Berücksichtigung befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen im Versorgungsausgleich nach Ehescheidungen (G-SIG: 11005285)
Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Berücksichtigung befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen im Versorgungsausgleich durch das BMJ, Vorschlag einer hälftigen Teilung des tatsächlichen Werts
Fraktion
Die Grünen/Bündnis 90
Ressort
Bundesministerium der Justiz
Datum
30.10.1990
Antwortdauer
20 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
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Berücksichtigung befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen im Versorgungsausgleich nach Ehescheidungen
der Abgeordneten Frau Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN/Bündnis 90
Vorbemerkung
Der Bundesminister der Justiz (BMJ) beabsichtigt seit einigen Jahren, das Recht des Versorgungsausgleichs neu zu ordnen, um häufiger aufgetretenen Problemen im Zusammenhang mit den Regelungen des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs nach Ehescheidungen Rechnung zu tragen.
Neuregelungsbedarf besteht insbesondere in der Frage der Berücksichtigung befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen im Versorgungsausgleich, denn nach der heutigen Regelung kann die geschiedene Ehefrau weder eine eigenständige Altersversicherung begründen, noch garantieren die Gesetze, daß der versicherte Ehemann die ursprünglich für Rentenzahlungen angelegte Versicherung nicht beleiht und dadurch die geschiedenen Ehefrauen unter Umständen gänzlich leer ausgehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
1
Wann ist mit der Vorlage eines Gesetzentwurfes zur Neuordnung des Versorgungsausgleichs, der vom BJM (Bundesministerium der Justiz) mindestens seit 1984 geplant ist, zu rechnen?
2
Berücksichtigt das BMJ bei seinen Vorschlägen in diesem Zusammenhang die Frage nach der Aufnahme befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen in den Versorgungsausgleich statt — wie heute üblich — in den Zugewinnausgleich?
2
Wenn ja, wie sieht die vorgesehene Regelung im einzelnen aus?
2
Wenn nein, wie gedenkt das BMJ den häufiger aufgetretenen Ungerechtigkeiten zu begegnen, die sich insbesondere für geschiedene Frauen ergeben, wenn ihr Mann statt in die gesetzliche Rentenversicherung in Lebens- und/oder Kapitalversicherungen eingezahlt hat und diese Versicherungen dann im Scheidungsfall lediglich zum Rückkaufswert im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, die geschiedene Ehepartnerin also keine eigenständige Altersversorgung begründen kann?
3
Wie steht das BMJ zu folgendem Lösungsvorschlag: Ansprüche aus befreienden Lebens- und/oder Kapitalversicherungen sollen im Scheidungsfall im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum tatsächlichen Wert (Prämie, Rendite, Gewinnanteile, Laufzeit) hälftig geteilt werden, so daß damit eine vom geschiedenen Ehepartner unabhängige Altersversorgung begründet werden kann?
Deutscher BundestagDrucksache 11/836730.10.90
Antwort der Bundesregierung
Berücksichtigung befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen im Versorgungsausgleich nach Ehescheidungen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN/Bündnis90
Der Bundesminister der Justiz (BMJ) beabsichtigt seit einigen Jahren, das Recht des Versorgungsausgleichs neu zu ordnen, um häufiger aufgetretenen Problemen im Zusammenhang mit den Regelungen des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs nach Ehescheidungen Rechnung zu tragen.
Neuregelungsbedarf besteht insbesondere in der Frage der Berücksichtigung befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen im Versorgungsausgleich, denn nach der heutigen Regelung kann die geschiedene Ehefrau weder eine eigenständige Altersversicherung begründen, noch garantieren die Gesetze, daß der versicherte Ehemann die ursprünglich für Rentenzahlungen angelegte Versicherung nicht beleiht und dadurch die geschiedenen Ehefrauen unter Umständen gänzlich leer ausgehen.
Die Kleine Anfrage erfordert es, rückblickende Anmerkungen zur Sozialversicherungspflicht (I.) sowie einige grundsätzliche Aspekte des Versorgungsausgleichs- und Ehegüterrechts (II.) voranzustellen.
