Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 11/ 7661
11. Wahlperiode
20. 08. 90
Sachgebiet 2129
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Wollny und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 1117547 —
Lagerung radioaktiver Abfälle der DDR und Konsequenzen aus den atomrechtlichen
Bestimmungen des Umweltrahmengesetzes
1. Wie viele abgebrannte Brennelemente sind bei dem bisherigen
Betrieb der Reaktoren in Greifswald und Rheinsberg bis zum
heutigen Tage angefallen?
Nach Angaben des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und
Strahlenschutz (SAAS) der DDR sind aus dem bisherigen Betrieb
der Kernkraftwerke Rheinsberg und Greifswald bis zum Juli 1990
insgesamt ca. 800 Tonnen abgebrannter Kernbrennstoff
angefallen.
2. Wie viele abgebrannte Brennelemente lagern heute im
Atomkraftwerk Greifswald und Rheinsberg?
Nach Angaben des SAAS der DDR betrug der Bestand an
abgebranntem Kernbrennstoff im Juli 1990 ca. 510 Tonnen. Davon
befanden sich
ca. 30 Tonnen im Abklingbecken des KKW Rheinsberg;
ca. 200 Tonnen in den Abklingbecken des KKW Greifswald;
ca. 280 Tonnen im Zwischenlager für abgebrannte
Kernbrennstoffe des KKW Greifswald.
3. Wie groß sind die Lagerkapazitäten in der DDR für abgebrannte
Brennelemente, und seit wann sind keine abgebrannten
Brennelemente aus der DDR mehr in die Sowjetunion geliefert worden?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit vom 16. August 1990 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer
Schrifttype — den Fragetext.
Nach Angaben des SAAS der DDR ist in der DDR Kapazität zur
Zwischenlagerung von ca. 960 Tonnen abgebrannten
Kernbrennstoffs vorhanden.
Der letzte Transport mit abgebranntem Kernbrennstoff in die
UdSSR erfolgte im Juni 1985.
4. Wird die Sowjetunion in Zukunft noch abgebrannte Brennelemente
aus DDR-Reaktoren aufnehmen, und wo und wie werden zur Zeit
die abgebrannten Brennelemente in der DDR gelagert?
Nach Angaben des SAAS der DDR laufen zur Zeit Verhandlungen
zwischen VE Kombinat Kernkraftwerke Greifswald und dem
Außenhandelsunternehmen Techsnabexport Moskau über die
Lieferung abgebrannten Kernbrennstoffs in die UdSSR. Im
übrigen wird auf die Antworten zu Fragen 2 und 3 verwiesen.
5. Welche Überlegungen wurden bzw. werden im Zusammenhang
mit der Umweltunion Bundesrepublik Deutschland/DDR angestellt
über den weiteren Verbleib der abgebrannten Brennelemente aus
DDR-Reaktoren?
Über diese Fragen kann erst nach der staatlichen Vereinigung der
beiden deutschen Staaten entschieden werden.
6. Sollen die radioaktiven Abfälle aller Art der DDR in das
bundesdeutsche Entsorgungskonzept einbezogen werden?
Vergleiche Antwort zu Frage 5.
7. Gibt es Überlegungen und Verhandlungen seitens der
Bundesregierung bzw. bundesdeutscher
Energieversorgungsunternehmen, die abgebrannten Brennelemente aus DDR-Reaktoren
einer Wiederaufarbeitung in La Hague bzw. Sellafield zuzuführen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß abgebrannte
Brennelemente aus DDR-Reaktoren einer Wiederaufarbeitung in
La Hague bzw. Sellafield zugeführt werden sollen.
8. Auf welcher rechtlichen Grundlage können die abgebrannten
Brennelemente der DDR in ein bundesdeutsches
Entsorgungskonzept einbezogen werden, und gibt es nach Verabschiedung des
Umweltrahmengesetzes durch die DDR-Volkskammer
Hinderungsgründe für die Zwischenlagerung abgebrannter
Brennelemente aus der DDR in bundesdeutschen Zwischenlagern?
