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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Kernbereichsschutz bei technischen Überwachungsmaßnahmen

<span>Unerlaubte Eingriffe in den laut Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung durch technische Überwachungsmaßnahmen gemäß Strafprozessordnung</span>

Fraktion

FDP

Datum

02.03.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1194511. 02. 2009

Kernbereichsschutz bei technischen Überwachungsmaßnahmen

der Abgeordneten Gisela Piltz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Max Stadler, Mechthild Dyckmans, Christian Ahrendt, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Ina Lenke, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2004 zur akustischen Wohnraumüberwachung (1 BvR 2378/98) und seither in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass es einen absolut unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gibt, in den der Staat nicht eindringen darf. Der Schutz des Kernbereichs kann dabei auch nicht gegen andere Rechtsgüter abgewogen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in genannter Entscheidung zur akustischen Wohnraumüberwachung weiterhin verlangt, dass die Aufzeichnung des gesprochenen Worts in Wohnungen abgebrochen werden muss, sobald der Kernbereich berührt ist.

Sofern trotz dieser strikten Vorgaben dennoch in den Kernbereich eingegriffen wurde, muss unverzüglich eine Löschung der erhobenen Daten erfolgen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie oft wurden im Jahr 2008 bei Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung gemäß § 100c der Strafprozessordnung (StPO) Äußerungen erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind?

2

Bei wie vielen Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO wurden im Jahr 2008 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, aufgeschlüsselt in Eingriffe auf Sprachkommunikation, Briefkommunikation und elektronische Kommunikation, erfasst?

3

Wie oft wurde im vergangenen Jahr bei welchen anderen Maßnahmen in den absolut unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung durch welche Behörden eingegriffen (z. B. Zollfahndungsdienstgesetz, Verfassungsschutzgesetz und andere Gesetze)?

4

Aus welchen Gründen kam es zu diesen unerlaubten Eingriffen?

5

Wie bewertet die Bundesregierung den effektiven Schutz des Kernbereichs gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts?

6

Wie bewertet die Bundesregierung, dass durch automatische Aufzeichnungen das Gebot des Grundgesetzes, erst gar nicht in den Kernbereich einzugreifen, ausgehebelt wird, indem Daten erst einmal erhoben und im Nachhinein angehört und ausgewertet werden, während der Eingriff schon durch die Aufzeichnung vollzogen ist?

7

Welche Probleme technischer Art welcher Behörden sind der Bundesregierung bezüglich der Löschung kernbereichsrelevanter Daten bekannt?

8

Welche Konsequenz in rechtlicher und technischer Hinsicht haben technische Probleme, die dazu führen, dass aus Überwachungsaufnahmen kernbereichsrelevante Daten nicht gelöscht werden können, für die gesamte Aufnahme?

Berlin, den 11. Februar 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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