Volltext (unformatiert)
[Drucksache 1 0/440
04.10.83
Sachgebiet 792
Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Bard und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/296 —
Bundesjagdgesetz
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten —
611 — 0022/18 — hat mit Schreiben vom 27. September 1983 die
Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt
beantwortet:
1. Welche Maßnahme (vor allem Änderungen gesetzlicher
Bestimmungen) will die Bundesregierung in der laufenden
Legislaturperiode ergreifen, um im Bereich des Bundesjagdrechts längst fällige
Konsequenzen aus der Erfahrung zu ziehen, daß die derzeit
gültigen Regelungen auf Bundes- und Länderebene weder
ausreichen, die Jagdausübung zu einem kompetenten Instrument des
Naturschutzes auszugestalten, noch zu verhindern vermögen, daß
die Jagd nach wie vor in vielfältiger und folgenschwerer Weise
dringlichen Erfordernissen des Tierschutzes, aber auch der
Landeskultur (Waldfunktionen) zuwiderläuft?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die jagdgesetzlichen
Bestimmungen von Bund und Ländern ausreichen, um den
Erfordernissen des Naturschutzes, des Tierschutzes und der
Landeskultur (Waldfunktionen) zu entsprechen; sie sieht daher keinen
Anlaß zu einer diesbezüglichen Änderung des
Bundesjagdgesetzes (BJagdG).
Nach der Änderung des Bundesjagdgesetzes im Jahre 1976 und
der zwischenzeitlich erfolgten Anpassung der Länderjagdgesetze
kommt es in der gegenwärtigen Phase vorrangig darauf an, das
geltende Recht konsequent anzuwenden und auf der Grundlage
des bestehenden gesetzlichen Instrumentariums zur Lösung noch
bestehender Probleme (etwa in der Frage der Wildschäden durch
überhöhte Schalenwildbestände) beizutragen.
2. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt
werden, daß die als öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der
Allgemeinheit bereits rechtlich festgeschriebene Hegepflicht
künftig im ökologisch notwendigen Ausmaß auch auf jagdbare, jagdlich
jedoch uninteressante Tierarten (ohne Jagdzeit) ausgedehnt und
nicht wie bisher in der Rea lität fast ausschließlich an jagdlichen
bzw. jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientiert wird?
Die Hegepflicht des § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG bezieht sich auf alle
dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten und bedarf daher keiner
Ausdehnung. Die Feststellung, daß sich die jagdliche Praxis in
Ausfüllung dieser Verpflichtung fast ausschließlich den Tierarten
mit einer Jagdzeit widmet, kann die Bundesregierung angesichts
des erheblichen finanziellen und auch personellen Einsatzes der
Jägerschaft zugunsten der Erhaltung z. B. des Auer- und
Birkwildes, des Fischotters, Seeadlers und Wanderfalkens sowie des
Seehundes (Seehundaufzuchtstationen) nicht bestätigen. Im
übrigen läßt sich eine Vielzahl von Hegemaßnahmen, z. B. im Bereich
der Biotopgestaltung und -verbesserung, in ihrer Wirkung nicht
auf eine bestimmte Tierart begrenzen, sondern kommt,
unabhängig von der Zielrichtung und Motivation, zwangsläufig einem
breiten Spektrum von Tierarten zugute, und zwar gerade auch
solchen, die nicht dem Jagdrecht unterliegen.
3. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung der Inhaber des
Jagdrechts auch im Fall der Verpachtung verpflichtet werden, sich
an einer solchen, den Katalog aller jagdbaren Tierarten
umfassenden Hege, insbesondere an der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen
(Biotopsicherung), angemessen zu beteiligen?
Die Ausfüllung des rahmenrechtlichen Grundsatzes der
Hegepflicht obliegt den Ländern. Die hierzu ergangenen
landesrechtlichen Regelungen beruhen durchweg auf dem System, daß z. B.
bei der Anlage von Deckungs- und Wildäsungsflächen der
Jagdpächter die Kosten trägt, während für den Verpächter die
Verpflichtung besteht, geeignete Flächen bereitzustellen, und zwar in
der Regel gegen angemessene Entschädigung. Eine stärkere,
rechtlich verpflichtende Einbindung des Verpächters, z. B.
geeignete Flächen kostenlos bereitzustellen, würde die derzeitige
Ausgangslage nicht wesentlich verändern, weil diese finanziellen
Belastungen über den Pachtpreis an den Pächter weitergegeben
würden. Nach Auffassung der Bundesregierung besteht
gegenwärtig kein Anlaß, den bei der Erfüllung der Hegepflicht noch
bestehenden Freiraum für die Entfaltung von Eigeninitiativen
durch verbindliche Vorgaben einzuengen. Bisherige Erfahrungen
zeigen, daß die Grundstückseigentümer, auch soweit sie nicht
selbst die Jagd ausüben, jagdlichen Hegemaßnahmen durchweg
aufgeschlossen gegenüberstehen und bereit sind, diese auch im
Wege einer freiwilligen Zusammenarbeit mit den Jägern zu
unterstützen.
