Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/8498
28.11.90
Sachgebiet 26
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Meneses Vogl und der Fraktion
DIE GRÜNEN/Bündnis 90
— Drucksache 11/8415 —
Statistik der Anerkennungs- und Ablehnungsquoten in Asylverfahren
1. Sind in der Anerkennungsquote von ca. 3 Prozent der
Asylsuchenden als Asylberechtigte auch die abgeschlossenen
gerichtlichen Verfahren enthalten?
Der Bundesminister des Innern veröffentlicht monatlich
statistische Angaben über die Entscheidungsergebnisse der vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in
dem jeweiligen Zeitraum abgewickelten Verfahren. Grundlage
hierfür bildet die Arbeitsstatistik der Bundesamtes.
Beispiel: In dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 1990
wurde über die Asylanträge von 121 355 Personen
entschieden. Davon wurden 4 402 Personen (3,6 %)
anerkannt, 95 693 Personen (78,9 %) abgelehnt und die
Verfahren von 2 260 Personen (17,5 %) sonstwie
erledigt.
2. Falls es sich bei der o. g. Anerkennungsquote lediglich um die des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
handelt, wie hoch ist die Prozentzahl der weiteren
Asylrechtsanerkennungen, die durch die Gerichte erfolgen?
Statistiken über die Anerkennung von Asylbewerbern durch die
Verwaltungsgerichte werden nicht geführt. Rückschlüsse lassen
sich allerdings aus den Zahlen darüber ziehen, wieviel Fälle die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers des Innern vom 24.
November 1990 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Asylkammern der Verwaltungsgerichte durch Stattgabe und
teilweise Stattgabe erledigen. Im Jahr 1988 erledigten die
Asylkammern der Verwaltungsgerichte 25 570 Verfahren. Davon wurden
durch Stattgabe und teilweise Stattgabe 4 367 Verfahren (das sind
17,1 %) erledigt. In den davorliegenden Jahren ergaben sich
folgende Werte:
Jahr Zahl der Erledigungen Stattgabe/teilweise Stattgabe
1987 22364 2811 = 12,6%
1986 13 127 2 305 = 17,6 %
1985 13 224 2 464 = 18,6 %
1984 18 604 3 830 = 20,6
1983 24 660 1 514 = 6,1
Die Zahlen für 1983 bis 1986 beziehen sich auf das Bundesgebiet
ohne Hessen, die Zahlen für 1987 und 1988 auf das gesamte
Bundesgebiet.
3. In wie vielen Fällen hat der Bundesbeauftragte für Asylfragen im
Jahr 1989 und im ersten Halbjahr 1990 interveniert, wenn das
Bundesamt eine für die/den Asylsuchende/n
a) negative,
b) positive Entscheidung getroffen hat?
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat im Jahre
1989 570 und im 1. Halbjahr 1990 478 Klagen gegen
anerkennende Entscheidungen des Bundesamtes erhoben. Die
stichprobenartige Überprüfung der negativen Entscheidungen des
Bundesamtes hat auch im Jahre 1990 keinen Anlaß zur Einlegung
eines Rechtsmittels gegeben. Im übrigen ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die Asylbewerber zu einem weit
überwiegenden Teil selbst anwaltlich vertreten sind.
4. Werden Asylanträge, die aufgrund anderweitiger Umstände
(Eheschließung mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen,
Weiterwanderung, Rückkehr in den Heimatstaat oder aus sonstigen
Gründen) niemals zu einer Entscheidung gelangt sind, in der Statistik
gesondert aufgeführt oder erscheinen sie ebenfa lls in der Kategorie
abgelehnter Asylanträge?
Asylanträge, die — zumeist aufgrund von Antragsrücknahmen —
bereits aus formellen Gründen nicht zum Erfolg führen können
und einer materiellen Entscheidung nicht mehr zugänglich sind,
werden in der Statistik als sonstwie erledigt aufgeführt (siehe
hierzu die Antwort zu Frage 1) .
5. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß in der von ihr bzw. dem
Bundesministerium des Innern veröffentlichten Ablehnungsquote
von ca. 97 Prozent auch die Familienangehörigen von politisch
Verfolgten angeführt sind, die, um ihren Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland zu sichern, einen eigenen Asylantrag stellen
müssen, auch wenn sie keine eigenen Verfolgungsgründe vorweisen
können, und in welchen anderen westeuropäischen Staaten werden
vergleichbare Statistiken geführt?
Unter den Antragstellern, die nicht als asylberechtigt anerkannt
werden konnten, befinden sich auch nichtverfolgte
Familienangehörige von Asylberechtigten. Aufgrund der Neuregelung des
§ 7a Abs. 3 Asylverfahrensgesetz, die am 15. Oktober 1990 in
Kraft getreten ist, wird nunmehr Ehegatten und minderjährigen
ledigen Kindern unter den do rt genannten Voraussetzungen die
Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt. Dies wird dann
auch statistisch zu berücksichtigen sein.
Welche internen Statistiken asylrechtlicher Art in den anderen
EG-Mitgliedstaaten geführt werden, ist der Bundesregierung
nicht bekannt. Der Bundesregierung ist auch nicht bekannt, ob
und ggf. in welchen Staaten nicht verfolgten
Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus gleichwohl gewährt wird. In den EG-
Mitgliedstaaten wird derzeit eine Erhebung über verschiedene
asylrechtliche Aspekte durchgeführt, deren Ergebnisse im
nächsten Jahr vorliegen werden.]