Zum ersten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
Zum zweiten Teil der Frage: Da das Umweltrahmengesetz inso
-
weit keine Sonderregelungen trifft, gilt die Rechtslage nach dem
Atomgesetz. Die Erteilung der Genehmigung nach § 6 AtG zur
Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen
Verwahrung ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß es sich
nur um bundesdeutsche Kernbrennstoffe handelt. Erforderlich ist
nach § 6 AtG die Durchführung einer Bedürfnisprüfung. Damit
könnten abgebrannte Brennelemente auch aus der DDR in
bundesdeutschen Zwischenlagern gelagert werden, soweit die
Entsorgung der bundesdeutschen Kernkraftwerke gesichert ist (§ 6
AtG i. V. m. Ziffer II Nr. 1. 2ff. der Grundsätze zur
Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke vom März 1980).
9. Wie viele radioaktive Abfälle (schwach- und mittelaktiver
Kategorie) sind bisher bei der Atomenergienutzung der DDR angefallen,
und wo lagern diese Abfälle zur Zeit im einzelnen?
Nach Angaben des SAAS der DDR ist von den Abfallerzeugern
und dem Endlager Morsleben jährlich mit Stichtag 31. Dezember
eine Bilanz über die im Berichtszeitraum entstandenen, der
zentralen Erfassung und Endlagerung zugeführten, der durch andere
Verfahren beseitigten und der zwischengelagerten radioaktiven
Abfälle an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und
Strahlenschutz zu übergeben. Diese Berichterstattung ergab, daß bis zum
31. Dezember 1989 in das Endlager Morsleben 13 528 m 3 feste und
flüssige niedrig- und mittelradioaktive Abfälle sowie 5 824
umschlossene Strahlungsquellen eingebracht wurden. Ende 1989
betrug der Bestand an Rohabfällen in der DDR 4 015 m 3 . Davon
befanden sich 1976 m3 im KKW Greifswald, 2 019 m 3 im KKW
Rheinsberg und 20 m3 im Zentralinstitut für Kernforschung
Rossendorf.
10. Entsprechen die radioaktiven Abfälle der DDR von ihrer
Zusammensetzung und Kategorisierung her den Spezifikationen
bundesdeutscher radioaktiver Abfälle, und aufgrund welcher
Bestimmungen läßt sich ein solcher Vergleich ziehen?
Nach Angaben der SAAS der DDR entsprechen die Eigenschaften
der radioaktiven Abfälle in der DDR den Abfällen in der
Bundesrepublik Deutschland, die beim Betrieb von Kernkraftwerken mit
Druckwasserreaktoren und bei der Herstellung und Anwendung
von Radionukliden in Medizin, Wissenschaft und Technik
entstehen. Sie sind nach der international üblichen Einteilung der
Kategorie der niedrig- und mittelradioaktiven Abfälle mit
kurzlebigen Radionukliden zuzuordnen. Eine Vergleichbarkeit mit der
Kategorisierung in der Bundesrepublik Deutschland ist nach der
Empfehlung der Internationalen Atomenergie-Organisation
(Safety Series No. 54, Underground Disposal of Radioactive
Wastes, Vienna 1981) gegeben.
Diese Grobeinteilung in Kategorien ist in der DDR durch eine
Feineinteilung nach der stofflichen Beschaffenheit in
Abfallarten (A) und nach den Erfordernissen des Strahlenschutzes in
Strahlenschutzgruppen (S) entsprechend der Anordnung vom
4. September 1981 über die Allgemeinen Leistungsbedingungen
für die zentrale Erfassung und Endlagerung radioaktiver Abfälle
(Gesetzblatt der DDR, Sdr. Nr. 1073) unterteilt.
