Organohalogenverbindungen im Trinkwasser (II)
des Abgeordneten Dr. Ehmke (Ettlingen) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Novellierung der Trinkwasserverordnung und hier insbesondere die Grenzwertfindung für krebsverdächtige organische Halogenverbindungen wird als bedeutsamer Schritt für die Gesundheit der Bevölkerung angesehen. In diesem Zusammenhang stellte die Fraktion DIE GRÜNEN eine Kleine Anfrage betreffend Organohalogenverbindungen im Trinkwasser (Drucksache 10/1437). Die in diesem Zusammenhang vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit namens der Bundesregierung gegebenen Antworten (Drucksache 10/1513) geben Anlaß zu einer Reihe von Missverständnissen bzw. Unklarheiten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Was bedeutet der Terminus „möglicher Grenzwert" in der Antwort — Drucksache 10/1513 — zu Frage 2, und in welcher Weise werden „mögliche Grenzwerte" ermittelt?
Gibt es über „mögliche" Grenzwerte hinaus auch „nicht mögliche" und möglicherweise „reale" Grenzwerte?
Handelt es sich bei dem in der Antwort — Drucksache 10/1513 — zu Frage 2 benutzten Terminus „Risikoabwägung" um eine wissenschaftliche Risiko-Nutzen-Analyse?
Wenn es sich um eine solche handelt, welche Gesichtspunkte flossen in die Risiko-Nutzen-Abschätzung des Bundesgesundheitsamtes ein?
Wenn es sich nicht um eine solche Risiko-Nutzen-Analyse gehandelt haben sollte, handelt es sich bei der Risikoabschätzung im strengen Sinne um eine wissenschaftliche Analyse, und sind die dieser Risikoabwägung zugrundeliegenden Operationen für die Bundesregierung nachvollziehbar gewesen?
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie im Rahmen des Abwägeprozesses unterschiedliche Einflußgrößen gewichtet wurden?
Flossen in die jeweilige Risikobetrachtung, sofern sie als Risiko-Nutzen-Analyse erfolgte, für chlorierte Lösemittel einschließlich Tetrachlorkohlenstoff und Trihalogenmethane unterschiedliche Gesichtspunkte ein, da die Quellen der Verunreinigungen ja beispielsweise jeweils gänzlich anderer Natur sind?
Was ist unter dem Terminus „Grenzwerte" in der Antwort — Drucksache 10/1513 — zu Fragen 3 und 4 zu verstehen, und handelt es sich hierbei im Vergleich zur Antwort 2 ebenso um „mögliche Grenzwerte '' ?
Was ist unter dem Terminus „niedrigste technisch erreichbare Konzentration als Grenzwert" zu verstehen, und wie wurden diese Konzentrationen für die Gruppe der Trihalogenmethane und der Gruppe der chlorierten Lösemittel einschließlich Tetrachlorkohlenstoff ermittelt?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß es eine ganze Reihe von Wasserversorgungsunternehmen gibt, die, obwohl ihr Rohwasser mit chlorierten Lösemitteln verunreinigt war, ohne große technische Probleme weitaus niedrigere Konzentrationen erreichen konnten als 25 Mikrogramm pro Liter?
Gingen bei der Ermittlung der niedrigsten technisch erreichbaren Konzentration durch das Bundesgesundheitsamt auch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mit ein?
Wenn ja, in welcher Form?
Wurde bei der Festsetzung der „niedrigsten technisch erreichbaren Konzentration als Grenzwert" berücksichtigt, daß die chemischen und physikalischen Eigenschaften (z. B. die Adsorption an Aktivkohle) der Einzelkomponenten der Gruppe der Trihalogenmethane untereinander und im Vergleich zur Gruppe der chlorierten Lösemittel sehr verschieden sind, und wie rechtfertigt sich dann die relativ pauschale Festsetzung von jeweils 25 Mikrogramm pro Liter in der Summe?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß — sofern die 25 Mikrogramm-Regelungen des BMJFG Gesetzeskraft erhalten — Wasserversorgungsunternehmen durch Mischen und Verschneiden auch minderwertiges Trinkwasser, das gerade noch den 25 Mikrogramm-Anforderungen genügt, dem Kunden zur Verfügung stellen?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß die 25 Mikrogramm-pro-Liter-Begrenzungen eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung der Trinkwasserqualität in der Bundesrepublik Deutschland bewirken können, da formal Verschmutzungen mit krebserzeugenden Verbindungen in Trinkwasser legalisiert werden?
Um welche verbesserten Analyseverfahren für Dichlormethan, auf die in der Antwort — Drucksache 10/1513 — zu Frage 10 hingewiesen wird, handelt es sich konkret, und wo wurden diese Verfahren entwickelt, geprüft und publiziert?
Was ist unter dem Terminus „Stand vorliegender Erfahrungen" in der Antwort — Drucksache 10/1513 — zu Frage 1 zu verstehen, und um welche konkreten Erfahrungen handelt es sich hier, die im Sinne des Konsumentenschutzes eingebracht wurden?
Sind der Bundesregierung aus anderen Verordnungen oder Gesetzesinitiativen Vorgänge bekannt, wo Grenzwerte nicht wissenschaftlich, sondern aus einem „vorliegenden Erfahrungsschatz" ermittelt wurden?
Hält die Bundesregierung diesen Vorgang bezüglich der Begrenzung von krebserzeugenden Organohalogenverbindungen im Trinkwasser im Rahmen ihrer Verantwortung zu Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes für vertretbar, da unter Zuhilfenahme von „vorliegenden Erfahrungen" eine nichtwissenschaftliche Regelung getroffen wurde, deren toxikologische Verifizierung und Stichhaltigkeit nicht gegeben ist?