Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/12081
16. Wahlperiode 02. 03. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Dr. Max Stadler, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/11945 –
Kernbereichsschutz bei technischen Überwachungsmaßnahmen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2004
zur akustischen Wohnraumüberwachung (1 BvR 2378/98) und seither in
ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass es einen absolut unantastbaren
Kernbereich privater Lebensgestaltung gibt, in den der Staat nicht eindringen darf.
Der Schutz des Kernbereichs kann dabei auch nicht gegen andere Rechtsgüter
abgewogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in genannter Entscheidung zur akustischen
Wohnraumüberwachung weiterhin verlangt, dass die Aufzeichnung des
gesprochenen Worts in Wohnungen abgebrochen werden muss, sobald der
Kernbereich berührt ist.
Sofern trotz dieser strikten Vorgaben dennoch in den Kernbereich eingegriffen
wurde, muss unverzüglich eine Löschung der erhobenen Daten erfolgen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soweit sich die nachstehenden Fragen auch auf geheimhaltungsbedürftige
technische Überwachungsmaßnahmen der Nachrichtendienste des Bundes
beziehen, äußert sich die Bundesregierung hierzu nicht öffentlich, sondern nur in
den dafür vorgesehenen besonderen parlamentarischen Gremien des Deutschen
Bundestages. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob die den Fragen
zugrunde liegenden Annahmen oder Vermutungen zutreffen oder nicht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Februar 2009
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/12081 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode1. Wie oft wurden im Jahr 2008 bei Maßnahmen zur akustischen
Wohnraumüberwachung gemäß § 100c der Strafprozessordnung (StPO) Äußerungen
erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind?
Im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
wurden im Jahr 2008 keine Wohnraumüberwachungsmaßnahmen gemäß
§ 100c der Strafprozessordnung (StPO) durchgeführt. Erkenntnisse von
Staatsanwaltschaften der Länder sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Bundeskriminalamt (BKA) und Bundespolizei (BPOL) im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums des Innern sowie Zollfahndungsdienst und
Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen haben im Jahr 2008 auch für die Staatsanwaltschaften der Länder
keine Wohnraumüberwachungsmaßnahmen gemäß § 100c StPO durchgeführt,
bei denen Äußerungen erfasst wurden, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind.
Erkenntnisse dazu, ob und ggf. wie oft in Ermittlungsverfahren unter
ausschließlicher Beteiligung von Länderbehörden bei Maßnahmen nach § 100c
StPO Äußerungen erfasst wurden, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Bei wie vielen Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung gemäß
§ 100a StPO wurden im Jahr 2008 Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung, aufgeschlüsselt in Eingriffe auf
Sprachkommunikation, Briefkommunikation und elektronische Kommunikation, erfasst?
Im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
wird keine Statistik über mögliche Fälle mit Kernbereichsrelevanz geführt.
Belastbare Angaben sind deshalb insoweit nicht möglich. Eventuelle
Erkenntnisse der Staatsanwaltschaften der Länder sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
Der Bundesregierung liegen indes Angaben der Ermittlungsbehörden BKA,
BPOL, Zollfahndungsdienst und Finanzkontrolle Schwarzarbeit vor. Die
zuständigen Staatsanwaltschaften haben danach im Jahr 2008 bei annähernd
270 an sie gemeldeten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß
§ 100a StPO entschieden, dass die überwachte Telekommunikation
Äußerungen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasse (in wenigen Fällen
hiervon steht eine staatsanwaltschaftliche Entscheidung noch aus). Von diesen
Maßnahmen betrafen 268 die Überwachung der Sprachkommunikation und
zwei die Überwachung der elektronischen Kommunikation.
Erkenntnisse dazu, ob und ggf. wie oft in Ermittlungsverfahren unter
ausschließlicher Beteiligung von Strafverfolgungsbehörden der Länder bei
Maßnahmen nach § 100a StPO Äußerungen erfasst wurden, die dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, liegen der Bundesregierung nicht
vor.
3. Wie oft wurde im vergangenen Jahr bei welchen anderen Maßnahmen in
den absolut unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung durch
welche Behörden eingegriffen (z. B. Zollfahndungsdienstgesetz,
Verfassungsschutzgesetz und andere Gesetze)?
Beim BKA und der BPOL wurden im vergangenen Jahr keine Maßnahmen auf
nicht repressiver Grundlage durchgeführt, bei denen in den Kernbereich
privater Lebensgestaltung eingegriffen wurde.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12081Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wurden gemäß
§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) im Rahmen der präventiven
Telekommunikationsüberwachung in 2 Fällen Erkenntnisse, die dem
Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzuordnen sind, durch den Zoll erfasst
und unverzüglich gelöscht.
