Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (II)
des Abgeordneten Schwenninger und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (II)
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Einhaltung des Rüstungsembargos der UNO gegen Südafrika
Fragen12
Wieso hält es die Bundesregierung „nicht für angebracht, Angaben zu einzelnen Ausfuhrgeschäften zu machen", wenn es um die Frage der Einhaltung des völkerrechtlich verbindlichen Rüstungsembargos gegen Südafrika geht?
(Vergleiche Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Schwenninger und der Fraktion DIE GRÜNEN, Drucksache 10/1850)
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Ausfuhr von Waren von strategischer Bedeutung aus den USA an Regierung, Regierungsstellen oder mit der Rüstungsproduktion befaßte Firmen und Institutionen in Südafrika — mit Ausnahme von Materialien für medizinische Zwecke — generell verboten ist, so daß US-Firmen sich über den Verlust von Aufträgen aus Südafrika an bundesdeutsche Firmen beklagten?
Trifft es zu, daß der damalige Bundeswirtschaftsminister Dr. Graf Lambsdorff am 5. Februar 1979 unter dem Aktenzeichen V A 4 — 932 592 auf private Anfrage hin Frau Annette Hauschild mitteilen ließ, daß „im Verhältnis zu Südafrika keine Genehmigung für die Ausfuhr der in den Abschnitten A und B des Teils I der Ausfuhrliste aufgeführten Waren (Waffen, Rüstungsmaterial und Nuklearwaffen) erteilt werden"?
Hat sich die Genehmigungspraxis seit dem 5. Februar 1979 hinsichtlich der Einhaltung des Rüstungsembargos gegenüber Südafrika geändert? Wann ist gegebenenfalls diese Änderung erfolgt?
Kann die Bundesregierung eine in der Ausfuhrliste Teil I aufgeführte Ware von strategischer Bedeutung nennen, deren Ausfuhr nach Südafrika gemäß Definition der Bundesregierung keinen bedeutenden Beitrag zum militärischen Potential des vom Embargo des Weltsicherheitsrats gegen Südafrika (Resolution 418 vom 4. November 1977) betroffenen Apartheid-Staats darstellt?
Wieviel Waren zu welchem Wert wurden seit dem 1. Januar 1984 für den Export nach Südafrika genehmigt, obwohl deren Ausfuhr in Teil I Abschnitte A, B und C erfaßt ist? Wie hoch war der jeweilige Gesamtwarenwert, aufgeteilt auf die einzelnen Abschnitte?
Wie hoch war der Warenwert der von der Bundesregierung im Jahr 1983 genehmigten Waren aus Teil I, aufgeschlüsselt nach den Abschnitten A, B und C?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Genehmigung zum Export von Waren aus Abschnitt B des Teils I der Ausfuhrliste den Begriff einer „nuklearen Zusammenarbeit mit Südafrika" rechtfertigt?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, daß deutsche Tochterfirmen in Südafrika ohne eigene Buchhaltung oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit weiterhin Waffenlizenzen und ähnliches aus der Bundesrepublik Deutschland erhalten dürfen, und sieht die Bundesregierung gegebenenfalls hierin eine Möglichkeit zum Unterlaufen der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. März 1978?
Für welche in der Ausfuhrliste Teil I aufgeführten Waren werden von der Bundesregierung Ausfuhrgenehmigungen nach Südafrika, nicht jedoch in die UdSSR oder andere Staaten aus der Länderliste C erteilt?
Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihrer Prüfung der Frage gelangt, ob „nicht etwa durch eine Lücke im deutschen Waffenexportrecht nicht verhindert werden kann, daß mit deutscher Hilfe in Südafrika Munition produziert werden kann"?
(Vergleiche Deutscher Bundestag, 8. Wahlperiode, 147. Sitzung am 25. April 1979.)
Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein bundesdeutsches Unternehmen „das technologische Know-how für die Produktion von Munition nach Südafrika exportieren" darf?
(Vergleiche Deutscher Bundestag, 8. Wahlperiode, 147. Sitzung am 25. April 1979.)