Erfassung der Ausgaben und Einnahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungsfremde Leistungen
der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat in seinem Jahresgutachten 2005/2006 festgestellt, dass die Rentenversicherung versicherungsfremde Leistungen in Höhe zwischen 6 und 19 Mrd. Euro erbringt, die nicht durch Bundeszuschüsse abgedeckt sind. Eine präzisere Bestimmung der Gesamtleistungen an versicherungsfremden Leistungen der Rentenversicherung ist bisher deswegen nicht möglich, weil eine abschließende Definition und Einordnung von Leistungen der Rentenversicherung als versicherungsfremd oder versicherungsbezogen nicht gefunden wurde. Es mangelt zugleich auch an einer ausreichend präzisen Aufstellung der einzelnen Leistungen und des Anspruchsaufbaus, den die Rentenversicherung aufgrund von Tatbeständen erbringt, für die keine Beitragszahlungen erbracht werden, etwa für Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgestzbuch (SGB VI), Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI, Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI und dem Fremdrentengesetz. Darüber hinaus wird bisher in den Jahresberichten der Rentenversicherung, aber auch des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung nicht aufgeschlüsselt, welche Belastungen in Zukunft auf die Rentenversicherung aufgrund von Anrechnungszeiten und Kindererziehungszeiten zukommen. Wenn in Zukunft aber die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig gesichert werden soll, müssen zunächst gegenwärtige und zukünftige Belastungen der Rentenversicherung präziser erfasst werden. Nur auf dieser Grundlage lässt sich dann die Diskussion um die richtigen Finanzierungsquellen und Ausbau oder Reduktion versicherungsfremder Leistungen führen.
Drucksache 16/1452 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Welcher Anteil der Ausgaben der Gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 1990 bis 2005 beruht auf Anrechnungszeiten i. S. d. § 58 Abs. 1 SGB VI?
Wie verteilen sich diese Ausgaben auf die Tatbestände der Ziffern 1 bis 5 des § 58 Abs. 1 SGB VI?
Wie viele Entgeltpunkte wurden in den Jahren von 1992 bis 2005 absolut und als Anteil an den gesamten Entgeltpunkten nach den einzelnen Ziffern des § 58 Abs. 1 SGB VI gesammelt?
Mit welcher Entwicklung rechnet die Bundesregierung bis zum Jahr 2030 hinsichtlich des Anteils der Entgeltpunkte und der Rentenanwartschaften und -auszahlungen, die auf den einzelnen Anrechnungszeittatbeständen beruhen?
Welcher Anteil an den Rentenauszahlungen seit 1992 bis 2005 beruht auf der Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI?
Mit welcher Entwicklung rechnet die Bundesregierung bis zum Jahr 2030?
In welcher Höhe sind bis 2005 Rentenauszahlungen durch die Anrechnung von Erziehungszeiten für Kinder gemäß § 56 SGB VI, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, verursacht worden?
Mit welcher Entwicklung rechnet die Bundesregierung für die Anrechnung dieser Kindererziehungszeiten bis zum Jahr 2030?
Welcher Anteil am Gesamtaufkommen gesammelter Entgeltpunkte gemäß § 56 SGB VI beruhte in den vergangenen Jahren auf der Anrechnung von Erziehungszeiten für Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden?
Mit welcher Entwicklung bei den gutzuschreibenden Entgeltpunkten und den Ausgaben rechnet die Bundesregierung bei der Anrechnung für Kindererziehungszeiten für nach dem 1. Januar 1992 geborene Kinder gemäß § 56 SGB VI bis zum Jahr 2030?
Ab wann und in welchem Umfang rechnet die Bundesregierung damit, dass es zu Rentenauszahlungen kommt, die auf der Erziehung von Kindern, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, beruhen?
Welche Ausgaben hat die Rentenversicherung für Berücksichtigungszeiten für Kinder nach § 57 SGB VI?
Wie viele Entgeltpunkte werden für Berücksichtigungszeiten nach § 57 jährlich gutgeschrieben?
In welcher Höhe bestehen Rentenansprüche wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege gemäß § 249b SGB VI?
Mit welchen Ausgaben der Rentenversicherung aufgrund § 249b SGB VI rechnet die Bundesregierung bis zum Jahr 2030?
In welcher Höhe wurden seit 1996 jährlich Rentenauszahlungen vorgenommen nach dem Fremdrentengesetz für Berechtigte, deren Rentenzugang bis zum 30. September 1996 erfolgte?
Mit welcher Entwicklung der Rentenansprüche aus dieser Grundlage rechnet die Bundesregierung bis zum Jahr 2030?
In welcher Höhe erfolgen Rentenauszahlungen für Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, deren Rentenzugang nach dem 30. September 1996 erfolgte?
Mit welcher Entwicklung der Rentenausgaben für diese Gruppe rechnet die Bundesregierung bis zum Jahr 2030?