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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Bundesjagdgesetz (G-SIG: 10000367)

Ausdehnung der Hegepflicht auf jagdlich uninteressante Tierarten, Beteiligung des Inhabers des Jagdrechts auch im Fall der Verpachtung an der Biotopsicherung, Abschußplanung und Hege von Schalenwild, Hege jagdlich interessanter Arten, Einführung eines Vereinspachtrechts, Verhinderung der Kollision des jagdrechtlichen Gebots der Wildschadensverhütung mit den Erfordernissen des Schutzes gefährdeter Arten, Festlegung von Schutzzielen für Naturschutzgebiete, Überprüfung der Liste der bundesrechtlich dem Jagdrecht unterstellten Tierarten, Änderung des Landesjagdrechts, Neuregelung der Jagdausübung, Umsetzung der EG-Vogelschutzrichtlinie vom 2.4.1979 in innerstaatliches Recht, Änderung § 23 Bundesjagdgesetz betr. Schutz vor wildernden Hunden und Katzen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Datum

04.10.1983

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/29611.08.83

Bundesjagdgesetz

der Abgeordneten Frau Dr. Bard und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Frau Dr. Bard und der Fraktion DIE GRÜNEN

Bundesjagdgesetz

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Welche Maßnahme (vor allem Änderungen gesetzlicher Bestimmungen) will die Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode ergreifen, um im Bereich des Bundesjagdrechts längst fällige Konsequenzen aus der Erfahrung zu ziehen, daß die derzeit gültigen Regelungen auf Bundes- und Länderebene weder ausreichen, die Jagdausübung zu einem kompetenten Instrument des Naturschutzes auszugestalten, noch zu verhindern vermögen, daß die Jagd nach wie vor in vielfältiger und folgenschwerer Weise dringlichen Erfordernissen des Tierschutzes, aber auch der Landeskultur (Waldfunktionen) zuwiderläuft?

2

Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, daß die als öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit bereits rechtlich festgeschriebene Hegepflicht künftig im ökologisch notwendigen Ausmaß auch auf jagdbare, jagdlich jedoch uninteressante Tierarten (ohne Jagdzeit) ausgedehnt und nicht wie bisher in der Realität fast ausschließlich an jagdlichen bzw. jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientiert wird?

3

Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung der Inhaber des Jagdrechts auch im Fall der Verpachtung verpflichtet werden, sich an einer solchen, den Katalog aller jagdbaren Tierarten umfassenden Hege, insbesondere an der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen (Biotopsicherung), angemessen zu beteiligen?

4

Wie soll insbesondere sichergestellt werden,

daß zur Sicherung aller Waldfunktionen die Abschussplanung für Schalenwild auf methodisch zuverlässigere (z. B. Weiserflächen-Auswertung) und gleichzeitig interessenspezifisch nichtmanipulierbare Grundlagen gestellt wird;

daß die Erfüllung der Abschusspläne für Schalenwild von den zuständigen Behörden besser kontrolliert werden kann (materielle Nachweispflicht);

daß die Hege von Schalenwildbeständen sich nicht mehr wie bisher häufig an maximalen Trophäenwerten („Viehzucht"), sondern nach wildtierökologisch ausweisbaren Kriterien für Gesundheit und Natürlichkeit des populationsdynamischen Bestandsaufbaus orientiert (Probleme: selektiver Abschuss, Wildfütterung, Domestikationsprozesse);

daß die Hege jagdlich interessanter Arten nicht wie bisher häufig die Lebensbedingungen und Schutzbedürfnisse anderer (jagdrechtlich oder naturschutzrechtlich geschützter) Arten beschneidet bzw. deren Schutz behindert (z. B. Fasanenhege gegen Birkwild);

daß die Hege jagdlich interessanter Arten nicht mehr wie bisher zur Begründung einer ökologisch erwiesenermaßen unsinnigen und destruktiven Dezimierung ihrer natürlichen Feinde herangezogen werden kann („Störung des biologischen Gleichgewichts" — z. B. Problematik Niederwild/Greifvögel)?

5

Wie soll sichergestellt werden, daß Ausbildung, Kenntnisstand und Motivation der Jagdausübungsberechtigten bzw. der Jagdscheininhaber künftig wesentlich stärker als bisher den Anforderungen gerecht werden, welche sich aus den vielfältigen Aufgaben (ökologische Schlüsselfunktionen) ergeben, welche der Jagd durch den Gesetzgeber derzeit zugewiesen werden? Plant die Bundesregierung hierzu die Einführung eines Vereinspachtrechts anstelle der oder zusätzlich zur Jagdeinzelpacht?

