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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren Garzweiler II (G-SIG: 11005352)

Durchführung des bergrechtlichen Verfahrens für den Braunkohlentagebau Garzweiler II, Anwendung der Rechtsverordnung nach § 57c Bundesberggesetz und des § 16 UVP-Gesetz

Fraktion

Die Grünen/Bündnis 90

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft

Datum

08.11.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/817218.10.90

Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren Garzweiler II

der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion DIE GRÜNEN/Bündnis 90

Vorbemerkung

Seit dem 12. Februar 1990 gibt es das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)" (BGBl. I Nr. 6, S. 205). Gleichzeitig wurde ein „Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes" (BGBl. I Nr. 6, S. 215) erlassen. § 57c dieses Gesetzes enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung, nach der festgelegt werden soll, wann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muß.

§ 1 Abs. 1 b dieser Rechtsverordnung verlangt für einen Braunkohlentagebau wegen des Flächenbedarfs und der großräumigen Grundwasserabsenkung eine Umweltverträglichkeitsprüfung. § 2 dieser Rechtsverordnung nennt die entscheidungserheblichen Informationen, die der Bergbautreibende für ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren beibringen muß. § 3 regelt die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung. Artikel 2 des geänderten Bundesberggesetzes regelt die Übergangsvorschriften für bereits begonnene Verfahren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wird das bergrechtliche Verfahren zu Garzweiler II nach altem oder neuem Recht durchgeführt, und warum?

2

Wenn es nach altem Recht durchgeführt wird, welche Möglichkeiten gibt es, die Anliegen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) wirksam werden zu lassen?

3

Welche der nach den in § 2 der Rechtsverordnung geforderten Unterlagen wurden beigebracht und werden für die Entscheidung eine Rolle spielen?

4

In welcher Form wurden und werden die betroffenen niederländischen Behörden am Verfahren beteiligt?

5

In Artikel 5 des „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)" wird das Wasserhaushaltsgesetz dahin gehend geändert, daß auch hier bestimmte Verfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

a) Inwieweit betrifft dies die wasserrechtliche Erlaubnis für den geplanten Tagebau Garzweiler II?

b) In welcher Weise ist dabei eine Beteiligung der niederländischen Behörden sichergestellt?

6

Durch § 25 des NRW-Landesplanungsgesetzes vom 5. Oktober 1989 wird das Braunkohlengebiet folgendermaßen definiert: „(1) Die Abgrenzung des Braunkohlengebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflußt wird. " Laut Untersuchungen der RWTH Aachen und des Rijksinstituut voor Volksgesundheit en Mileuhygiene (RIVM) machen die Einflüsse der Sümpfungsmaßnahmen auf den oberen Grundwasserleitern nicht halt an der Grenze zu den Niederlanden.

a) In welcher Weise werden die betroffenen niederländischen Gebiete bei den Braunkohleplanverfahren in ihren Interessen vertreten?

b) Was spricht dagegen, daß die Provinzregierung Limburg beratend am Braunkohleausschuß und/oder dem Arbeitskreis Garzweiler teilnimmt?

c) Welchen inhaltlichen Anteil haben die folgenden Organisationen an den raumordnerischen und bergrechtlichen Planverfahren bisher gehabt: — Niederländisch-Deutsche Raumordnungskommission, — Ständige Grenz-Wasser-Kommission?

d) In welcher Form ist in Zukunft ihre Einbeziehung geplant?

7

Auch für Raumordnungsverfahren gelten künftig bei raumbedeutsamen Auswirkungen die Vorschriften des UVP-Gesetzes (§ 16 UVP-Gesetz). Die Übergangsvorschrift des § 22 ermöglicht es, ein begonnenes Verfahren nach dem UVP-Gesetz zu Ende zu führen.

a) Welches ist der genaue juristische Stand des Verfahrens zu Garzweiler II, und welche Vorschriften sind anzuwenden?

b) Welche der nach dem UVP-Gesetz notwendigen Unterlagen liegen dem Braunkohleausschuß vor? Welche wären nach dem UVP-Gesetz noch zusätzlich notwendig?

Bonn, den 18. Oktober 1990

Frau Nickels Hoss, Frau Dr. Vollmer, Frau Birthler und Fraktion

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