4. Wie soll insbesondere sichergestellt werden,
a) daß zur Sicherung a ller Waldfunktionen die Abschußplanung
für Schalenwild auf methodisch zuverlässigere (z. B.
Weiserflächen-Auswertung) und gleichzeitig interessenspezifisch
nichtmanipulierbare Grundlagen gestellt wird;
b) daß die Erfüllung der Abschußpläne für Schalenwild von den
zuständigen Behörden besser kontrolliert werden kann
(materielle Nachweispflicht);
c) daß die Hege von Schalenwildbeständen sich nicht mehr wie
bisher häufig an maximalen Trophäenwerten („Viehzucht"),
sondern nach wildtierökologisch ausweisbaren Kriterien für
Gesundheit und Natürlichkeit des populationsdynamischen
Bestandsaufbaus orientiert (Probleme: selektiver Abschuß,
Wildfütterung, Domestikationsprozesse);
d) daß die Hege jagdlich interessanter Arten nicht wie bisher
häufig die Lebensbedingungen und Schutzbedürfnisse anderer
(jagdrechtlich oder naturschutzrechtlich geschützter) Arten
beschneidet bzw. deren Schutz behindert (z. B. Fasanenhege
gegen Birkwild);
e) daß die Hege jagdlich interessanter Arten nicht mehr wie bisher
zur Begründung einer ökologisch erwiesenermaßen unsinnigen
und destruktiven Dezimierung ihrer natürlichen Feinde
herangezogen werden kann („Störung des bioligischen
Gleichgewichts" — z. B. Problematik Niederwild/Greifvögel)?
Zu a) und b)
Es ist Aufgabe der Länder, in Ausfüllung des in § 21 BJagdG für
die Abschußregelung vorgegebenen Rahmens eine den
Grundsätzen des § 21 Abs. 1 BJagdG entsprechende
Wildbestandregulierung sicherzustellen. Die Länder gehen in den methodischen
Grundlagen ihrer Abschußplanung bereits zunehmend dazu über,
dem Zustand der Vegetation als einem der maßgeblichen
Bewertungsfaktoren Vorrang einzuräumen vor der auch weiterhin
notwendigen, aber zwangsläufig mit einem Unsicherheitsfaktor
behafteten Zählung der vorhandenen Schalenwildbestände und
Schätzung ihrer Zuwächse.
Der körperliche (materielle) Nachweis kann regelmäßig aufgrund
landesgesetzlicher Vorschriften zur Kontrolle der
Abschußmeldung im Einzelfall oder für bestimmte Gebiete verlangt werden.
Es ist Aufgabe des Vollzugs, hiervon unter Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes und der regional unterschiedlichen
Erfordernisse Gebrauch zu machen.
Zu c) bis e)
Die den Fragen zugrundeliegenden generellen Wertungen über
die Zielrichtung der Hege und ihre praktischen Auswirkungen
werden von der Bundesregierung nicht geteilt. Sie sieht insoweit
auch keinen Anlaß, Korrekturen im Sinne der Fragestellung
sicherzustellen.
Die Hege von Schalenwildbeständen verfolgt im Rahmen der
Abschußregelung grundsätzlich das Ziel, einen gesunden
Wildbestand zu erhalten, indem gut veranlagte Stücke vor einem
vorzeitigen Abschuß bewahrt und die in der Entwicklung
zurückgebliebenen Stücke rechtzeitig erlegt werden. Sie gewährleistet
zugleich den zur wirksamen Wildbestandregulierung
notwendigen und nicht an maximalen Trophäenwerten orientierten
Eingriff auch in Jugendklassen. Die Wildfütterung (hier: Fütterung
des Schalenwildes) unterliegt, in Ausfüllung des § 28 Abs. 5
BJagdG, einschränkenden Regelungen durch das Länderjagd
-
recht.
