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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Errichtung einer Kohlehalde bei Altstadt (Saarland) (G-SIG: 10001340)

Verkauf und Kaufpreis eines Geländes in Altstadt durch die Industrieverwaltungsgesellschaft an die Saarbergwerke AG, Nichtausübung des kommunalen Vorkaufrechts, Genehmigungsprobleme eines Kohlenlagers auf diesem Gelände, insbes. wegen der Lage in einer Wasserschutzzone, ökologische Auswirkungen einer Kohlenhalde, Haltung der Bundesregierung zur Errichtung dieser Kohlenhalde

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

08.06.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/147022.05.84

Errichtung einer Kohlehalde bei Altstadt (Saarland)

des Abgeordneten Stratmann und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Aus welchen Gründen erfolgte im Juni 1983 der Verkauf eines Geländes beim ehemaligen Zollbahnhof in Altstadt an die Saarbergwerke AG, obgleich noch 1981 aus dem Bundesfinanzministerium verlautbart wurde, daß die Saarbergwerke AG aus umweltpolitischen Gründen nicht in den Besitz dieses Geländes gelangen dürften?

2

Weshalb wurde von seiten der Industrieverwaltungsgesellschaft, Bonn, bei Verhandlungen mit der Stadt Homburg, ein Verkaufspreis von 8,30 DM pro Quadratmeter verlangt, das Gelände dann aber überraschend doch für lediglich 8 DM pro Quadratmeter an die Saarbergwerke AG verkauft?

3

a) Wann hat die Saarbergwerke AG die erste Hälfte des Kaufpreises gemäß § 2 des Kaufvertrages an die Industrieverwaltungsgesellschaft gezahlt?

b) Wann wurde § 2 a) 2. dahin gehend erfüllt, daß die zuständige Gemeinde Kirkel auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht verzichtete?

c) Trifft die Aussage des Bürgermeisters von Kirkel, Hussong, zu, wonach die Gemeinde Kirkel erst im Dezember 1983 von dem Kaufvertrag in Kenntnis gesetzt wurde und somit keine Erklärung der Gemeinde Kirkel bezüglich des Verzichts auf das Vorkaufsrecht eingeholt wurde?

4

a) Welche Behörden sind für die Genehmigung eines Kohlelagers auf dem Gelände des alten Zollbahnhofs zuständig?

b) Welche Auflagen müssen gegebenenfalls bei der Errichtung eines derartigen Kohlelagers erfüllt sein?

c) Bedarf die Einrichtung eines Kohlelagers auf diesem Gelände der Zustimmung des Rates von Kirkel beziehungsweise Homburg?

5

a) Weshalb beinhaltet der Vertrag zwischen der Industrieverwaltungsgesellschaft und der Saarbergwerke AG keine Rücktrittsklausel?

b) Was geschieht, wenn die zuständigen Behörden der Saarbergwerke AG keine Genehmigung zur Errichtung einer Kohlehalde erteilen?

6

Besteht für die Saarbergwerke AG die Möglichkeit, das Gelände auch anderweitig als zur Errichtung einer Kohlehalde zu nutzen? Wenn ja, ist der Bundesregierung bekannt, welche anderen Projekte die Saarbergwerke AG auf diesem Gelände realisieren will?

7

Hält die Bundesregierung die Errichtung einer Kohlehalde auf dem betreffenden Gelände für sinnvoll in Anbetracht des Umstandes, daß das Gelände sich in einer Wasserschutzzone befindet und in unmittelbarer Nähe ein Wassereinzugsgebiet mit mehreren Trinkwasserbrunnen gelegen ist?

8

a) Wie sind die ökologischen Auswirkungen einer Halde von ca. 1 Mio. Tonne Kohle hinsichtlich 1. Staubemissionen, 2. Schwefelverbindungen, 3. Schwermetalle, 4. anderer Schadstoffe auf Luft, Boden und Grundwasser einzuschätzen?

b) Wie groß ist die zu erwartende Lärmbelästigung durch die Errichtung eines solchen Kohlelagers?

9

Gedenkt die Bundesregierung ihren Einfluß auf die Saarbergwerke AG dahin gehend geltend zu machen, daß die Saarbergwerke AG auf dem Gelände am alten Zollbahnhof bei Altstadt keine Kohlehalde errichtet? Wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 22. Mai 1984

Stratmann Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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