Gemeinsames Internetzentrum
der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Christian Ahrendt, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Internet Monitoring und Analysestelle (IMAS)“ vom 16. Dezember 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2946) führt die Bundesregierung aus, dass „im Rahmen der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus […] der Auftrag des , Internetzentrums‘ darin bestehen [soll], Informationen durch Beobachtung einschlägiger Websites zu beschaffen und auszuwerten.“ Diese Aufgabe nimmt entgegen der Ankündigung der Bundesregierung, nach der „die Einrichtung eines , Internetzentrums‘ beim ,Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum‘ (GTAZ)“ (Vorbemerkung, Bundestagsdrucksache 16/2946) geplant war, nun nicht das GTAZ, sondern das Gemeinsame Internetzentrum (GIZ) wahr.
Im Januar 2007 hat das GIZ seine Arbeit aufgenommen. Mitarbeiter des Bundeskriminalamts, des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Generalbundesanwaltschaft und des Landes Rheinland-Pfalz arbeiten nach Aussage des Bundesministers des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, nach dem „bewährten Muster des Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums“ zusammen, wie er in seiner Rede zur Vorstellung des GIZ am 26. Oktober 2007 ausführte. Weiter führte er aus: „Das GIZ beobachtet das offene, jedem zugängliche Internet. Es nimmt also nur Aufgaben wahr, für die keine besonderen Hoheitsrechte erforderlich sind.“
Das Bundesverfassungsgericht führt in seinen Leitsätzen des Urteils vom 27. Februar 2008 zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz (1 BvR 370/07) zur heimlichen Beobachtung des Internet aus: „Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.“ In der Urteilsbegründung führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus: „[Rn. 292] Das heimliche Aufklären des Internet greift […] dann in Art. 10 Abs. 1 GG ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. So liegt es etwa, wenn ein mittels Keylogging erhobenes Passwort eingesetzt wird, um Zugang zu einem E-Mail-Postfach oder zu einem geschlossenen Chat zu erlangen. […] [Rn. 308] Eine Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn auf diese Weise im Einzelfall personenbezogene Informationen erhoben werden können. Daher liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. So liegt es etwa, wenn die Behörde eine allgemein zugängliche Website im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet. [Rn. 309] Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann allerdings gegeben sein, wenn Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt. Hierfür bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Wie viele Mitarbeiter jeweils welcher Behörden arbeiten seit wann im GIZ?
Ist geplant, dass neben Rheinland-Pfalz weitere Bundesländer sich am GIZ beteiligen?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Bedeutung für die Verbreitung von islamistischer Propaganda und für die Kommunikation islamistischer oder anderer terroristischer Netzwerke misst die Bundesregierung dem World Wide Web zu, und auf welche Erkenntnisse stützt sie dies?
Hält die Bundesregierung an der vom Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, in seiner Rede bei der Justizpressekonferenz am 7. November 2007 in Karlsruhe geäußerten Auffassung fest, dass „die globale Informationsgesellschaft […] eben auch die Basis des Verbrechens [ist]“, und wie begründet sie dies?
Welche Bedeutung für die Verbreitung von islamistischer Propaganda und für die Kommunikation islamistischer oder anderer terroristischer Netzwerke misst die Bundesregierung sog. Weblogs zu, und auf welche Erkenntnisse stützt sie dies?
Wie schätzt die Bundesregierung das Phänomen Weblogs allgemein ein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Gefahrenlage für welche Rechtsgüter?
Welche Bedeutung für die Verbreitung islamistischer Propaganda und für die Kommunikation islamistischer oder anderer terroristischer Netzwerke misst die Bundesregierung Angeboten wie YouTube, Flickr und anderen Plattformen für den Austausch und das Hochladen und Verbreiten von Film- und Bildmaterial zu, und auf welche Erkenntnisse stützt sie dies?
Wie schätzt die Bundesregierung das Phänomen von Plattformen für den Austausch und das Hochladen und Verbreiten von Film- und Bildmaterial allgemein ein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Gefahrenlage für welche Rechtsgüter?
Welche Bedeutung für die Verbreitung von islamistischer Propaganda und für die Kommunikation islamistischer oder anderer terroristischer Netzwerke misst die Bundesregierung sog. Social Communities im Internet wie Facebook, StudiVZ, XING etc. zu, und auf welche Erkenntnisse stützt sie dies?
Wie schätzt die Bundesregierung das Phänomen Social Networks im Internet allgemein ein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Gefahrenlage für welche Rechtsgüter?
Welche Bedeutung für die Verbreitung von islamistischer Propaganda und für die Kommunikation islamistischer oder anderer terroristischer Netzwerke misst die Bundesregierung dem Usenet zu, und auf welche Erkenntnisse stützt sie dies?
Wie schätzt die Bundesregierung das Phänomen Usenet allgemein ein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Gefahrenlage für welche Rechtsgüter?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz (1 BvR 370/07) für die Beobachtung des öffentlich zugänglichen Internets?
Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts an der Auffassung, die der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, in seiner Rede vom 26. Oktober 2007 zur Vorstellung des GIZ geäußert hat, fest, dass für die Aufgabenwahrnehmung des GIZ „keine besonderen Hoheitsrechte erforderlich“ seien?
Wie stellt die Bundesregierung bei der Arbeit des GIZ sicher, dass nicht in die informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird und insbesondere nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht in Rn. 309 des genannten Urteils ausgeführt, „Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt“?
Werden, falls ja, von welchen Behörden, im GIZ auch geschlossene Angebote im Internet beobachtet, und wie werden hierfür die Zugangsdaten beschafft?
Plant die Bundesregierung die Schaffung weitergehender rechtlicher und technischer Überwachungsmöglichkeiten für das Internet, insbesondere auch für geschlossene Angebote, für welche Behörden, und wie sollen diese ausgestaltet sein?
Wie arbeitet das GIZ mit dem europäischen Programm „Check the Web“ zusammen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg des GIZ seit seiner Errichtung für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, und worauf stützt sie ihre Einschätzung?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass aufgrund der verstärkten Beobachtung des Internets potentielle Betroffene auf andere Kommunikationsmöglichkeiten ausweichen, und wenn ja, auf welche, und wie reagiert die Bundesregierung hierauf?
Gibt es Schnittstellen zum Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum, wie gestaltet sich die Zusammenarbeit, und welche verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Voraussetzungen sind hierbei zu beachten?
Wie begründet die Bundesregierung die Erforderlichkeit einer eigenen Stelle, während sie in der Beantwortung der oben genannten Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP (Bundestagsdrucksache 16/2946) noch darauf hinwies, dass die Aufgaben des heutigen GIZ vom GTAZ wahrgenommen werden sollten?
Wie stellt die Bundesregierung eine fortlaufende Information des Deutschen Bundestages über die Arbeit des GIZ sicher?