Anhaltspunkte, daß sich Hegemaßnahmen in der gegenwärtigen
jagdlichen Praxis häufig nachteilig auf die Lebensbedingungen
bestimmter Tierarten auswirken, liegen nicht vor. Mögliche
Kollisionen im Einzelfall können durch gezielte Aufklärungsarbeit,
auch schon im Rahmen der Jägerausbildung, vermieden werden.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird z. B. in den
verbliebenen Birkwildrevieren keine „Fasanenhege" mehr betrieben.
Da die Hege die Erhaltung eines artenreichen und gesunden
Wildbestandes und die Sicherung und Pflege seiner
Lebensgrundlagen zum Ziele hat, ohne nach einzelnen Wildarten zu
differenzieren, kann sie schon begrifflich nicht zur Begründung
einer „destruktiven Dezimierung" natürlicher Feinde bestimmter
Wildarten herangezogen werden. Dagegen findet der Hinweis auf
die Ziele der Hege eine legitime Grundlage in den Fällen, in
denen zugunsten erheblich rückläufiger Niederwildarten (z. B.
Rebhuhn) oder der Wiederansiedlung z. B. von Birk- und Auerwild
eine nicht bestandsgefährdende Regulierung der natürlichen
Feinde erfolgt, in begrenztem Umfang also auch eine
Reduzierung z. B. beim Mäusebussard und Habicht zugelassen wird.
5. Wie soll sichergestellt werden, daß Ausbildung, Kenntnisstand und
Motivation der Jagdausübungsberechtigten bzw. der
Jagdscheininhaber künftig wesentlich stärker als bisher den Anforderungen
gerecht werden, die sich aus den vielfältigen Aufgaben
(ökologische Schlüsselfunktionen) ergeben, welche der Jagd durch den
Gesetzgeber derzeit zugewiesen werden? Plant die
Bundesregierung hierzu die Einführung eines Vereinspachtrechts anstelle der
oder zusätzlich zur Jagdeinzelpacht?
Durch die auch im internationalen Maßstab vergleichsweise
hohen Anforderungen der deutschen Jägerprüfung ist
sichergestellt, daß die Ausbildung und der Kenntnisstand der Jäger den
vielfältigen Aufgaben der Jagd gerecht wird. Die Ausbildung hat
darüber hinaus auch die Funktion, die Motivation der künftigen
Jagdscheininhaber für einen sachgerechten, aktiven Einsatz
zugunsten dieser Aufgaben zu stärken. Sie kann allerdings nicht,
ebensowenig wie andere staatliche Maßnahmen, die
Eigeninitiative der Betroffenen ersetzen, sich später im Wege der Pacht, der
Mitpacht, eines Begehungsrechts oder einer sonstigen
Jagderlaubnis die Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung dieses
Engagements zu eröffnen. Zu den diesbezüglich bestehenden
Rahmenbedingungen des Jagdrechts, die auf einer Abwägung
mit den Erfordernissen der Hege beruhen, wird auf die Antwort
auf die Kleine Anfrage zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes
durch die Bundesländer (Drucksache 9/767, hier zur Frage VII)
verwiesen. Die Einführung eines Vereinspachtrechts anstelle oder
zusätzlich zur Einzelpacht ist nicht geplant.
6. Beabsichtigt die Bundesregierung, geeignete rahmenrechtliche
Vorschriften zu schaffen, die der Kollision des jagdrechtlichen
Gebots der Wildschadensverhütung mit den Erfordernissen des
totalen Schutzes gefährdeter Arten (hier: Greifvögel, Graureiher,
Gänsesäger u. a.) und überdies dem häufigen Mißbrauch der
derzeitigen Regelungen entgegenwirken?
Ist insbesondere beabsichtigt, die Länder zum Erlaß von
Bestimmungen zu verpflichten, nach denen Wildschäden durch
gefährdete oder potentiell gefährdete Tierarten finanziell ausgeglichen
werden, soweit technisch mögliche und dem Aufwand nach
zumutbare schonende Abwehrmaßnahmen nicht zum Erfolg führen,
Abschußregelungen (bef ristete Einführung von Jagdzeiten
„Einzelabschuß"-Regelungen) jedoch ausgeschlossen werden?