I. Im Zusammenhang mit der Einbeziehung weiterer Personenkreise in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war in der Vergangenheit den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet worden, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Mit der Befreiungsmöglichkeit sollte u. a. darauf Rücksicht genommen werden, daß eine Vielzahl zuvor nicht versicherter Personen bislang in eigener Verantwortung — oftmals durch Individualversicherungen — vorgesorgt hatte. Dieser Personenkreis hätte durch die Einbeziehung in die Versicherungspflicht Nachteile hinnehmen müssen, die durch deren Vorteile nicht angemessen aufgehoben worden wären. Der Gesetzgeber wollte das Vertrauen in den Bestand der bisherigen Vorsorgeplanung schützen und den Betroffenen ersparen, sowohl Prämien für eine Lebensversicherung als auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten zu müssen (Gedanke der Kontinuität des Versorgungsstatus). Er konnte und wollte jedoch nicht die in der Rechtsordnung in mehrfacher Hinsicht bedeutsame Unvergleichbarkeit von Rechtspositionen aus der Individualversicherung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits ignorieren.
Von Bedeutung war die aus den vorgenannten Gründen eingeräumte Möglichkeit der Versicherungsbefreiung zuletzt im Zusammenhang mit dem Wegfall der Regelungen über die Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze für Angestellte aufgrund des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) — vgl. Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes. Zur Versicherungsbefreiung berechtigten seinerzeit — ausreichend qualifizierte — Kapitallebensversicherungen oder Lebensversicherungen auf Rentenbasis.
II. Die Teilhabe des Ehegatten des Versicherungsnehmers an der Lebensversicherung erfolgt bei Scheidung der Ehe im Rahmen der güterrechtlichen Scheidungsauseinandersetzung — d. h., sie ist im Regelfall Gegenstand des Zugewinnausgleichs — oder im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Die Zuordnung zu dem einen oder anderen Rechtsinstitut ist abhängig von der vereinbarten Versicherungsleistung: Die Kapitallebensversicherung unterliegt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die Lebensversicherung auf Rentenbasis fällt in den Versorgungsausgleich. Eine vertraglich mögliche Option zugunsten der jeweils anderen Leistung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur insoweit von Bedeutung, als sie bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorgenommen worden ist.
Den Versorgungsausgleich verbindet rechtspolitisch mit dem Zugewinnausgleich der Gedanke des Mitverdienstes und der deshalb gleichen Berechtigung an dem in der ehelichen Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft erworbenen Vermögen. Die Ermittlung des ehebezogenen Zeitwerts des Anrechts aus einem Lebensversicherungsverhältnis erfolgt demgemäß im Güterrecht wie auch im Versorgungsausgleich nach grundsätzlich übereinstimmenden Gesichtspunkten. In beiden Systemen kann nur das während der Ehe erworbene Vermögen in den Verteilungsvorgang einbezogen werden.
Zum Versorgungsausgleich:
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB regelt — neben § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB — die für Zwecke des Versorgungsausgleichs maßgebende Bewertung von Lebensversicherungen auf Rentenbasis. Zu unterscheiden ist zwischen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags beitragspflichtigen Versicherungen einerseits und beitragsfreien Versicherungen andererseits.
Im Falle einer beitragspflichtigen Rentenversicherung ist von dem Betrag auszugehen, der sich als Differenz der — fiktiven — beitragsfreien Rente des Versicherers bei Scheidung abzüglich der — ebenfalls fiktiven — beitragsfreien Rente bei Eheschließung ergibt. Die beitragsfreie Rente wird nach den Grundsätzen des Privatversicherungsrechts ermittelt (vgl. Drucksache 7/650 S. 158). Beitragsfreie Rente ist die Leistung, die sich ergäbe, wenn das bis zum Stichtag angefallene individuelle Sparkapital (Deckungskapital) als Einmalbeitrag für eine (entsprechende) Versicherung gezahlt werden würde.
Das Deckungskapital ergibt sich aus den rechnungsgemäß verzinsten Beiträgen und den versorgungsrelevanten Überschüssen einschließlich des anteiligen Werts eines etwaigen, erst mit Vertragsablauf auszuschüttenden Schlußüberschusses. Von diesem Betrag sind der Risikoanteil der Beiträge, der zur Befriedigung „vorzeitiger" Versicherungsfälle innerhalb der Versichertengemeinschaft zu tragen ist, und die Abschluß- und Verwaltungskosten abzuziehen. Ein sogenannter Storno-Abzug (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht statthaft, da die Umwandlung der Versicherung lediglich für Bewertungszwecke fingiert wird.
Beruht die Rente auf einem Einmalbeitrag oder ist die Versicherung bereits beitragsfrei, ist die versicherte Rente — soweit sie während der Ehezeit durch Beitragszahlung erworben worden ist — zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Ermittlung des Deckungskapitals und der unter Umständen erforderlichen Ermittlung der Differenzrente gilt das oben beschriebene Verfahren.
