Die Bundesregierung hat anläßlich einer Sondersitzung bei der EG-Kommission am 24. Januar 1984 die Frage der Einfuhr von mit Ethylendibromid behandeltem Getreide aus den USA in die EG angesprochen und die hierzu von der deutschen Botschaft in Washington übermittelten amerikanischen Presseveröffentlichungen den übrigen Delegationen bekanntgemacht. Die Kommission hat daraufhin die Vertreter der Mitgliedstaaten gebeten, diesem Sachverhalt besondere Aufmerksamkeit zu widmen und im Rahmen des bestehenden Alarmsystems die Kommission und die Mitgliedstaaten zu unterrichten, falls neue Erkenntnisse hierzu vorliegen. Die Bundesregierung hat am 22. Februar 1984 die EG-Kommission über die zwischenzeitlich in den USA eingetretene Entwicklung sowie über ihre Bemühungen um weitere Aufklärung des Sachverhaltes unterrichtet. Die Kommission hat ihrerseits allen übrigen Mitgliedstaaten hiervon Kenntnis gegeben. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Bundesregierung nicht bekannt, ob auch andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers ergriffen haben.
Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden wurden bereits am 1. Februar 1984 über die Maßnahmen der amerikanischen Umweltbehörde unterrichtet und darauf aufmerksam gemacht, daß Einfuhren von Lebensmitteln, die Rückstände an EDB enthalten, aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland nicht auszuschließen sind.
Nachdem sich die Erkenntnisse über die im Zusammenhang mit Ethylendibromid in den USA ergriffenen Maßnahmen weiter verdichtet haben, hat die Bundesregierung am 2. März 1984 die Zolldienststellen angewiesen, Getreide, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist, sowie Reis und Zitrusfrüchte nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) nur im Einvernehmen mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden zur Einfuhr freizugeben. Die Botschaft der Vereinigten Staaten hat am 8. März 1984 verbindlich schriftlich versichert, daß aus den USA stammende und dort produzierte Zitrusfrüchte, die für den Export nach Europa einschließlich der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, nicht mit Ethylendibromid behandelt wurden und Rückstände dieses Stoffes in diesen Erzeugnissen daher nicht zu erwarten sind. Die Zolldienststellen sind daraufhin angewiesen worden, die bisher für Zitrusfrüchte getroffene Maßnahme durch das Verfahren nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 LMBG zu ersetzen. Danach sind die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden durch die Zolldienststellen von der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus den USA zu unterrichten.
Die für Getreide, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sowie für Reis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 LMBG getroffene Maßnahme wurde hiervon nicht berührt und bleibt weiterhin aufrechterhalten. Da aufgrund einer Erklärung der amerikanischen Botschaft nicht ausgeschlossen werden kann, daß Papaya- und Mango-Früchte sowie Gurken, die mit EDB behandelt worden sind, aus den USA nach Europa, also auch in die Bundesrepublik Deutschland exportiert werden, sind diese Lebensmittel ebenfalls dem Verfahren nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 LMBG unterworfen worden.
Die der Bundesregierung bisher vorliegenden Untersuchungsergebnisse von aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland eingeführtem Getreide sowie Zitrusfrüchte haben keinen Anlaß zu Beanstandungen geboten.
Darüber hinaus ist aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes gegenüber den zuständigen US-amerikanischen Behörden erklärt worden, es müsse damit gerechnet werden, daß künftig Lebensmittel, bei denen eine Behandlung mit EDB angenommen werden muß, nur noch in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden können, wenn ihnen eine amtliche Bescheinigung beigegeben ist, in der bestätigt wird, daß die betreffenden Lebensmittel stichprobenweise auf EDB untersucht worden sind und keine über den Wert von 0,01 mg/kg hinausgehenden Rückstandsgehalte aufweisen. Eine offizielle Stellungnahme der amerikanischen Seite liegt hierzu noch nicht vor.
Der Bundesrat hat anläßlich der Beschlußfassung über die Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung am 16. März 1984 einem Antrag des Landes Baden-Württemberg folgend eine Höchstmenge für EDB von 0,01 mg/kg für alle pflanzlichen Lebensmittel festgesetzt (BR Drucksache 566/83). Es handelt sich dabei um die niedrigste Menge, die für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel in der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung festgesetzt ist (definierte - Null-Toleranz). Diese Regelung tritt ohne Übergangsregelung am Tage nach der Verkündung der Verordnung in Kraft.
Im übrigen wird Bezug genommen auf die schriftliche Beantwortung der Fragen der Herren Abgeordneten Kriszan und Menzel in der Fragestunde des Deutschen Bundestages im Februar 1984.