Die Änderung des Bundesjagdgesetzes im Jahre 1976 hat in dem
für jede Abschußregelung geltenden Grundsatz des § 21 Abs. 1
BJagdG die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege als gleichrangiges Anliegen neben den Schutz
vor Wildschäden gesetzt. Soweit Ausnahmen von dem
Bejagungsverbot bei ganzjährig geschonten Wildarten unter dem Aspekt der
Wildschäden zugelassen werden, setzen diese eine schwere
Schädigung (§ 22 Abs. 2 BJagdG) bzw. einen übermäßigen
Wildschaden (§ 27 BJagdG) voraus. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist
es sachgerecht und kein Mißbrauch der derzeitigen Regelungen,
wenn eine Abwägung zwischen den jeweiligen
Schutzerfordernissen stattfindet und auf dieser Grundlage über die Zulassung
von Ausnahmen vom Bejagungsverbot entschieden wird.
Es besteht auch nicht die Absicht, die Länder zum Erlaß
finanzieller Ausgleichsregelungen zu verpflichten. Die Entscheidung
darüber, ob ein finanzieller Ausgleich anstelle der Zulassung von
Ausnahmen vom Bejagungsverbot gewährt wird, fällt in den
Zuständigkeitsbereich der Länder. Dies gilt auch, soweit ggf. eine
Entschädigungspflicht nach Enteignungsgrundsätzen in Betracht
kommen kann, denn die Regelungskompetenz für das Recht der
Enteignung ist auf dem Gebiet des Jagdwesens (Artikel 75 Nr. 3
des Grundgesetzes — GG) nicht dem Bund, sondern den Ländern
zugewiesen (Artikel 74 Nr. 14 GG; Artikel 70 GG).
7. Auf welche Weise wird die Bundesregierung sicherstellen, daß in
den Rechtsverordnungen für Naturschutzgebiete eindeutige
Schutzziele festgelegt werden und die Jagdausübung in
Schutzgebieten nach Maßgabe dieser Schutzziele und auf Grund
wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Einflußbeziehungen der
Jagdausübung auf diese Schutzziele eingeschränkt bzw. gänzlich
untersagt werden muß?
Die Konkretisierung der im Bundesnaturschutzgesetz für
Naturschutzgebiete festgelegten Schutzziele und der diesen
Schutzzielen zuwiderlaufenden verbotenen Handlungen sowie die
Regelung der Jagdausübung obliegt den Ländern (§§ 4 und 13
Bundesnaturschutzgesetz, § 20 BJagdG). Da Jagdausübung und Hege
auf der einen und Schutz bestimmter Teile von Natur und
Landschaft auf der anderen Seite nicht von vornherein in einem
Interessengegensatz zueinander stehen, haben die Länder in jedem
Einzelfall entsprechend den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten
zu beurteilen und zu entscheiden, ob und inwieweit die
Jagdausübung in den Naturschutzgebieten mit den jeweiligen
Schutzzielen vereinbar ist.
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Liste der bundesrechtlich
dem Jagdrecht unterstellten Tierarten im Interesse klarerer
Rechtsverhältnisse im Bereich Artenschutz und einer eindeutigen
Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Naturschutz und Jagd
zu revidieren?
a) Welche Kriterien sollen bei einer solchen Neuzuordnung
wildlebender Tierarten zu den beiden Rechtsbereichen angewandt
werden, um die Jagdausübung auf wildtierökologisch
ausweisbare Regulatorfunktionen zu beschränken?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, die bisher pauschale
Ermächtigung für die Länder, nach Belieben weitere Tierarten
dem Landesjagdrecht zu unterstellen, an artenschutzrelevante
Kriterien (z. B. Gefährdungsgrad im Bundesmaßstab) zu
binden?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, den Katalog der dem
Jagdrecht unterliegenden Arten (§ 2 Abs. 1 BJagdG) zu revidieren
oder die Befugnisse der Länder, weitere Tierarten dem Jagdrecht
zu unterstellen (§ 2 Abs. 2 BJagdG), an bestimmte Kriterien zu
binden. Jagd- und Naturschutzrecht verfolgen in ihrem Bestreben
um die Erhaltung wildlebender Tiere und die Sicherung ihrer
Lebensgrundlagen gemeinsame Ziele. Auch soweit in ihrem
Bestand gefährdete Arten dem Jagdrecht unterliegen, ergibt sich
hieraus im Vergleich zum Naturschutzrecht eine gleichwertige
Schutzwirkung zugunsten dieser Arten (z. B. Hegepflicht,
strafrechtlich sanktionierter Schutz vor unbefugter Entnahme aus der
Natur). Eine Neuzuordnung wildlebender Tiere zu beiden
Rechtsbereichen ist daher weder aus Schutzgründen geboten noch im
Sinne einer Entwicklung wünschenswert, die die Jagdausübung
auf rein regulatorische Funktionen beschränken würde.
