß sie intensive
Bemühungen unternommen hat, den Expo rt von Abfällen aus der
Bundesrepublik Deutschland in die DDR einzudämmen. Bei den
Gesprächen im Rahmen der deutsch-deutschen Zusammenarbeit,
insbesondere zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und dem seinerzeitigen DDR-Ministerium
für Naturschutz, Umweltschutz und Wasserwirtschaft, wurde
Einvernehmen erzielt, die Abfallexporte in die DDR auf sinnvolle
Fälle zu beschränken und insgesamt auf ein vertretbares Maß
zurückzuführen.
Dies wurde auf seiten der Bundesrepublik Deutschland durch
Beschlüsse der Umweltministerkonferenz am 29. und 30. März
1990 unterstützt. Auch die Länder haben sich bereit erklärt, die
Abfallverbringungen in die DDR zu vermindern bzw. in
überschaubaren Zeiträumen ganz einzustellen.
Im übrigen sieht der Entwurf eines Staatsvertrages über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik in Artikel 16 Kernaussagen über den Umweltschutz vor.
Danach streben beide Vertragsparteien die schnelle
Verwirklichung einer Umweltunion an. Zu diesem Zweck trifft die
Deutsche Demokratische Republik insbesondere Regelungen, die mit
Inkrafttreten des Vertrages sicherstellen, daß auf ihrem Gebiet für
neue Anlagen und Einrichtungen die in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Sicherheits- und
Umweltschutzanforderungen eingehalten werden. Bestehende Anlagen und
Einrichtungen, die weiter bet rieben werden sollen, müssen
entsprechende Anforderungen möglichst schnell erfüllen.
Zur Ausfüllung von Artikel 16 des Staatsvertrages ist in der
Arbeitsgruppe „Umweltrecht und Verwaltungsorganisation" der
gemeinsamen Umweltkommission eine Konzeption für ein
entsprechendes von der Deutschen Demokratischen Republik zu
erlassendes Umweltrahmengesetz erarbeitet worden. Dieses
Gesetz enthält Regelungen, mit denen den Anforderungen des
Staatsvertrages für die Bereiche Immissionsschutz,
kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz, Wasserrecht,
Chemikaliengesetz, Abfallwirtschaft sowie Natur- und Artenschutz Rechnung
getragen wird.]