Zum Zugewinnausgleich:
Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist — vorbehaltlich § 1376 Abs. 4 BGB — von einer Bewertung nach dem „wirklichen Wert" der Aktiva und Passiva auszugehen. Dies ist im Regelfall der Markt(Verkehrs-)wert, also der Wert, der sich im Falle einer Veräußerung des Vermögens nach den Marktverhältnissen ergäbe.
Der Bundesgerichtshof hat für die güterrechtlich maßgebende Wertermittlung von Lebensversicherungsanrechten — allerdings nicht ohne auf Widerspruch in der Fachliteratur gestoßen zu sein — entschieden, daß hierunter der Rückkaufswert zu verstehen ist. Der Rückkaufswert ergibt sich aus einem angemessenen Abzug von dem oben beschriebenen Deckungskapital. Aufgrund versicherungsaufsichtsbehördlicher Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch bei Ermittlung des Rückkaufswerts eine angemessene Schlußüberschußbeteiligung berücksichtigt wird.
Die Rechtsprechung hat sich — soweit überschaubar — bislang noch nicht dazu geäußert, inwieweit in Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich der Ausschluß eines „Storno-Abzugs" auch für Bewertungszwecke im Ehegüterrecht erfolgen soll.
Hinsichtlich der Reichweite des von der Teilung erfaßten Vermögens entsprechen sich Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich. Auch die Wertermittlung ist weitgehend identisch. Weitere Näherungen sind denkbar; denn es mag naheliegen, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluß des „Storno-Abzugs" zugrundeliegenden Motive jedenfalls in den Fällen, in denen mit einiger Gewißheit angenommen werden kann, daß das Versicherungsverhältnis fortgesetzt wird, zum Tragen kommen zu lassen.
III. Zu den Fragen:
Fragen und Antworten3
1
Wann ist mit der Vorlage eines Gesetzentwurfes zur Neuordnung des Versorgungsausgleichs, der vom BJM (Bundesministerium der Justiz) mindestens seit 1984 geplant ist, zu rechnen?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine Neuordnung des Rechts des Versorgungsausgleichs vorzuschlagen.
In der Öffentlichkeit als „Modell 87" bekanntgewordene Überlegungen zu einer strukturellen Neuorientierung des Rechts des Versorgungsausgleichs sind in Fachkreisen weitgehend auf Zurückhaltung gestoßen; sie werden — jedenfalls derzeit — nicht weiterverfolgt. Die Gesetzgebungsarbeit hat sich vielmehr erfolgreich darauf konzentriert, den Versorgungsausgleich in seiner überkommenen Struktur an in der Praxis gewonnene neuere Erkenntnisse anzupassen und ihn — z. T. in Erfüllung verfassungsgerichtlicher Vorgaben — weiter zu verbessern. Mit dem Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) hat diese Arbeit einen vorläufigen Abschluß gefunden. Die Geltungsdauer der Härteregelungen (§§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983, BGB1. I S. 105) ist dabei erneut, und zwar nunmehr bis zum 31. Dezember 1994, befristet worden, um eine verläßlich präzise Einschätzung der von diesen Regelungen erwachsenden Kosten zu ermöglichen. Dieselbe Befristung gilt für die neu eingeführte Möglichkeit, Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich abzuändern. Die Bundesregierung wird ihre Vorschläge zur Fortgeltung oder Weiterentwicklung dieser Regelungen rechtzeitig vorlegen.
2
Berücksichtigt das BMJ bei seinen Vorschlägen in diesem Zusammenhang die Frage nach der Aufnahme befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen in den Versorgungsausgleich statt — wie heute üblich — in den Zugewinnausgleich?
Die Bundesregierung beabsichtigt — wie ausgeführt — nicht, den gesetzgebenden Körperschaften eine grundsätzliche Neuordnung des Rechts des Versorgungsausgleichs vorzuschlagen. Wie die Praxis der Gerichte und Versorgungsträger erweist, hat sich der Versorgungsausgleich bewährt; er ist auf breite Akzeptanz in der Bevölkerung gestoßen. Die Bundesregierung beobachtet die gerichtliche und behördliche Praxis unter Gesichtspunkten etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarfs aufmerksam. Sie steht dabei begründeten Vorschlägen zur weiteren Optimierung des Rechts des Versorgungsausgleichs aufgeschlossen gegenüber.