9. Wie steht die Bundesregierung angesichts der seit 1976
gesammelten Erfahrungen mit einem zersplitterten und in seinen praktischen
Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Bestände bedrohter
Tierarten weithin widersprüchlichen Artenschutzrecht
grundsätzlich zu der von vielen Experten seit Jahrzehnten erhobenen
Forderungen, die Jagdausübung als eine spezifische Ausführungsform
für Arten- und Landschaftsschutz umfassend neu zu regeln und
rechtssystematisch konsequenterweise einem gleichfalls in großen
Teilen neu zu schaffenden übergreifenden Naturschutzrecht
einzuordnen?
Welche Bedenken stehen gegebenenfalls nach Auffassung der
Bundesregierung einer solchen, sachlich dringend erforderlichen
und auch unter dem Gesichtspunkt von
Verwaltungsvereinfachung und Transparenz der gesetzlichen Bestimmungen in
einem von drastischen Vollzugsdefiziten gekennzeichneten
Rechtsbereich wünschenswerten Integration der beiden bisher
getrennten rechtlichen Materien entgegen?
Die Bundesregierung begrüßt die Bemühungen um eine
Vereinfachung des Artenschutzrechts, die die gegenwärtige
Rechtszersplitterung dieses Bereiches aufhebt. Eine solche Neuregelung
setzt allerdings voraus, daß die Länder bereit sind, auf einen Teil
ihrer derzeitigen Kompetenzen zugunsten des Bundes zu
verzichten. Dagegen hält es die Bundesregierung nicht für
wünschenswert, die Jagdausübung im Rahmen einer solchen Neuregelung in
ein übergreifendes Naturschutzrecht einzuordnen. Im übrigen
sind der Rechtsbereinigung und -vereinfachung durch die auf EG
-
Ebene inzwischen erfolgte Rechtsetzung Grenzen gesetzt.
Die Bedenken gegen die Zusammenfassung beider
Rechtsbereiche leiten sich daraus ab, daß die Aufhebung der
Eigenständigkeit des Jagdrechts als ein historisch gewachsener und in sich
geschlossener Rechtsbereich nur bei Vorliegen zwingender
Gründe gerechtfertigt wäre und derartige Gründe nicht
ersichtlich sind. Verwaltungsvereinfachung und Transparenz der
gesetzlichen Bestimmungen werden nicht schon dadurch sichergestellt,
daß bisher grundsätzlich getrennte Rechtsbereiche
zusammengelegt werden. Vielmehr wird diesen Prinzipien auch und gerade
dadurch entsprochen, daß abgrenzbare Rechtsbereiche
eigenständig und damit, auch für den Kreis der Betroffenen,
überschaubar geregelt werden ., Dies gilt für den Bereich des Jagdrechts
ebenso wie für eine Vielzahl anderer sektoraler Regelungen, und
zwar auch, wo diese eine ökologisch verträgliche Nutzung von
Naturgütern zum Gegenstand haben (z. B. Bundeswaldgesetz).
Die Beibehaltung der Eigenständigkeit von Jagd- und
Naturschutzrecht schließt auf der anderen Seite nicht aus, daß
bestimmte Teilbereiche, wie etwa der Bereich der Ein- und
Ausfuhrvorschriften, einheitlich geregelt werden.
10. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die Bestimmungen der
„Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten" (EG-Vogelschutzrichtlinie) in
innerstaatliche — hier besonders jagdrechtliche — Rechts- und
Verwaltungsvorschriften umzusetzen, nachdem der in Artikel 18 der
Richtlinie festgelegte Termin hierfür bereits mehr als zwei Jahre
verstrichen ist?
Der weitaus überwiegende Teil des Regelungsbereichs der „EG-
Vogelschutzrichtlinie” ist bereits umgesetzt (z. B. durch die
Bundesartenschutzverordnung vom 25. August 1980) bzw. bedurfte
keiner Umsetzung, weil das innerstaatliche Recht beim
Inkrafttreten der Richtlinie richtlinienkonform war (z. B. im Bereich der
ganzjährigen Schonzeit für Federwildarten, die nach der
Richtlinie nicht bejagt werden dürfen). Soweit die Richtlinie in bezug
auf dem Jagdrecht unterliegende Federwildarten in einem
Restbereich (Vermarktungsvorschriften) noch der Umsetzung bedarf,
soll diese durch eine auf § 36 BJagdG gestützte Verordnung über
den Schutz von Wild erfolgen, die im Entwurf soweit vorbereitet
ist, daß sie noch im Herbst dem Bundesrat zugeleitet werden
kann.