11. Wie viele radioaktive Abfälle welcher Kategorie lagern zur Zeit im
Endlager Morsleben, und welche Mengen an radioaktiven Abfällen
lassen sich insgesamt im Endlager Morsleben einlagern?
Nach Angaben des SAAS der DDR besitzt das Endlager
Morsleben, das etappenweise zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
vorbereitet wird, ein Hohlraumvolumen von ca. 5 Mio. m 3 . Die
erste Baustufe umfaßt Grubenräume mit einem Volumen von ca.
300 000 m3 , wovon zur Zeit ca. 75 000 m 3 technologisch
erschlossen sind. Dem letztgenannten Hohlraumvolumen entspricht ein
Abfallvolumen von ca. 30 000 m 3 mit Anteilen von 12 000 m 3 für
feste niedrigradioaktive, von 8 000 m 3 für feste mittelradioaktive
und 10 000 m3 für flüssige niedrigradioaktive Abfälle, die im
Endlagerungsraum verfestigt werden. Im übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Welche Sicherheitsanalysen liegen für die Eignung des Endlagers
Morsleben vor, und entsprechen die Sicherheitsanforderungen
bundesdeutschen Kriterien für die Sicherheit eines Endlagers für
radioaktive Abfälle?
13. Wäre das Endlager Morsleben nach bundesdeutschen Kriterien
genehmigungsfähig?
Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Nach Angaben des SAAS der DDR wurden auf der Grundlage von
Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation
und des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe für die
Genehmigungsetappen der Zustimmungen zum Standort, zur Errichtung,
zur Inbetriebnahme und zum Dauerbetrieb Sicherheitsanalysen
erarbeitet. Diese werden nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik fortgeschrieben.
Ein Vergleich der Sicherheitsanforderungen in der DDR mit den
bundesdeutschen „Sicherheitskriterien für die Endlagerung
radioaktiver Abfälle in einem Salzbergwerk" ergab, daß im
wesentlichen Übereinstimmung in den Schutzzielen besteht.
14. Laut Bestimmungen im Umweltrahmengesetz finden „die
Vorschriften der Strahlenschutzverordnung über die Einfuhr und
Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe" im Verhältnis zur
Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung.
Ist es zutreffend, daß durch diese Bestimmung das
Zweistaatlichkeitsverhältnis in diesem Bereich aufgehoben ist und DDR und
Bundesrepublik Deutschland auch rechtlich als einheitliches
Staatsgebilde betrachtet werden?
Nein. Die Bestimmung des Artikel 2 § 3 Abs. 5
Umweltrahmengesetz dient der Erleichterung des Im- und Exports, z. B. im Bereich
der medizinischen Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe, im
Hinblick auch auf die Schaffung eines einheitlichen
Wirtschaftsgebietes. Im übrigen verfügen beide deutsche Staaten nach wie
vor über eigenständige Hoheitsrechte, so z. B. bei der
Genehmigung und Aufsicht entsprechender Beförderungsvorgänge.
15. Welche Gründe können nach Verabschiedung des
Umweltrahmengesetzes verhindern, daß bundesdeutsche radioaktive Ab -
fälle zur Endlagerung nach Morsleben gebracht werden?
Die nach dem Umweltrahmengesetz fortgeltende Genehmigung
zum Dauerbetrieb des Endlagers für radioaktive Abfälle
Morsleben gilt für die Erfassung und Endlagerung niedrig- bis
mittelradioaktiver Abfälle aus Kernanlagen und aus der Produktion
sowie der Anwendung von Radionukliden im Staatsgebiet der
DDR.
16. Welche Genehmigungen sind von seiten der Bundesrepublik
Deutschland erforderlich, um die Verbringung radioaktiver Abfälle
aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR zu ermöglichen?
Die Erteilung der Genehmigungen zur Ausfuhr sowie zur
Beförderung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des
Atomgesetzes (§§ 3 und 4) oder — soweit die Voraussetzungen
gegeben sind — der Strahlenschutzverordnung (§§ 8 bis 14).
17. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß es seitens der
bundesdeutschen Energieversorgungsunternehmen Verhandlungen mit
dem DDR-Kernkraftwerkskombinat über eine Beteiligung am
Endlager Morsleben gibt, und wie stellt sich die Bundesregierung zu
der Aussicht eines privatwirtschaftlich bet riebenen Endlagers für
radioaktive Abfälle?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß Verhandlungen zwischen
der DDR und bundesdeutschen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen über die Geschäftsbesorgung bei den DDR-
Stromverbundunternehmen geführt werden.
Hinsichtlich des Endlagers Morsleben ist die Bundesregierung der
Auffassung, daß entsprechend der Grundsatzentscheidung im
Atomgesetz auch der Betrieb des Endlagers Morsleben auf eine
staatliche Stelle der DDR zu überführen sein wird.
18. Würde es für die Einlagerung radioaktiver Abfälle aus der
Bundesrepublik Deutschland im Endlager Morsleben einer neuen
Genehmigung und eines neuen Genehmigungsverfahrens für das
Endlager Morsleben bedürfen?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
19. Ist der Bundesregierung bekannt, ob radioaktive Abfälle aus der
DDR zur Zwischenlagerung in die Bundesrepublik Deutschland
verbracht werden sollen, und welche rechtlichen Bestimmungen
können einen Import von radioaktiven Abfällen aus der DDR nach
Verabschiedung des Umweltrahmengesetzes verhindern?
Zum ersten Teil der Frage: Die Bundesregierung hat keine
Kenntnis über Planungen zur eventuellen Zwischenlagerung
radioaktiver Abfälle aus der DDR auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
Zum zweiten Teil der Frage: Für die Einfuhr radioaktiver Abfälle
aus der DDR gelten in der Bundesrepublik Deutschland die in der
Antwort zu Frage 16 erwähnten Vorschriften. Das
Umweltrahmengesetz gilt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
nicht.
20. Auf welchem Gebiet und in welchem Umfang wird von seiten der
Bundesregierung ab dem 1. Juli 1990 der DDR bei der Umsetzung
des Atomgesetzes und entsprechender Verordnungen Amtshilfe
geleistet werden, und wie soll diese Amtshilfe personell, materiell
und administrativ im einzelnen ausgestattet werden?
Die Bundesregierung unterstützt die Behörden der DDR
insbesondere durch ständigen Informationsaustausch, Entsendung von
Beratern und gemeinsame Besprechungen zu Rechts- und
Fachfragen, auch in Form von Seminarveranstaltungen, dies im
übrigen bereits vor Inkrafttreten des Umweltrahmengesetzes seit
Frühjahr dieses Jahres. An Sicherheitsüberprüfungen der
dortigen kerntechnischen Anlagen ist insbesondere die Gesellschaft
für Reaktorsicherheit in Köln beteiligt. Darüber hinaus sind die
Vollzugsbehörden der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
in die Beratung einbezogen. Der BMU beteiligt sich finanziell am
Arbeitsprogramm der Behörden der DDR zur Gewährleistung der
Sicherheit kerntechnischer Anlagen und an
Strahlenschutzmaßnahmen in der DDR durch Vergabe von Untersuchungsvorhaben
und Umsetzung der Ergebnisse in Handlungsempfehlungen an
die Behörden der DDR. Dies betrifft zur Zeit Sicherheitsanalysen
der Kernkraftwerke, wie Greifswald, radiologische
Untersuchungen im Bereich des Uranerzbergbaus der SDAG Wismut im Süden
der DDR und eine Sicherheitsanalyse des Endlagers für
radioaktive Abfälle bei Morsleben. In den Nachtragshaushalt 1990 für
den BMU sind für diese Zwecke ein Ansatz von 15 Mio. DM und
Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 1991 bis 1993 in
Höhe von insgesamt 25 Mio. DM eingestellt.