4. Aus welchen Gründen kam es zu diesen unerlaubten Eingriffen?
Die Bundesregierung kann nicht bestätigen, dass es zu „unerlaubten
Eingriffen“ kam. Vielmehr sind die Maßnahmen jeweils nach Maßgabe der
einschlägigen gesetzlichen Grundlagen angeordnet und durchgeführt worden.
5. Wie bewertet die Bundesregierung den effektiven Schutz des Kernbereichs
gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts?
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1841) sind die Regelungen zur akustischen
Wohnraumüberwachung im Bereich des Strafverfahrens neu gefasst und um Bestimmungen
zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergänzt worden (vgl.
insbesondere § 100c Absatz 4 bis 7 StPO). Mit Beschluss vom 11. Mai 2007
(2 BvR 543/06) hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde mangels
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen und im Einzelnen dargelegt,
dass die Neuregelung den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
3. März 2004 (1 BvR 2378/98) aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben
gerecht wird.
Hinsichtlich der repressiven Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung
nach den §§ 100a, 100b StPO hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur
Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) zum 1. Januar 2008 mit § 100a Absatz 4
StPO ebenfalls eine dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
Rechnung tragende Regelung geschaffen. § 100a Absatz 4 StPO ist derzeit im
Rahmen von Verfassungsbeschwerden Gegenstand verfassungsgerichtlicher
Überprüfung; nach Auffassung der Bundesregierung trägt die Vorschrift den
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Juli
2005 (1 BvR 668/04) Rechnung. Darin hat das Bundesverfassungsgericht
Vorkehrungen seitens des Gesetzgebers zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung auch bei Maßnahmen der (präventiven)
Telekommunikationsüberwachung gefordert, hierbei aber deutlich gemacht, dass insoweit
andere Maßstäbe als bei der akustischen Wohnraumüberwachung anzulegen sind,
insbesondere weil sich Anhaltspunkte für eine Kernbereichsrelevanz oftmals
erst aus dem überwachten Gesprächsinhalt ergeben. Im Urteil vom 27. Februar
2008 (1 BvR 370/07) zur so genannten „Online-Durchsuchung“ hat das
Bundesverfassungsgericht schließlich auch ein zweistufiges Konzept zum Schutz
des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zugelassen, dem § 100a Absatz 4
StPO in seiner stufenmäßigen Ausgestaltung von Erhebungs- und
Verwertungsverboten Rechnung trägt.
Die Neuregelung der §§ 100a, 100c StPO hat nach den aus der Praxis
berichteten Erfahrungen zu Verbesserungen gegenüber früher geübten
Verhaltensweisen geführt. Das Vorliegen kernbereichsrelevanter Kommunikation wird
sorgfältig geprüft.
Drucksache 16/12081 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeGleiches gilt für die Neuregelungen der § 23a ff. ZFdG, die im Lichte der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes angepasst wurden.
Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Befugnisse des BKA zur präventiven
Wohnraumüberwachung, Telekommunikationsüberwachung und zum
verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme setzen nach Auffassung der
Bundesregierung die verfassungsgerichtlichen Vorgaben zum Schutz des
Kernbereichs um. Praktische Erfahrungen hierzu liegen noch nicht vor.
6. Wie bewertet die Bundesregierung, dass durch automatische
Aufzeichnungen das Gebot des Grundgesetzes, erst gar nicht in den Kernbereich
einzugreifen, ausgehebelt wird, indem Daten erst einmal erhoben und im
Nachhinein angehört und ausgewertet werden, während der Eingriff schon
durch die Aufzeichnung vollzogen ist?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass die automatisierte
Aufzeichnung den Kernbereichsschutz „aushebele“, nicht.