11. Aus welchen Gründen ist die Bundesrepublik Deutschland dieser
Richtlinie bisher nicht nachgekommen, was einen Verstoß gegen
Artikel 18 bedeutet?
a) Welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 18
der Richtlinie hält die Bundesregierung im Bereich des
Jagdrechts für erforderlich bzw. änderungs- oder
ergänzungsbedürftig, um die sich aus der Richtlinie ergebenden
Verpflichtungen erfüllen zu können?
b) Welche Arten des Anhangs III Teil 3 der Richtlinie sind gemäß
des Artikels 6 Abs. 4 in Anhang III Teil 2 aufgenommen
worden?
c) Für welche Arten aus dem Anhang III Teil 2 sind durch die
Bundesregierung nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie
Konsultationen mit der Kommission bisher aufgenommen worden, und
welche Empfehlungen hat die Kommission dazu erteilt? Ist eine
solche Konsultation beabsichtigt?
d) Für welche Arten sind von der Bundesregierung
Abweichungen nach Artikel 9 der Richtlinie an die Kommission gemeldet
worden bzw. sollen gemeldet werden, aus welchen Gründen?
Die Gründe für die späte Erfüllung der restlichen
Umsetzungsverpflichtung aus der „EG-Vogelschutzrichtlinie" liegen u. a. darin,
daß
— hierfür im Rahmen einer umfassenderen Gesamtregelung ein
größerer Zeitvorlauf notwendig geworden ist,
— eine Klärung seitens der Kommission der EG im Verfahren
nach Artikel 15 bis 17 der „EG-Vogelschutzrichtlinie" bislang
noch aussteht, welche der in Anhang III Teil 3 aufgeführten
Federwildarten einem absoluten oder eingeschränkten
Vermarktungsverbot unterstellt werden,
— zwischenzeitlich die ab 1. Januar 1984 unmittelbar geltenden
Verbote des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zur
Anwendung des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
in der Gemeinschaft vom 3. Dezember 1982 berücksichtigt
werden mußten.
Zu a)
Auf die Antwort zur Frage 10 wird verwiesen.
Zu b)
Eine Entscheidung hierüber steht noch aus.
Zu c)
Ein Konsultationsverfahren mit der EG-Kommission wurde im
Frühjahr dieses Jahres aufgenommen mit dem Ziel, folgende
Arten vom Vermarktungsverbot freizustellen: Graugans,
Pfeifente, Krickente, Spießente, Tafelente und Bläßhuhn.
Zu d)
Im Rahmen der Berichtspflicht nach Artikel 9 Abs. 3 der „EG-
Vogelschutzrichtlinie " sind der Kommission Abweichungen vom
Verbot des Artikels 5 Buchstabe a der Richtlinie (Verbot des
absichtlichen Tötens oder Fangens) für folgende Arten gemeldet
worden: Graureiher, Habicht, Mäusebussard, Saatkrähe. Als
Begründung wurde auf die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie
zugelassenen Ausnahmen (hier insbesondere: zur Abwendung
erheblicher landwirtschaftlicher Schäden) Bezug genommen.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, den § 23 des
Bundesjagdgesetzes hinsichtlich des Schutzes vor wildernden Hunden und Katzen
dahin gehend zu ändern, daß nach Länderregelung nicht mehr
durch Tötung dieser Tiere gegen Eigentumsrechte der betroffenen
Tierbesitzer verstoßen werden kann, z. B. durch Verpflichtung auf
Lebendfang?
§ 23 BJagdG überträgt, den Erfordernissen einer
Rahmenregelung entsprechend, den Schutz des Wildes vor wildernden
Hunden und Katzen den näheren Bestimmungen der Länder. Die
Bundesregierung teilt nicht die Auffassung, daß die hierzu
ergangenen Ausführungsbestimmungen der Länder gegen
Eigentumsrechte der betroffenen Tierbesitzer verstoßen. Sie beabsichtigt
daher nicht, den bestehenden Rahmen einzuschränken.]