6

Beabsichtigt die Bundesregierung, geeignete rahmenrechtliche Vorschriften zu schaffen, die der Kollision des jagdrechtlichen Gebots der Wildschadensverhütung mit den Erfordernissen des totalen Schutzes gefährdeter Arten (hier: Greifvögel, Graureiher, Gänsesäger u. a.) und überdies dem häufigen Mißbrauch der derzeitigen Regelungen entgegenwirken? Ist insbesondere beabsichtigt, die Länder zum Erlaß von Bestimmungen zu verpflichten, nach denen Wildschäden durch gefährdete oder potentiell gefährdete Tierarten finanziell ausgeglichen werden, soweit technisch mögliche und dem Aufwand nach zumutbare schonende Abwehrmaßnahmen nicht zum Erfolg führen, Abschussregelungen (befristete Einführung von Jagdzeiten „Einzelabschuss"-Regelungen) jedoch ausgeschlossen werden?

7

Auf welche Weise wird die Bundesregierung sicherstellen, daß in den Rechtsverordnungen für Naturschutzgebiete eindeutige Schutzziele festgelegt werden und die Jagdausübung in Schutzgebieten nach Maßgabe dieser Schutzziele und auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Einflußbeziehungen der Jagdausübung auf diese Schutzziele eingeschränkt bzw. gänzlich untersagt werden muß?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Liste der bundesrechtlich dem Jagdrecht unterstellten Tierarten im Interesse klarerer Rechtsverhältnisse im Bereich Artenschutz und einer eindeutigen Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Naturschutz und Jagd zu revidieren?

Welche Kriterien sollen bei einer solchen Neuzuordnung wildlebender Tierarten zu den beiden Rechtsbereichen angewandt werden, um die Jagdausübung auf wildtierökologisch ausweisbare Regulatorfunktionen zu beschränken?

Beabsichtigt die Bundesregierung, die bisher pauschale Ermächtigung für die Länder, nach Belieben weitere Tierarten dem Landesjagdrecht zu unterstellen, an artenschutzrelevante Kriterien (z. B. Gefährdungsgrad im Bundesmaßstab) zu binden?

9

Wie steht die Bundesregierung angesichts der seit 1976 gesammelten Erfahrungen mit einem zersplitterten und in seinen praktischen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Bestände bedrohter Tierarten weithin widersprüchlichen Artenschutzrecht grundsätzlich zu der von vielen Experten seit Jahrzehnten erhobenen Forderungen, die Jagdausübung als eine spezifische Ausführungsform für Arten- und Landschaftsschutz umfassend neu zu regeln und rechtssystematisch konsequenterweise einem gleichfalls in großen Teilen neu zu schaffenden übergreifenden Naturschutzrecht einzuordnen?

Welche Bedenken stehen gegebenenfalls nach Auffassung der Bundesregierung einer solchen, sachlich dringend erforderlichen und auch unter dem Gesichtspunkt von Verwaltungsvereinfachung und Transparenz der gesetzlichen Bestimmungen in einem von drastischen Vollzugsdefiziten gekennzeichneten Rechtsbereich wünschenswerten Integration der beiden bisher getrennten rechtlichen Materien entgegen?

10

Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die Bestimmungen der „Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" (EG-Vogelschutzrichtlinie) in innerstaatliche — hier besonders jagdrechtliche — Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen, nachdem der in Artikel 18 der Richtlinie festgelegte Termin hierfür bereits mehr als zwei Jahre verstrichen ist?

11

Aus welchen Gründen ist die Bundesrepublik Deutschland dieser Richtlinie bisher nicht nachgekommen, was einen Verstoß gegen Artikel 18 bedeutet?

Welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 18 der Richtlinie hält die Bundesregierung im Bereich des Jagdrechts für erforderlich bzw. änderungs- oder ergänzungsbedürftig, um die sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen erfüllen zu können?

Welche Arten des Anhangs III Teil 3 der Richtlinie sind gemäß des Artikels 6 Abs. 4 in Anhang III Teil 2 aufgenommen worden?

Für welche Arten aus dem Anhang III Teil 2 sind durch die Bundesregierung nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie Konsultationen mit der Kommission bisher aufgenommen worden, und welche Empfehlungen hat die Kommission dazu erteilt? Ist eine solche Konsultation beabsichtigt?

Für welche Arten sind von der Bundesregierung Abweichungen nach Artikel 9 der Richtlinie an die Kommission gemeldet worden bzw. sollen gemeldet werden, aus welchen Gründen?

12

Beabsichtigt die Bundesregierung, den § 23 des Bundesjagdgesetzes hinsichtlich des Schutzes vor wildernden Hunden und Katzen dahin gehend zu ändern, daß nach Länderregelung nicht mehr durch Tötung dieser Tiere gegen Eigentumsrechte der betroffenen Tierbesitzer verstoßen werden kann, z. B. durch Verpflichtung auf Lebendfang?

Bonn, den 11. August 1983

Dr. Bard Beck-Oberdorf, Schily, Kelly und Fraktion

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