21. Kann nach Auffassung der Bundesregierung der Bau des AKW
Stendal nach Inkrafttreten des Umweltrahmengesetzes fortgesetzt
werden?
Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen und auf
welcher genehmigungsrechtlichen Basis?
Existieren für den bisherigen Bau des AKW Stendal atomrechtliche
oder sonstige Genehmigungen, und haben diese durch die
Übergangsbestimmungen im Umweltrahmengesetz Bestandsschutz?
Die Genehmigung zur Errichtung des KKW Stendal I wurde am
10. September 1982 auf der Grundlage von § 7
Atomenergiegesetz der DDR (GBl. I 1983 Nr. 34 S. 325) i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 der
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und
Strahlenschutz (GBl. I 1984 Nr. 30, S. 341) und § 5
Kernanlagengenehmigungsanordnung (GBl. I 1979 Nr. 21 S. 198) erteilt. Sie
gilt nach Artikel 2 § 3 Abs. 1 Umweltrahmengesetz zwar fort,
berechtigt aber nicht zur Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes.
Hierzu — wie auch für jede in Anwendung des jetzt geltenden
Atomrechts der Bundesrepublik Deutschland aus
Sicherheitsgründen erforderliche wesentliche Veränderungen während der
Errichtungsphase — ist eine Genehmigung nach § 7 AtG
erforderlich.
22. Durch die bisherigen Studien der Gesellschaft für Reaktorsicherheit
und einer Studie im Auftrage des zentralen Runden Tisches in
Berlin wurde für die Blöcke 1 bis 4 des AKW Greifswald ein
unmittelbares Gefahrenpotential für Mensch und Umwelt festgestellt, das
zu einer Stillegung dieser Blöcke führte. Ist die Bundesregierung
der Auffassung, daß dieser Tatbestand bei Anwendung des
bundesdeutschen Atomgesetzes zwingend zu einer Stillegung des AKW
Greifswald gemäß § 17 Abs. 5 Atomgesetz führen muß, und wie
sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, diese Bestimmungen
des Atomgesetzes in der DDR umzusetzen, obgleich unter der
Mitwirkung der Bundesregierung im Umweltrahmengesetz dem
AKW Greifswald ein fünfjähriger Bestandsschutz eingeräumt
wurde?
Die im Umweltrahmengesetz der DDR vorgesehene Befristung
der bisher nach dem Recht der DDR erteilten Genehmigungen
bedeutet nur, daß bis zum Ablauf der Frist diese Genehmigungen
durch Genehmigungen nach dem übernommenen Atomrecht
ersetzt sein müssen, wenn die Anlagen auch nach Fristablauf weiter
betrieben werden sollen. Unabhängig davon gelten die
Überwachungsvorschriften (§ 17 und § 19 AtG, nachträgliche
Auflagen, Widerruf, Aufsicht), insbesondere auch § 17 Abs. 5 AtG
gemäß § 15 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von
Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der DDR vom
21. Juni 1990 in Verbindung mit Artikel 2 § 2 Abs. 1 des
Umweltrahmengesetzes der DDR vom 1. Juli 1990 ohne Einschränkungen
für die kerntechnischen Anlagen in der DDR. Kommt es aufgrund
dieser Vorschriften zu einer endgültigen Stillegung, läuft die
Regelung zur befristeten Fortgeltung leer.
Die vorsorglich angeordnete Stillegung ist eine aufsichtliche
Maßnahme nach § 19 AtG. Ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5
AtG abschließend erfüllt sein werden, hängt davon ab, ob
Nachrüst- und Verbesserungsmaßnahmen beantragt werden, die vom
Antragsteller auf der Basis des 35-Punkte-Programms des SAAS
sowie des Berichts der Gutachtergruppe aus Sachverständigen
der GRS und des SAAS erarbeitet wurden und die sich hieraus
ergebenden Anforderungen erfüllen.