Eine weitgehend automatisierte Aufzeichnung insbesondere von zu
überwachender Telekommunikation erscheint in der Praxis unumgänglich. Der
personelle Aufwand für ein ständiges Mithören der erfassten Kommunikation
durch Ermittlungspersonen wäre nicht zu leisten, zumal gerade Personen aus
dem Bereich des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität sich oftmals
einer Vielzahl von Kommunikationsanschlüssen bedienen und häufig auch
Sprachmittler eingesetzt werden müssen. Ein wirkungsvoller
Kernbereichsschutz durch technische Such- oder Ausschlussmechanismen zur Bestimmung
der Kernbereichsrelevanz ist beim automatisierten Verfahren bislang nicht
möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat die sich hieraus ergebende Problematik, dass
eine Kernbereichsrelevanz oftmals erst im Rahmen der Auswertung bereits
erhobener Daten festzustellen ist, gesehen und dazu bereits mehrfach Stellung
genommen. In seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07 – Online-
Durchsuchung) führt es aus, dass der verfassungsrechtlich gebotene
Kernbereichsschutz sich (auch) im Rahmen eines zweistufigen Schutzkonzepts
verwirklichen lässt. Danach hat die gesetzliche Regelung zwar darauf
hinzuwirken, „dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten soweit wie
informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich unterbleibt“, jedoch hat in
Fällen, in welchen sich die Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten vor oder
bei der Datenerhebung nicht klären lässt, der Gesetzgeber durch geeignete
Verfahrensvorschriften sicherzustellen, „dass dann, wenn Daten mit Bezug zum
Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben worden sind, die Intensität der
Kernbereichsverletzung und ihre Auswirkungen für die Persönlichkeit und
Entfaltung des Betroffenen so gering wie möglich bleiben“. Ein solches
zweistufiges Konzept zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung liegt
auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005
(1 BvR 668/04) zugrunde, in der das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat,
dass bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung andere Maßstäbe
als bei der akustischen Wohnraumüberwachung anzulegen sind, insbesondere
weil sich Anhaltspunkte für eine Kernbereichsrelevanz oftmals erst aus dem
überwachten Gesprächsinhalt ergeben.
7. Welche Probleme technischer Art welcher Behörden sind der
Bundesregierung bezüglich der Löschung kernbereichsrelevanter Daten bekannt?
Die ermittelnden Behörden des Bundes haben im Bereich der Wohnraum- und
Telekommunikationsüberwachung keine technischen Probleme bezüglich der
vollständigen Löschung von Aufzeichnungen, die (auch) kernbereichsrelevante
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12081Inhalte enthalten. Die stets erfolgende Komplettlöschung würde indes zu
empfindlichen Erkenntnisverlusten bei den Ermittlungsbehörden führen.
Erforderlich ist daher die technische Möglichkeit zur ausschnittsweisen (sequenziellen)
Löschung kernbereichsrelevanter Daten bei gleichzeitiger Bewahrung der
verbleibenden Kommunikationssequenz als Beweismittel.
Die Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben zum Schutz des
Kernbereichs in Fällen der Wohnraumüberwachung mit dem Ziel, sequenzielle
Löschungen zu ermöglichen, befindet sich für BKA, BPOL und Zollfahndung
in Vorbereitung. So wurde im Jahr 2008 durch eine Expertengruppe von Bund
und Ländern ein technisches Konzept und eine bundeseinheitliche
Leistungsbeschreibung für die technische Realisierung des Kernbereichsschutzes erstellt.
Auf Basis der Leistungsbeschreibung wurden im Jahr 2008 erste
Beschaffungen für die Polizeien des Bundes eingeleitet.
Bei der Telekommunikationsüberwachung durch BKA und BPOL besteht noch
Handlungsbedarf: Für den Bereich der Überwachung der Sprachtelefonie
zeichnet sich ab, dass mit der Beschaffung von Softwareupdates sukzessive bis
spätestens Anfang des Jahres 2010 eine Lösung gefunden sein wird. Für den
Sektor der Überwachung von IP-Verkehren bedarf es zunächst konzeptioneller
Vorarbeiten, um die erforderlichen Funktionalitäten durch die Hersteller zu
schaffen. Die konzeptionellen Vorarbeiten werden mit hoher Priorität
vorangetrieben.
8. Welche Konsequenz in rechtlicher und technischer Hinsicht haben
technische Probleme, die dazu führen, dass aus Überwachungsaufnahmen
kernbereichsrelevante Daten nicht gelöscht werden können, für die gesamte
Aufnahme?
Diese sich in der Praxis stellenden Fragen sind – soweit ersichtlich – bislang
von der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Auch liegen dazu noch
keine sonstigen ausreichenden praktischen Erfahrungen vor.
Aus Sicht der Bundesregierung bedarf es in einem Übergangszeitraum bis zur
vollständigen Gewährleistung durch technische Lösungen der Prüfung im
Einzelfall, ob die Löschung der gesamten Aufnahmesequenz erforderlich ist oder
auch andere technische Lösungen, wie beispielsweise eine sequentielle Sperre
oder ein teilweises Überspielen nicht kernbereichsrelevanter Sequenzen auf
einen anderen Datenträger, möglich sind, um so den verfassungsgerichtlichen
Vorgaben Rechnung zu tragen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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