Lockerung im Strafvollzug
der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Lockerungen der Haft und Urlaub aus der Haft sollen nach dem Strafvollzugsgesetz der Behandlung und Resozialisierung des Strafgefangenen dienen. Die Anordnung derartiger Lockerungen trifft der Anstaltsleiter unter Beteiligung der Vollzugskonferenz (§ 159 Strafvollzugsgesetz). Lediglich für Gefangene mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestimmen die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften, daß zusätzlich die Aufsichtsbehörde zustimmen muß.
Dennoch haben einzelne Bundesländer durch untergesetzliche Regelungen angeordnet, daß Gefangene, die wegen schwerer Straftaten einsitzen, nur unter Beteiligung der zuständigen Staatsanwaltschaft, d. h. nach einem umfangreichen Informationsaustausch in den Genuß von Lockerungen kommen können. Zusätzlich soll im Anschluß bei dieser Tätergruppe dann noch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
Zutreffend weist das Ministerium in Nordrhein-Westfalen auf den großen „zu erwartenden Zeitaufwand des Beteiligungsverfahrens " hin.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen5
Ist der Bundesregierung bekannt, in welchen Bundesländern derartige Sonderregelungen bei Vollzugslockerungen für Gefangene, die wegen besonderer Straftaten verurteilt wurden, bestehen?
Hält die Bundesregierung derartige Regelungen für rechtmäßig?
§ 15 Strafvollzugsgesetz sieht vor, daß der Vollzug zur Vorbereitung der Entlassung gelockert werden soll. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß das vorgenannte zeitaufwendige Beteiligungsverfahren in vielen Fällen dazu führen wird, daß der Zeitpunkt, an dem der Gefangene an sich nach Verbüßung von Zweidritteln seiner Strafe entlassen werden könnte, erheblich hinausgezögert wird?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß derartige Regelungen eine zusätzliche Stigmatisierung des rechtskräftig Verurteilten als „gefährlicher Gewaltverbrecher" fördert und dazu beiträgt, daß er/sie ein entsprechendes Selbstbildnis entwickelt?
Hält die Bundesregierung demgegenüber die gesetzlichen Regelungen zur vorzeitigen Entlassung (§§ 57, 57a StGB) mit ihren detaillierten Voraussetzungen und der Stellungnahme der Anstaltsleitungen nicht für ausreichend, um größtmögliche Sicherheit vor neuen Straftaten zu erreichen, und wenn nein,
a) beabsichtigt sie, diese Vorschriften des StGB zu ändern,
b) aufgrund welcher Überlegungen verspricht sie sich von oben genannten oder ähnlichen untergesetzlichen Regelungen einen Sicherheitsgewinn?