Sicherheitsbescheinigung für öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen
der Abgeordneten Jan Mücke, Horst Friedrich (Bayreuth), Patrick Döring, Joachim Günther (Plauen), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Angelika Brunkhorst, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2007 wurden die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2004/49/EG (sog. Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) in nationales Recht umgesetzt. Der in diesem Rahmen eingefügte § 7a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) schreibt vor, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) nicht mehr ohne Sicherheitsbescheinigung am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen dürfen, soweit es sich nicht um nur im Inland verkehrende Regionalbahnen handelt.
Die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung setzt unter anderem den Nachweis durch das Unternehmen dafür voraus, dass es „die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen erfüllt“ (§ 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG). Zur inhaltlichen Präzisierung dieser Vorgabe hat das Eisenbahn- Bundesamt (EBA) am 18. Juni 2007 einen Leitfaden herausgegeben. Darüber hinaus hat das EVU zwingend ein Sicherheitsmanagement einzurichten, soweit es nicht ausschließlich im Inland tätig ist und einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt hat.
Obwohl öffentliche EVU, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnahmen, gemäß § 38 Abs. 5b AEG verpflichtet sind, eine Bescheinigung nach § 7a AEG bis 31. Dezember 2008 zu beantragen, sind bislang nur wenige Sicherheitsbescheinigungen vom EBA erteilt worden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie vielen EVU war es am 21. April 2007 in Deutschland erlaubt, am Eisenbahnverkehr teilzunehmen?
Wie viele Sicherheitsbescheinigungen wurden vom EBA erteilt, die unter die Regelung des § 38 Abs. 5a AEG fallen?
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a AEG wurden jeweils bis 31. Dezember 2008 und seit 1. Januar 2009 beim EBA gestellt?
Wie vielen Anträgen auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a AEG wurde bislang stattgegeben?
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a AEG wurden bislang abgelehnt?
Was waren überwiegend die Gründe?
Wie viele Anträge auf Erteilung einer nationalen Bescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 4 AEG wurden bislang beim EBA gestellt?
Wie vielen Anträgen auf Erteilung einer nationalen Bescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 4 AEG wurde bislang stattgebeben?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aufgrund § 7a Abs. 6 AEG die beantragte Sicherheitsbescheinigung als erteilt gilt, wenn das EBA nicht binnen vier Wochen nach Antragstellung Mängel der vorgelegten Unterlagen moniert?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das EBA der durch den Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2004/49/EG ausgesprochenen Verpflichtung, Antragsteller zu unterstützen, durch die Erstellung des o. g. Leitfadens genügt?
Hat das EBA die Absicht, den o. g. Leitfaden zu überarbeiten?
Falls ja, wann ist damit zu rechnen und inwieweit soll es Änderungen geben?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass § 5 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung keine – über die Regelung des § 7a AEG hinausgehende – generelle Verpflichtung zur Einrichtung und Dokumentation eines Sicherheitsmanagements im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG für EVU mit bestelltem Eisenbahnbetriebsleiter enthält und ein Sicherheitsmanagement bei einem EVU mit bestelltem Eisenbahnbetriebsleiter nur gefordert wird, wenn es grenzüberschreitend tätig ist?