Die mit der Teilung von Anrechten aus Kapitallebensversicherungen im Scheidungsfall verbundenen Fragen sind zur Zeit Gegenstand erneuter Prüfung. Anlaß ist ein auf Empfehlung des Petitionsausschusses gefaßter Beschluß des Deutschen Bundestages vom 22. September 1988, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, gesetzgeberische Maßnahmen zur Einbeziehung von Kapitallebensversicherungen in den Versorgungsausgleich zu erwägen (vgl. Nr. 18 der Sammelübersicht 81, Drucksache 11/2887). In der dem Beschluß zugrundeliegenden Peti tion werden Unbilligkeiten bei der Wertermittlung solcher Versicherungen beanstandet, die sich aus den Besonderheiten des Zugewinnausgleichs ergäben.
In den bisherigen Erörterungen hat die Bundesregierung eingehend die Gründe dargelegt, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, Kapitalleistungen nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat diese Gründe deutlich und wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. Drucksachen 7/650 S. 158 und 7/4361 S. 37; Drucksache 9/2296 S. 11, 13); sie haben unverändert Gewicht.
Der Versorgungsausgleich ist seiner gesamten Struktur nach auf die Teilung solcher Anrechte ausgerichtet, die wie die typischen Versorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des öffentlichen Dienstes durch dauerhafte, wiederkehrende Leistungen den laufenden Unterhaltsbedarf zu befriedigen vermögen. Dies gilt hinsichtlich der vom Versorgungsausgleich erfaßten Rechtspositionen, des Ausgleichsverfahrens — das für die Teilung einmaliger Leistungen ungeeignet ist — und des dem Berechtigten gutzubringenden Anrechts.
Es ist nicht das der Vermögensbildung zugrundeliegende Motiv für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich maßgebend, sondern die den öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystemen ähnliche Typik des Altersvorsorgevermögens. Bei einer anderen Betrachtung wären konsequenterweise z. B. auch Sachgüter, Vermögensbeteiligungen oder Immobilien, die wirtschaftliche Erträge im Alter oder im Falle der Invalidität sichern sollen, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und Rentenanrechten vergleichbar zu machen. Die Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich verlöre — zumal unter den Bedingungen einer dynamischen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung — jede Kontur.
Zu vergleichbaren Verwerfungen im Verhältnis von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich käme es, wenn bereits während der Ehe ausgezahlte und bereits (ganz oder teilweise) verbrauchte Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung zu berücksichtigen wären.
Im Hinblick auf die grundsätzlich identische Zeitwertermittlung des ehezeitbezogenen Anrechts aus einer Kapitallebensversicherung im Versorgungsausgleich einerseits und Zugewinn andererseits würde sich aus der Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Bewertungsvorschriften nicht das oftmals erwartete günstigere Teilungsergebnis ergeben.
Die aufgrund des Beschlusses des Deutschen Bundestages von mir begonnenen fachlichen Erörterungen dauern noch an. Vorliegende Äußerungen bestätigen und verstärken Vorbehalte gegen die zur Erwägung gestellte Lösung. Die Meinungsbildung, die naturgemäß auch die Frage nach einem etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Ehegüterrecht einbeziehen muß, ist jedoch noch nicht abgeschlossen; sie bereitet angesichts der angesprochenen fachübergreifenden Probleme nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Die Bundesregierung wird den Deutschen Bundestag unverzüglich nach Abschluß ihrer Überlegungen über das Ergebnis ihrer Prüfung unterrichten.
3
Wie steht das BMJ zu folgendem Lösungsvorschlag: Ansprüche aus befreienden Lebens- und/oder Kapitalversicherungen sollen im Scheidungsfall im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum tatsächlichen Wert (Prämie, Rendite, Gewinnanteile, Laufzeit) hälftig geteilt werden, so daß damit eine vom geschiedenen Ehepartner unabhängige Altersversorgung begründet werden kann?
Die Bundesregierung wird alle versicherungstechnisch begründeten Bewertungsvorschläge in ihre weiteren Überlegungen einbeziehen. Sie wird hierbei sowohl auf die Eigenarten der Individualversicherung als auch auf einen gleichmäßigen Interessenausgleich der Ehegatten Bedacht zu nehmen haben. Bei der Wertbestimmung muß der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten, an dem wahren wirtschaftlichen Wert eines Anrechts gleichberechtigt teilzuhaben, verwirklicht werden. Andererseits darf die Bewertungsregelung — soll sie nicht unter Gesichtspunkten des verfassungsrechtlichen Eigentumschutzes bedenklich sein — nicht zur Teilung fiktiven Vermögens führen. Im übrigen erscheint es nicht sachwidrig, dem Ausgleichsberechtigten in Ansehung eines zu teilenden Kapitals ohne Wechsel der Vermögensform ebenfalls ein Kapital gutzubringen.