Berücksichtigung befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen im Versorgungsausgleich nach Ehescheidungen
der Abgeordneten Frau Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN/Bündnis 90
Vorbemerkung
Der Bundesminister der Justiz (BMJ) beabsichtigt seit einigen Jahren, das Recht des Versorgungsausgleichs neu zu ordnen, um häufiger aufgetretenen Problemen im Zusammenhang mit den Regelungen des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs nach Ehescheidungen Rechnung zu tragen.
Neuregelungsbedarf besteht insbesondere in der Frage der Berücksichtigung befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen im Versorgungsausgleich, denn nach der heutigen Regelung kann die geschiedene Ehefrau weder eine eigenständige Altersversicherung begründen, noch garantieren die Gesetze, daß der versicherte Ehemann die ursprünglich für Rentenzahlungen angelegte Versicherung nicht beleiht und dadurch die geschiedenen Ehefrauen unter Umständen gänzlich leer ausgehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wann ist mit der Vorlage eines Gesetzentwurfes zur Neuordnung des Versorgungsausgleichs, der vom BJM (Bundesministerium der Justiz) mindestens seit 1984 geplant ist, zu rechnen?
Berücksichtigt das BMJ bei seinen Vorschlägen in diesem Zusammenhang die Frage nach der Aufnahme befreiender Lebens- und Kapitalversicherungen in den Versorgungsausgleich statt — wie heute üblich — in den Zugewinnausgleich?
Wenn ja, wie sieht die vorgesehene Regelung im einzelnen aus?
Wenn nein, wie gedenkt das BMJ den häufiger aufgetretenen Ungerechtigkeiten zu begegnen, die sich insbesondere für geschiedene Frauen ergeben, wenn ihr Mann statt in die gesetzliche Rentenversicherung in Lebens- und/oder Kapitalversicherungen eingezahlt hat und diese Versicherungen dann im Scheidungsfall lediglich zum Rückkaufswert im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, die geschiedene Ehepartnerin also keine eigenständige Altersversorgung begründen kann?
Wie steht das BMJ zu folgendem Lösungsvorschlag: Ansprüche aus befreienden Lebens- und/oder Kapitalversicherungen sollen im Scheidungsfall im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum tatsächlichen Wert (Prämie, Rendite, Gewinnanteile, Laufzeit) hälftig geteilt werden, so daß damit eine vom geschiedenen Ehepartner unabhängige Altersversorgung begründet werden kann?