Rechtsverordnungen zum neuen Ausländergesetz (Gesetz zur Neuregelung des Ausländergesetzes)
der Abgeordneten Frau Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN/Bündnis 90
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat am 26. April 1990 ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländergesetzes verabschiedet, dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1991 vorgesehen ist. Schon bei der öffentlichen Anhörung zum neuen Ausländergesetz im Februar dieses Jahres vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages haben insbesondere Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbände und Kirchen den § 10 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung scharf kritisiert. In diesem Paragraphen ist vorgesehen, daß der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bestimmen kann. „Die Verordnung", so der Gesetzestext, „kann Beschränkungen auf bestimmte Berufe, Beschäftigungen und bestimmte Gruppen von Ausländern vorsehen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung festlegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung beschränken oder ausschließen". Damit wird nach Auffassung der Kritiker/innen die Einführung der sogenannten Rotationsregelung für ausländische Arbeitskräfte ermöglicht. Die Oppositionsparteien schlossen sich dieser Kritik an. Auch sie sehen im § 10 eine weitere massive Schlechterstellung zukünftiger ausländischer Arbeitskräfte und deren Reduktion auf eine beliebig heuer- und feuerbare Manövriermasse auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt. In der zweiten und dritten Lesung des neuen Ausländergesetzes widersprach Bundesminister Dr. Schäuble dieser Kritik, indem er sich sinngemäß auf den in der Begründung des Gesetzes aufgeführten Leitsatz der „Weltoffenheit" bundesdeutscher Ausländerpolitik bezog.
Aufgrund dieser konträren Auffassungen besteht ein besonderer Klärungsbedarf über die Rechtsvorschriften, die die Verfahrensweisen beim § 10 regeln sollen; über einen entsprechenden Entwurf wird bekanntlich derzeit von den zuständigen Ressorts beraten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Trifft es zu, daß die „weltoffene und liberale Ausländerpolitik" nur für den Personenkreis gelten soll, dessen Zuwanderung „im Interesse der internationalen wirtschaftlichen, aber auch der auswärtigen Kulturpolitik" liegt?
Wie ist es mit der Auffassung von „Weltoffenheit" vereinbar, wenn die Verordnungen dazu dienen sollen, den „begünstigten Personenkreis" erheblich einzuschränken?
Trifft es zu, daß angesichts des auch von Bundesminister Dr. Schäuble festgestellten Bedarfs an zusätzlichen Arbeitskräften in den kommenden Jahren, dieser Bedarf durch ständig frisch angeworbene und nur befristet eingestellte Arbeitskräfte gedeckt werden soll?
Für welche Personengruppe ist beabsichtigt, eine Aufenthaltsverfestigung von vornherein auszuschließen?
Fallen hierunter Personen, die sich derzeit und zukünftig in einer Aus- bzw. Weiterbildung befinden oder in einem sonstigen zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis?
Wenn ja: Welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen sind für diese Personengruppe beabsichtigt?
Welchen Aufenthaltstitel erhalten sie für welchen Zeitraum?
Ist es richtig, daß die Bundesregierung beabsichtigt, im Falle von Wissenschaftlern bzw. Wissenschaftlerinnen mit besonderen fachlichen Kenntnissen und Fachkräften mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung, deren Beschäftigung „im öffentlichen Interesse liegt", die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörden zu legen?
Wenn ja: An welche Wissenschaftler/innen und Fachkräfte denkt die Bundesregierung dabei?
Was ist mit dem „öffentlichen Interesse" gemeint?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung, mit leitenden Angestellten und Spezialisten mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen von Unternehmen zu verfahren, deren Hauptsitz mit der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes übereinstimmt?
Wie soll ihre aufenthaltsrechtliche Situation geregelt werden?
Wie wird verfahren, wenn die Staatsangehörigkeit dieser Angestellten nicht mit dem Hauptsitz des Unternehmens übereinstimmt?
Trifft es zu, daß die Bundesregierung beabsichtigt, es in das Ermessen der Ausländerbehörde zu stellen, Seelsorgern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen?
Trifft es zu, daß diese Regelung für Ordensleute nur dann gelten soll, wenn sie im Pflegedienst oder in der Sozialarbeit tätig sind?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Einschränkung des Ermessens, wenn es um Kranken- und Altenpflegerinnen geht, die nicht aus europäischen Staaten kommen?
Wenn ja: Warum?
Welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen sind für die oben genannten Personen vorgesehen?
Worin sieht die Bundesregierung den aufenthaltsrechtlichen Unterschied zwischen der genannten Personengruppe und Künstlern bzw. Künstlerinnen bzw. Artisten bzw. Artistinnen?
Trifft es zu, daß z. B. eine Spezialitätenköchin indischer Staatsangehörigkeit, die ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Köchin nachweist, in einem indischen Spezialitätenrestaurant nur zeitlich begrenzt arbeiten kann?
Wie ist die aufenthaltsrechtliche Situation zu beurteilen, wenn dieselbe Person mit derselben Ausbildung in demselben Restaurant arbeiten möchte, sie jedoch aufgrund ihrer Abstammung die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt?
Trifft es zu, daß ein indischer Hockeyspieler, dessen Einsatz in einem deutschen Sportverein vorgesehen ist und dessen sportliche Qualifikation durch den zuständigen Sportfachverband bestätigt worden ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit Verfestigungsmöglichkeit erhalten kann?
Wenn ja: Worin sieht die Bundesregierung den qualitativen Unterschied zwischen einer indischen Spezialitätenköchin und einem indischen Hockeyspieler hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung?
Ist es richtig, daß die Bundesregierung beabsichtigt, die Zeit des Arbeitsverbotes für Asylsuchende von fünf auf zwei Jahre zu verringern?
Wenn ja: Liegt der Grund für die beabsichtigte Verringerung nach Meinung der Bundesregierung darin, daß „es kein verläßliches Indiz dafür gibt, daß die Anfang 1987 von einem Jahr auf fünf Jahre verlängerte Wartezeit auf die Zahl der Asylbewerber Einfluß gehabt hat" und „die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland für Asylbewerber (...) entscheidend von dem wirtschaftlichen Gefälle zu den Heimatländern bestimmt (wird)"?
Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung dagegen, das Arbeitsverbot für Asylsuchende gänzlich aufzuheben?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung den Übergang von der „allgemeinen" zur „besonderen" Arbeitserlaubnis zu regeln?