Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 10/401
10. Wahlperiode
23. 09. 83
Sachgebiet 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Sauermilch und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/375 —
UN-Seerechtskonvention (UNCLOS III) und Tiefseebergbau
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Wirtschaft hat mit Schreiben vom 22. September 1983 — VC 3 —
01 18 26/1 — namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie
folgt beantwortet:
1. Nach welchem Zeitplan gedenkt die Bundesregierung,
a) abhängig,
b) unabhängig
von dem Antrag der Fraktion der SPD (Drucksache 10/197) zur
Einstellung der Bundesregierung zur UNCLOS III, zu verfahren?
Die in dem VN-Seerechtsübereinkommen festgelegte
Zeichnungsfrist endet am 9. Dezember 1984. Die Bundesregierung hat
bisher noch keine Entscheidung zur Zeichnung getroffen. Die
Frage wird weiter geprüft, auch unter Berücksichtigung der
Haltung der EG-Mitgliedstaaten und der wichtigsten Partnerstaaten
im Tiefseebergbau.
2. Wie schätzt die Bundesregierung die Bedeutung des
Tiefseebergbaues (u. a. Manganknollenabbau) für die Rohstoffversorgung der
Bundesrepublik Deutschland ein?
Wann die Ausbeutung der Bodenschätze des Tiefseebodens
technisch möglich und wirtschaftlich lohnend sein wird, läßt sich zur
Zeit noch nicht absehen. Allerdings eröffnen sich dem
Tiefseebergbau, vor allem der Manganknollenförderung (Kupfer, Kobalt,
Nickel, Mangan), angesichts der Rohstoffimportabhängigkeit der
Bundesrepublik Deutschland in Zukunft große Chancen, zur
deutschen Rohstoffversorgung beizutragen.
3. Welche bundesdeutschen Unternehmen sind bisher direkt am
Tiefseebergbau (Manganknollenabbau und Abbau hydrothermaler
Lagerstätten) beteiligt?
a) Welches sind ihre transnationalen Verflechtungen?
b) Welches sind die Vergabekriterien?
Der eigentliche Tiefseebergbau (Gewinnung von
Manganknollen) hat noch nicht begonnen. Er ist nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes
zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August
1980 (BGBl. I S. 1457) nicht vor dem 1. Januar 1988 zulässig. Zur
Zeit ist nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes nur die Aufsuchung zulässig.
Auf diesem Gebiet sind die deutschen Gesellschaften Preussag
AG, Metallgesellschaft AG und Salzgitter AG tätig. Sie haben ihre
Tiefseebergbauaktivitäten in einer Arbeitsgemeinschaft
meerestechnisch gewinnbare Rohstoffe (AMR) zusammengefaßt. Die
AMR ist ihrerseits mit 25 v. H. Konsortialpartner der Ocean
Management Incorporated (OMI). Diesem Konsortium gehören
außerdem die INCO, das US-Unternehmen SEDCO und das japanische
DOMCO-Konsortium mit je 25 v. H an.
Die Kriterien der Berechtigung zur Aufsuchung ergeben sich aus
§ 5 des o. g. Gesetzes. Danach wird eine Berechtigung nur erteilt,
wenn der Antragsteller die Gewähr für eine geordnete, auch die
Belange der Bet riebssicherheit und des Arbeitsschutzes wahrende
Aufsuchung bietet und nicht zu befürchten ist, daß durch die
Aufsuchung die Rechte Dritter oder die Meeresumwelt wesentlich
beeinträchtigt oder unsere auswärtigen Beziehungen erheblich
gestört werden.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe bisher öffentliche
Mittel an im Tiefseebergbau-Bereich arbeitende deutsche Firmen
vergeben wurden?
a) Wurden solche Gelder möglicherweise auch an ausländische
Partner vergeben?
b) Inwieweit ist in diesem Zusammenhang sichergestellt, daß
deutsche Steuergelder nicht letztlich multinationale Konsortien
subventionieren?
c) Welche öffentlichen Mittel sind ggf. hierfür noch vorgesehen?
Die Bundesregierung hat nur an die AMR öffentliche Mittel zur
Förderung von Forschung und Entwicklung vergeben.
Ausländische Partner wurden nicht gefördert. Eine Subventionierung
multinationaler Konsortien ist ausgeschlossen.
5. Wie viele Arbeitsplätze hängen nach Einschätzung der Bundesregie
-
rung direkt an einem erfolgreichen Tiefseebergbau (einschließlich
Manganknollenabbau)?
Der Tiefseebergbau ist eine Zukunftsindustrie, an deren
Entwicklung viele Industriezweige — u. a. Maschinenbau und Elektronik —
beteiligt sind. Ein Verzicht auf den Tiefseebergbau könnte auch
den Verzicht auf künftige zukunftsorientierte Arbeitsplätze, vor
allem im Küstenbereich und in der Werftindustrie (Bau von
Spezialschiffen für Förderung und Transport), bedeuten. Wie viele
Arbeitsplätze direkt von einer erfolgreichen Durchführung des
Tiefseebergbaus (Gewinnung, Transport, Verhüttung) abhängen
werden, läßt sich jetzt noch nicht übersehen.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Maße in der
Gesamtkette vom Abbau über den Transport bis zur Verhüttung ökologische
Eingriffe statthaben:
a) Den Meeresboden,
b) die Wassersäule,
c) die Küstenregionen betreffend?
Die Wahrscheinlichkeit von Umweltschäden ist in der
Aufsuchungsphase als äußerst gering anzusehen.
Die Umweltbelastung in einer späteren Gewinnungsphase wird
von den Fördermethoden abhängen. Durch eine Fördertechnik,
die Rücksicht auf Fauna und Flora nimmt, sowie durch Ausschluß
der Verarbeitung der Metalle auf See kann die betroffene
Meeresumwelt weitgehend geschont werden. Allerdings müssen die
Kenntnisse über die Umweltbedingungen auf dem Tiefseeboden
noch erweitert werden, ehe genaue Angaben über das Verhältnis
zwischen Förderung und Meeresumwelt gemacht werden
können.
Durch den Transport über See entsteht keine Umweltbelastung.
Bei einer Verhüttung an Land ist die Möglichkeit der
Umweltbelastung die gleiche, wie bei jeder anderen Metallhütte. Diese
Umweltbelastung kann durch geeignete Maßnahmen auf ein
Minimum reduziert werden.
7. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Maße sich die US-
Umweltbehörde NOAA ( National Oceanic and Atmospheric
Administration) mit Umwelt-Studien, Tiefseebergbau und
Manganknollenabbau betreffend befaßt?
a) Wieweit beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland personell
und finanziell aktiv an entsprechenden Untersuchungen im
Sinne des Artikels 200 der UNCLOS III?
b) Welche Forschungsmittel sind ggf. für die genannten Aufträge
bereitgestellt?
c) Welche Institutionen sind ggf. damit beauftragt?
Die NOAA (National Oceanic and Atmospheric Administration)
hat bisher zwei Großstudien (DOMES I und DOMES II) zum
Problem der Umweltbelastung durch den Tiefseebergbau vorgelegt.
Auch dabei hat sich ergeben, daß die Auswirkungen — jedenfalls
der Aufsuchung — auf die Meeresumwelt vernachlässigbar gering
sind.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in den letzten Jahren im
Zusammenhang mit Prospektionsfahrten an der Forschung der
Meeresumwelt beteiligt. Im Zusammenhang hiermit wurden
sowohl allgemeine ökologische Erhebungen als auch besondere
begleitende Umweltuntersuchungen zu Aufsuchungsprojekten
und Fördertests durchgeführt.
Da der Einfluß künftiger Förderungsaktivitäten auf die
Meeresumwelt noch näher geklärt werden muß, beabsichtigt die
Bundesregierung, einen Antragsteller bereits bei der Erteilung einer
Berechtigung zur Aufsuchung darauf aufmerksam zu machen,
daß die spätere Berechtigung zur Gewinnung nur dann erteilt
werden darf, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der
Umwelt zu befürchten ist. Nach § 8 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Tiefseebergbaus hat der Antragsteller mit dem
Antrag ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem insbesondere die
Vorkehrungen zum Schutze der Meeresumwelt anzugeben sind.
Er muß daher selbst die Umweltverträglichkeit seines Vorhabens
vor der Antragstellung ausreichend untersuchen und
entsprechende Erkenntnisse vorlegen.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird zusammen mit dem
Deutschen Hydrographischen Institut, dem Umweltbundesamt und
ggf. anderen wissenschaftlichen Institutionen sorgfältig prüfen, ob
die beabsichtigten Vorkehrungen ausreichen.]