Anrechnung von Erträgen aus Solarstromanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf vorgezogene Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Klaus Ernst, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Inge Höger, Katja Kipping, Elke Reinke, Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
§ 34 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt die Höhe des erlaubten Hinzuverdienstes bei vorgezogenen Altersrenten. Als Hinzuverdienst im Sinne dieser Regelung gilt „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen“.
Eine entsprechende, wortgleiche Regelung findet sich in § 96a Absatz 1 Satz 2 SGB VI für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Welche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für alle Sozialversicherungszweige sozialversicherungsrechtlich relevant sind, regelt § 15 SGB IV.
Demnach sind Einkünfte aus dem Betrieb von Solarstromanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Tätigkeit und somit voll anrechnungsfähige Beträge im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze.
Diese Regelung kann bei der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vor Erreichen der Regelaltersrente von 65 Jahren dazu führen, dass eine Rente wegen Alters lediglich als Teilrente nach § 34 Absatz 3 bzw. § 96 Absatz 2 gewährt wird.
Zwar unterliegen Einkünfte aus Kapitalerträgen, etwa aus Kapitallebensversicherungen, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oberhalb einer Freigrenze von 600 Euro ebenfalls dem Einkommensteuerrecht, diese Einkünfte werden allerdings nicht im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze bei einer vorgezogenen Rente wegen Alters angerechnet.
Es stellt sich daher die Frage, ob Einkünfte aus Solarstromanlagen nach dem EEG tatsächlich als Einkommen aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Tätigkeit behandelt werden können bzw. sollten.
Für die Nichtanrechnung, also gegen die Auslegung der Rentenversicherung, spricht auch ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (L 4 R 288/08) vom 31. Oktober 2008.
Zwar ging es in dem konkreten Fall um eine Erwerbsminderungsrente, aber die gesetzliche Formulierung zur Anrechnung von Erwerbseinkommen in § 96a SGB VI ist wortgleich mit der bei vorzeitigem Rentenbezug.
In dem Urteil stellte das LSG Rheinland-Pfalz ausdrücklich klar, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht das auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindern.
Das Gericht argumentierte weiter, dass die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das wegen der Einschränkung der Erwerbstätigkeit ausfallende Einkommen ersetzen soll. Aus diesem Grund werde nicht jedes Einkommen, sondern nur solches aus einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit angerechnet.
Es erscheint daher in sich nicht schlüssig, dass einerseits der Betrieb einer Solarstromanlage Einkommen aus Erwerbstätigkeit darstellen soll und andererseits sich diese Einnahmen von Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünften relevant unterscheiden sollen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Ist der Bundesregierung bekannt, dass Einkünfte aus Anlagen, die nach dem EEG förderungswürdig sind, als Einkünfte aus Gewerbebetrieben behandelt werden und deshalb i. S. d. § 15 SGB IV voll anrechnungsfähige Beträge im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze im SGB VI sind?
Hält die Bundesregierung die bestehende Regelung vor dem Hintergrund der Zielsetzung des EEG für sinnvoll (bitte begründen)?
In wie vielen Fällen wurde seit dem Inkrafttreten des EEG die Hinzuverdienstgrenze im SGB VI aufgrund von Einkünften aus Solarstromanlagen überschritten, und gegen wie viele Bescheide wurde Widerspruch eingelegt?
Unterscheidet sich aus Sicht der Bundesregierung das Einkommen aus dem Betrieb einer Solarstromanlage grundsätzlich von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und rechtfertigt dieser Unterschied eine unterschiedliche Behandlung im Sinne der Hinzuverdienstgrenzen im SGB VI?
Ist es richtig, dass Einkommen aus einer Investition in erneuerbare Energiesysteme beispielsweise über einen Ökofonds nicht zur Anrechnung führen würde, während eine identische Investition mit einer identischen Rendite in eine eigene Solarstromanlage sehr wohl als Einkommen angerechnet würde?
Stimmt die Bundesregierung der Tatsache zu, dass Einkünfte aus einer Solarstromanlage anrechnungsfrei wären, wenn die Person mit vorgezogener Altersrente die Anlage auf eine andere Person überschreiben würde und im Gegenzug regelmäßige Mietzahlungen in Höhe der Einnahmen der Solarstromanlage für die genutzte Fläche beziehen würde (bitte begründen)?
Will die Bundesregierung auch in Zukunft an der derzeitigen gesetzlichen Regelung festhalten?