23. Besteht für den Block V des AKW Greifswald bereits nach dem
bisherigen Atomenergiegesetz der DDR eine bestandskräftige
atomrechtliche Betriebsgenehmigung und/oder ist für die in
Aussicht gestellte Inbetriebnahme im Herbst dieses Jahres eine
Genehmigung nach den Bestimmungen des bundesdeutschen
Atomgesetzes erforderlich?
Drucksache 11/ 7661 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Für den Block 5 des Kernkraftwerkes Greifswald wurde auf der
Grundlage von § 7 Atomenergiegesetz der DDR (GBl. I 1983
Nr. 34 S. 325) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung
über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
(GBl. I 1984 Nr. 30 S. 341) und § 6 der Kernanlagen-
Genehmigungsanordnung (GBl. 11979 Nr. 21 S. 198) am 30. Dezember
1988 eine Genehmigung zur Inbetriebnahme erteilt. Sie bezieht
sich auf das Beladen des Reaktors mit Kernbrennstoff, die
Durchführung des Inbetriebnahmeprogramms sowie den Betrieb nach
Abschluß dieses Programms bis zur Erteilung der Zustimmung
zum Dauerbetrieb. Gemäß Nummer 2.12 der Genehmigung
verliert sie zwölf Monate nach erfolgter 72-Stunden-Probefahrt und
vertragsgemäßer Abnahme durch den Betreiber ihre Gültigkeit.
Danach bedarf der weitere Betrieb der Anlage seit dem
Inkrafttreten des Atomgesetzes der Bundesrepublik Deutschland einer
Betriebsgenehmigung nach § 7 AtG.
24. Welche Möglichkeiten haben DDR-Bürger/-innen nach dem 1. Juli
1990, Einwände und Bedenken gegen geplante und laufende
Atomanlagen in der DDR vorzubringen und gerichtlich geltend zu
machen?
Mit Inkrafttreten des Umweltrahmengesetzes der DDR am 1. Juli
1990 gilt in der DDR u. a. auch die Atomrechtliche
Verfahrensverordnung (AtvfV) der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung
mit den übrigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des AtG.
Bürgerinnen und Bürger der DDR können nach den Vorschriften
dieser Verordnung im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung
von Anlagen nach § 7 Abs. 1 und 5 AtG Einwendungen erheben,
die in einem Erörterungstermin mündlich zu erörtern sind. Nicht
rechtskräftige Genehmigungen können darüber hinaus
gerichtlich angefochten werden.
Auf andere kerntechnische Anlagen als die in § 7 Abs. 1 und 5
AtG bezeichneten finden die im Zusammenhang mit dem
jeweiligen Anlagentyp festgelegten Verfahrens- (und Beteiligungs-)
vorschriften Anwendung (z. B. Planfeststellungsverfahren bei den in
§ 9 a Abs. 3 AtG genannten Anlagen zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle.
25. Werden die Übergangsbestimmungen des Umweltrahmengesetzes
bez. der atomrechtlichen Regelungen auch nach einer Vereinigung
Bundesrepublik Deutschland-DDR weiterhin Bestand haben, und
wie sollen dann entsprechende Ausnahmeregelungen, die nach
bundesdeutschem Atomgesetz unzulässig sind,
verfassungsrechtlich abgesichert werden?
In der Sache werden die nach intensiver Prüfung in das
Umweltrahmengesetz aufgenommenen Übergangsbestimmungen
weiterhin für den beigetretenen Teil Deutschlands gelten. Die darin
enthaltenen Fristen sind an fachlichen Erfordernissen, nicht an
den zeitlichen Vorstellungen zum Beitritt nach Artikel 23
Grundgesetz orientiert.
Zeitlich befristete Übergangsregelungen der im
Umweltrahmengesetz getroffenen Art sind, da sachlich notwendig,
verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Überwachungsvorschriften und der
geforderte Sicherheitsstandard gelten ohnehin uneingeschränkt.]