Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz sehen nicht nur bei Gefangenen mit lebenslangen Freiheitsstrafen, sondern auch bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74 a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist, vor der Gewährung von Vollzugslockerungen und Hafturlaub die Beteiligung der Vollstreckungsbehörde und ein Zustimmungsbedürfnis der Aufsichtsbehörde vor (Nr. 5 Abs. 2 VV zu § 11 StVolzG; Nr. 3 Abs. 2 VV zu § 13 StVollzG).
Darüber hinaus ist nach Auskunft der Landesjustizverwaltungen eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde vor der Gewährung von Vollzugslockerungen oder Hafturlaub für Gefangene, die wegen bestimmter Straftaten zu zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vorgesehen.
Diese Regelungen knüpfen vornehmlich an Nummer 4 Abs. 4 zu § 13 StVollzG der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz an, nach der bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handelns mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handelns mit diesen Stoffen gekommen sind, die Frage, ob eine Beurlaubung zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung bedarf.
Im einzelnen haben die Landesjustizverwaltungen folgende Regelung erlassen:
Hessen
Die Hessischen Ausführungsbestimmungen zu § 13 StVollzG (Urlaub aus der Haft) bestimmen, daß an der Prüfung nach VV Nr. 4 Abs. 4 die zuständige Strafvollstreckungsbehörde in der Weise zu beteiligen ist, daß diese um Abgabe einer die Vollzugsbehörde nicht bindende Stellungnahme ersucht wird.
Diese Vorschrift gilt entsprechend bei der Gewährung von Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß gemäß § 35 StVollzG und der Erteilung von Ausgang oder Urlaub zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin gemäß § 36 StVollzG.
Eine Beteiligung der Aufsichtsbehörde in diesen Fällen ist nicht vorgesehen.
Schleswig-Holstein
Die Ausführungsbestimmungen zu § 13 StVollzG sehen u. a. vor, daß bei gefährlichen Gefangenen im Sinne der Nummer 4 Abs. 4 VV zu § 13 StVollzG vor erstmaliger Bewilligung von Urlaub der Vollstreckungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Der Aufsichtsbehörde ist in Fällen vorheriger Beteiligung der Vollstreckungsbehörde zu berichten, wenn der Freiheitsentzug bis zum festgesetzten Entlassungszeitpunkt noch länger als 18 Monate dauert und die Vollstreckungsbehörde Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme geäußert hat. Die Berichtspflicht entfällt, wenn der Urlaubsantritt erst während der beiden letzten Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erfolgen soll.
Hinsichtlich der Lockerungen des Vollzuges ist in den Ausführungsbestimmungen zu § 11 StVollzG bei der Bewilligung von Ausgang und Freigang eine sinngemäße Anwendung der vorzitierten Bestimmungen mit der Maßgabe vorgesehen, daß die Berichtspflicht entfällt, wenn der Gefangene bereits im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Urlaub erhält.
Nordrhein-Westfalen
Abschnitt III Nr. 4 der RV vom 14. Februar 1990 sieht vor, daß der Leiter der Justizvollzugsanstalt bei Gefangenen im geschlossenen Vollzug, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen eines Tötungsdelikts nach den §§ 211, 212, 216 StGB oder eines sonst in die Zuständigkeit der Strafkammer als Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG) fallenden Delikts, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 175 bis 179, 181 StGB, wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen vollzogen wurde oder zu vollziehen ist und deren Strafrest mehr als neun Monate beträgt, vor der ersten Gewährung von Urlaub und Ausgang, der ersten Zulassung zum Freigang, der Verlegung in den offenen Vollzug im Rahmen der Progression und vor der erneuten Gewährung von Urlaub nach Urlaubsmißbrauch oder Mißbrauch vollzuglicher Lockerungen die für die laufende Vollstreckung zuständige Staatsanwaltschaft um Mitteilung dort vorliegender Erkenntnisse bittet. Nach Auswertung der übermittelten Erkenntnisse hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt die Zustimmung des Präsidenten des Justizvollzugsamtes zu der beabsichtigten Maßnahme einzuholen.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf Jugendstrafgefangene, Gefangene in sozialtherapeutischen Anstalten sowie bei Gewährung von Urlaub und Ausgang nach § 15 Abs. 3, §§ 35 und 36 StVollzG. Die Landesjustizverwaltung hat weiterhin mitgeteilt, daß diese am 1. März 1990 in Kraft getretene Rundverfügung zunächst bis zum 31. Oktober 1990 gilt und über eine Verlängerung der Geltungsdauer aufgrund von noch zu erstattenden Erfahrungsberichten der Generalstaatsanwälte und der Präsidenten der Justizvollzugsanstalten entschieden werden wird.
Über die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften hinausgehende Zustimmungsvorbehalte der Aufsichtsbehörde vor der Gewährung von Vollzugslockerungen für Gefangene, die wegen der Begehung von Taten vergleichbarer Deliktsgruppen zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, haben auch die Landesjustizverwaltungen Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen erlassen.
Die entsprechenden Rundverfügungen, die in Niedersachsen eine Beteiligung der Polizeibehörde vorsehen, enthalten jedoch nicht ein vorheriges Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft.