Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/1789
24.07.84
Sachgebiet 791
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Vollmer und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/1704 —
Rieselfelder Münster
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
— 625 — 00 22 — hat mit Schreiben vom 20. Juli 1984 die Kleine
Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Durch die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland im
„Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung"
(Ramsar-Konvention) ändert sich die innerstaatliche
Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht. Die Erfüllung
der Aufgaben und Verpflichtungen des Übereinkommens obliegt
Bund und Ländern daher jeweils im Rahmen dieser
Zuständigkeiten. Die Länder sind nach wie vor für den Schutz und das
„Management" insbesondere auch von Feuchtgebieten internationaler
Bedeutung allein zuständig. Der Bundesregierung obliegt es im
Rahmen der Durchführung des Übereinkommens — neben der
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach außen —
lediglich, die Bundesländer bei der autonomen Erfüllung ihrer
Aufgaben, d. h. vor allem dem Schutz und Management von
Feuchtgebieten internationaler Bedeutung, durch Vorschläge und
Anregungen zu unterstützen.
1. a) Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung ergriffen, um
die von ihr unterzeichnete „Ramsar-Konvention" in der
Bundesrepublik Deutschland durch Erlaß nationaler Gesetze oder
Verordnungsvorschriften zu ergänzen?
Das vorhandene rechtliche Instrumentarium des Bundes und der
Länder reicht aus, um die Ramsar-Konvention national
umzusetzen.
b) Hat die Bundesregierung laut Artikel 4 Abs. 5 die „Ausbildung
von Personal" gefördert, das zur „Forschung, Hege und Aufsicht
in Feuchtgebieten befähigt ist"?
Die Ausbildung von Personal im Naturschutzsektor ist Sache der
Länder. Sie bemühen sich bekanntermaßen seit Jahren im
Rahmen der Möglichkeiten um eine Verbesserung der
Personalsituation in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Der BML hat im
Rahmen der Förderung von Investitionen zur Durchführung von
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für den Umweltschutz im
Agrarbereich u. a. die Einrichtung der „Biologischen Station
Rieselfelder Münster" unterstützt.
2. a) Was versteht die Bundesregierung unter „althergebrachten
Rechten der Bevölkerung"?
b) Welchen Einfluß haben diese „althergebrachten Rechte" auf die
Erhaltung der „Rieselfelder Münster"?
Der Begriff „althergebrachte Rechte der Bevölkerung" ist der
Erklärung entnommen, die die Bundesrepublik Deutschland bei
der Ratifikation der Ramsar-Konvention abgegeben hat. Das Land
Schleswig-Holstein machte seine Zustimmung zur Ratifikation
von der Abgabe dieser Erklärung abhängig. Sie besagt, daß die
Bundesrepublik Deutschland davon ausgeht, daß die
Bestimmungen dieses Übereinkommens Maßnahmen, die der Sicherheit der
Bevölkerung gegen Überschwemmungen dienen, sowie die
„althergebrachten Rechte der Bevölkerung" unberührt lassen. Da das
Übereinkommen ohnehin nicht zwingend in Befugnisse der
Mitgliedstaaten, geschweige denn Rechte der Bürger eingreift,
brauchte der Inhalt der „althergebrachten Rechte der
Bevölkerung" besonders in Schleswig-Holstein nicht ermittelt zu werden.
Für das Feuchtgebiet internationaler Bedeutung „Rieselfelder
Münster" ist diese Erklärung ohnehin ohne Bedeutung.
3. Betrachtet die Bundesregierung die „Rieselfelder Münster" als
ökologisch bedeutsam? Wie schätzt die Bundesregierung den
Wert der „Rieselfelder Münster" für Wi rtschaft, Kultur,
Wissenschaft und Erholung ein?
Die Bundesregierung betrachtet die „Rieselfelder Münster" als
wissenschaftlich und ökologisch bedeutsames Gebiet. Das ergibt
sich schon daraus, daß es die Kriterien eines Feuchtgebietes
internationaler Bedeutung erfüllt. U. a. deswegen hat sie auch den
Aufbau der o. g. „Biologischen Station Rieselfelder Münster"
gefördert.
Über die Bedeutung des Gebietes für Kultur, Wirtschaft und
Erholung vermag die Bundesregierung aus eigener Kenntnis kein
Urteil abzugeben ; dies wäre Sache des Landes Nordrhein-
Westfalen.
4. a) Wann ist die Bundesregierung darüber unterrichtet worden, daß
sich die ökologischen Bedingungen der „Rieselfelder Münster"
wahrscheinlich ändern werden? Welche Begründungen wurden
hierfür geltend gemacht?
Der Bundesregierung waren die Absichten der Stadt Münster,
zwischen den „Rieselfeldern Münster" und der Stadt Münster
Industriegelände auszuweisen, bereits bei der Benennung des
Gebietes gemäß Artikel 2 und 8 des Obereinkommens als
„Feuchtgebiet internationaler Bedeutung" bekannt.
Das - der Stadt Münster gehörende - „Feuchtgebiet
internationaler Bedeutung Rieselfelder Münster" wurde vom Land
Nordrhein-Westfalen in voller Kenntnis der Planungsabsichten der
Stadt Münster für 20 Jahre gepachtet, um die Rieselfelder als
ökologisch bedeutendes Feuchtgebiet erhalten zu können. Die
Pflege der Rieselfelder übertrug das Land Nordrhein-Westfalen
der „Biologischen Station Rieselfelder Münster e. V.", die der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei
der Errichtung der unter Frage 1 b) genannten Station
unterstützte.
b) Wann hat die Bundesregierung ihre Informationen über die
wahrscheinlichen Veränderungen an die nach Artikel 8 der
Ramsar-Konvention für die laufenden Sekretariatsgeschäfte
zuständige Organisation oder Regierung weitergeleitet?
Seit der Benennung der „Rieselfelder Münster als Feuchtgebiet
internationaler Bedeutung" sind Veränderungen im Feuchtgebiet
weder eingetreten noch wahrscheinlicher geworden. Eine
Meldung an das Sekretariat der Ramsar-Konvention ist daher nicht
erforderlich.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten in Düsseldorf hat ,die Landesregierung Nordrhein-
Westfalen den Regierungspräsidenten Münster am 13. Juli 1984
angewiesen, den Bebauungsplan für das Gewerbegebier an der
Südspitze des Rese rvates nicht zu genehmigen.
5. a) Wie vereinbart die Bundesregierung die kommunalpolitischen
Argumente der Stadt Münster zur Errichtung eines
Industriegeländes in unmittelbarer Nähe der „Rieselfelder Münster" mit
Artikel 2 Abs. 5 und 6, nach dem Veränderungen nur aufgrund
„dringender nationaler Interessen" durchgeführt werden dürfen?
b) Inwieweit liegt die Erschließung von neuem Industriegelände in
„dringendem nationalen Interesse"?
Artikel 2 Abs. 5 und 6 der Konvention bezieht sich auf
Veränderungen der Grenzen eines gem. Artikel 2 Abs. 1 bezeichneten
Feuchtgebietes internationaler Bedeutung. Die Antworten zu den
Fragen 4 a) und b) machen deutlich, daß in absehbarer Zeit nicht
mit nachteiligen Entwicklungen für das Feuchtgebiet zu rechnen
ist.
c) Hat die Bundesregierung die Notwendigkeit der Erschließung
neuen Industriegeländes in unmittelbarer Nähe der „Rieselfelder
Münster" geprüft, und mit welchem Ergebnis?
Es ist nicht Sache der Bundesregierung, sondern des Trägers der
Bauleitplanung und des betroffenen Bundeslandes, zu prüfen, ob
möglicherweise neues Industriegelände in der Nachbarschaft
eines benannten Feuchtgebietes notwendig ist oder nicht. Der
BML steht jedoch bereits aufgrund seiner Förderung der
Biologischen Station in engem Kontakt mit dem Land Nordrhein-
Westfalen und der Stadt Münster, um darauf hinzuwirken, daß
eventuelle Entwicklungen gegebenenfalls so durchgeführt werden,
daß der ökologische Wert des „Feuchtgebietes internationaler
Bedeutung Rieselfelder Münster" erhalten bleibt.
d) Welche anderen alternativen Erschließungsgelände gab es, und
warum wurden diese Alternativen verworfen?
e) Seit mehreren Jahren wurde in Münster keine neue Indust rie
mehr angesiedelt.
Hält die Bundesregierung in Anbetracht der konjunkturellen und
strukturellen wi rtschaftlichen Bedingungen nicht die Sicherung
des Bestandes vorhandener Unternehmen und die
Existenzgründungsförderung mittelständischer Betriebe für besser?
Alternativen zu bestimmten Planungen fallen in die kommunale
Planungshoheit.
6. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung der
Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung
NRW (LÖLF), daß die geplante Ansiedlung von Industrie den
offenen Charakter der Landschaft grundlegend verändert und
gravierende Auswirkungen auf den bislang weiträumigsten
Reservatsteil haben?
b) Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der LÖLF, daß durch
große Rauchentwicklungen ein Abschreckungseffekt auf die in
den „Rieselfelder Münster" ansässigen Vogelarten ausgeübt und
die Auffindbarkeit des Reservats durch die Vögel beeinträchtigt
wird?
c) Der äußerst negative Einfluß größerer Lichtanlagen, die im Zuge
der Errichtung des Industriegebiets entstehen werden, ist vor
allem bei nächtlich ziehenden Vogelarten vielfältig
nachgewiesen.
Wie beurteilt die Bundesregierung den Einfluß nächtlicher
Lichtemissionen im Bereich der „Rieselfelder Münster", vor allem
unter dem Gesichtspunkt, daß die meisten im Vogelschutzgebiet
rastenden Vogelarten Nachtzieher sind?
d) Die LÖLF fordert, daß zwischen dem Vogelreservat und dem
Industriegebiet eine „Pufferzone" von mindestens 500 Metern
errichtet wird.
Hält die Bundesregierung den von der Stadt Münster
geplanten Grünstreifen von maximal 50 Metern für ausreichend?
Die Bundesregierung begrüßt, daß sich das Land Nordrhein-
Westfalen in der Vergangenheit intensiv mit möglichen Auswirkungen
von Veränderungen in der Nachbarschaft des Feuchtgebietes
„Rieselfelder Münster" auf die ökologischen Verhältnisse des
Gebietes befaßt hat. Die Bundesregierung hat keinen Anlaß, am
Willen des Landes Nordrhein-Westfalen zu zweifeln, den Wert der
Rieselfelder Münster als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung
zu erhalten (s. Beantwortung der Frage 4 b).
7. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen,
wenn die Stadt Münster weiterhin eine Beeinträchtigung des
Vogelschutzgebietes „Rieselfelder" durch die
Industrieansiedlung billigt?
Angesichts der geschilderten Situation kommen Maßnahmen der
Bundesregierung aufgrund der Ramsar-Konvention nicht in
Betracht.
8. Wo und wann wird die Bundesregierung laut Artikel 4 Abs. 2 der
Ramsar-Konvention bei möglichem Verlust der „Rieselfelder
Münster" ein Ersatzschutzgebiet schaffen?
Eine akute Gefährdung des international bedeutsamen
Feuchtgebietes ist nicht erkennbar; insofern besteht derzeit kein
Entscheidungsbedarf.]